Dreidimensionale Marken
- für Marken, die aus der Form der Ware bestehen, gelten die allgemeinen für alle Markenformen geltenden Grundsätze
- in der Praxis problematisch, wenn sich Formmarken als bloße Wiedergabe der mit der Anmeldung beanspruchten Produkte bzw. Teile hiervon, darstellen (z.B. die Form eines Kleiderbügels welche eben für diese Ware angemeldet wurde)
- Eintragung einer dreidimensionalen Marke zielt u.U. darauf ab, die zeitliche Begrenzung anderer Schutzrechte (insbes. Geschmacksmuster- und UrhR) zu umgehen
- markenrechtliche Vorgaben sollen hier verhindern, dass produktbezogene Gestaltungsformen neben anderen Schutzrechtsarten auch über das Markenrecht geschützt werden können
- folglich wird eine Warenformmarke nur dann unter Markenschutz gestellt, wenn sie sich erheblich vom Standard des einschlägigen Produktsektors abhebt; Gesamteindruck ist dabei maßgeblich
- Faustregel: Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, technisch notwendige Formen sowie funktional vorgegebene Formen gelten als freihaltebedürftig und damit nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig