Version [19387]
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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
1. Schutzgegenstand
- Definition des Musters ergibt sich aus Begriffsbestimmungen des § 1 Nr. 1 bis 3 GeschmMG
- Nr. 1: Muster = zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
- Nr. 2: Erzeugnis = jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen (jedoch keine Computerprogramme)
- Nr. 3: komplexes Erzeugnis = Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann
2. Schutzvoraussetzungen
a) Neuheit
- § 2 Abs. 2 GeschmMG --> danach gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag (§ 13 GeschmMG) kein identisches Muster offenbart wurde
- sog. fotografischer Neuheitsbegriff: Muster werden als identisch angesehen, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden
- Prüfung der Neuheit erfolgt wie bei technischen Schutzrechten durch Einzelvergleich
b) Eigenart
- § 2 Abs. 3 S. 1 GeschmMG --> Muster besitzt Eigenart, wenn sich dessen Gesamteindruck vom Gesamteindruck eines anderen Musters unterscheidet, welches vor dem Anmeldetag offenbart wurde (--> Einzelvergleich)
informierter Benutzer = Durchschnittsbetrachter, der ein gewisses Maß an Kenntnissen und Designbewusstsein aufweist (--> nicht vorgebildeter Betrachter oder Designexperte) |
c) Ergänzend: Offenbarung und Neuheitsschonfrist
Offenbarung
- bildet den entscheidenden Vergleichsmaßstab für die Beurteilung
--> der Neuheit (§ 2 Abs. 2 GeschmMG) und
--> der Eigenart (§ 2 Abs. 3 GeschmMG)
- nach § 5 S. 1 GschmMG gilt Muster als offenbart, wenn es bekannt gemacht, im Verkehr verwendet oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Relativierung über Nachtrag „es sei denn“)
- keine Offenbarung gem. § 5 S. 2 GeschmMG wenn es einem Dritten (nur) vertraulich bekannt gemacht wurde
Neuheitsschonfrist
- § 6 S. 1 GeschmMG: neuheits- bzw. eigenartschädliche Wirkung (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 GeschmMG) der Offenbarung wird über eine Schonfrist eingeschränkt
- danach wird Offenbarung nicht berücksichtigt, wenn das Muster während der 12 Monate vor dem Anmeldetag durch Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger zugänglich gemacht wurde
- gleiches gilt bei Bekanntgabe infolge einer missbräuchlichen Handlung durch einen Dritten (§ 6 S. 2 GeschmMG)
3. Schutzausschließungsgründe
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