I. Allgemeines
- Statistik (2011): 52.585 Patentanmeldungen beim DPMA
- derzeit im Bestand des DPMA: 283.591 Patente
Exkurs: Grundlagen des europäischen Rechts
1. Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO)
- Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts --> zweispuriger Ansatz
- 1. Ansatz: Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL)
- Heutiges GeschMG beruht vornehmlich auf den Vorgaben der GeschmMRL [Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998]
--> enthielt verbindliche Vorgaben für Mitgliedsstaaten in Bezug auf wesentliche Elemente des GeschmM-Rechts, u.a. :
- Definition eines Musters (Art. 1 GeschmMRL);
- Bestimmung der Offenbarung (Art. 6 GeschmMRL);
- Ziel: Rechtsangleichung der nationalen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten
- 2. Ansatz: Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO oder GGV)
- Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001]
= gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union, d.h. unmittelbar geltendes, einheitliches Recht in der gesamten EU (Art. 1 Abs. 3 GGVO)
Koexistenz zwischen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster --> Harmonisierungsamt für Binnenmarkt (HABM) in Alicante
und
Nationalen Geschmacksmuster --> Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Anmelder entscheidet!
2. Geschmacksmusterreformgesetz
- Grundlegende Reformierung des alten Geschmacksmusterrechts; am 01.06.2004 in Kraft getreten
--> zum einen wurden die Vorgaben der GeschmMRL umgesetzt
--> zum anderen Versuch, sich den Regelungen der GGVO anzunähern
- Ziel: einheitliche Rechtsprechung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nationales Geschmacksmuster