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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS3GebrMSchutz/GewRSGebrMSchutz.jpg)


1. Schutzgegenstand

  • ebenso wie beim Patentrecht, wird Gebrauchsmusterschutz ausschließlich auf Erfindungen gewährt; auch hier ist die Erfindung der zentrale Begriff, ohne dass dieser legal definiert wird (Anhaltspunkte ergeben sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 GebrMG)
  • starke Annäherung an das Patent --> wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet; denn nicht selten bildet es die Vorstufe auf dem Weg zum Patent


  • Unterschied zum Patent:
Wesentliche Einschränkung gegenüber dem Patentschutz (vgl. § 1 Abs. 2 PatG) folgt daraus, dass
    • Biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GebrMG) und
    • Verfahrenserfindungen (§ 2 Nr. 3 GebrMG)
vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind.


2. Schutzvoraussetzungen

a) Neuheit

  • ähnlich wie für das Patent, wird auch für die Gebrauchsmusterfähigkeit die Neuheit (§ 1 Abs. 1 GebrMG) der Erfindung vorausgesetzt

Unterschied zum Patent:
--> kein absoluter, sondern relativer Neuheitsbegriff: § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG
    • als neuheitsschädlich gilt demnach nur, was vor dem Tag der Anmeldung durch schriftliche Beschreibung oder durch im Inland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde --> mündliche Beschreibungen oder sonstige Veröffentlichungen sind unbeachtlich und müssen bei der Beurteilung des Stands der Technik nicht einbezogen werden
    • ferner gewährt § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG dem Anmelder eine 6monatige Schonfrist --> trotz Veröffentlichungen des Erfinders (z.B. Aufsatz über seine Erfindung oder Inverkehrbringen seiner Erfindung im Inland), gilt die Erfindung als neu, wenn die Veröffentlichungen nicht länger als 6 Monate vor Anmeldung des Gebrauchsmusters zurückliegt
    • wie beim Patent, erfolgt Prüfung der Neuheit mittels Einzelvergleichs der Erfindung mit jeder einzelnen Entgegenhaltung (Veröffentlichung)

b) Erfinderische Schritt

im Gebrauchsmusterrecht keine vergleichbare Regelung zu § 4 PatG
strittig, inwieweit Gebrauchsmuster einen niedrigeren Grad der Leistungshöhe als Patente erfordert (erfinderischer Schritt vs. erfinderische Tätigkeit)

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Beachte: Entscheidung des BGH – Demonstrationsschrank
(BGH GRUR 2006, 842)

    • Rückgriff auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach § 4 S. 1 PatG;
    • Kritik: Rückgriff ist mit dem Gedanken einer vorstufenähnlichen Konzeption des Gebrauchsmusters nicht vereinbar; auch unterschiedliche Schutzdauer kann berücksichtigt werden

 


c) Gewerbliche Anwendbarkeit

  • gem. § 1 Abs. 1, § 3 GebrMG muss auch das Gebrauchsmuster gewerblich anwendbar sein, so dass auf die Ausführungen zum Patentrecht verwiesen werden kann (vgl. unter: c) Gewerbliche Anwendbarkeit)











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