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Version [18872]

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VI. Patentrecht im Rechtsverkehr


1. Vererbung

  • technische Schutzrechte (unabhängig von Entwicklungsstufe) gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar auf den bzw. die Erben über

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2. Übertragung

  • Erfinder kann alle Rechte in § 15 PatG genannten Recht auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Dritte übertragen und dadurch seine Erfindung verwerten

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr2.jpg)

  • Umschreibung im Patentregister ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, sie hat lediglich verfahrensrechtl. Legitimationswirkung (deklaratorische Wirkung)


3. Patentlizenzen

  • Patentinhaber kann Dritten, im Einzelfall näher zu konkretisierende, Befugnisse (vgl. § 9 PatG) zur Nutzung seiner Erfindung einräumen


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Ausschließliche Lizenz (dingliches Nutzungsrecht)
  • Lizenznehmer (LN) wird ein positives und negatives Benutzungsrecht an der lizensierten Erfindung in Bezug auf den vereinbarten Gegenstand (z.B. Vertriebslizenz) eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen und Dritten die Benutzung untersagen (auch Patentinhaber)


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr4.jpg)


Einfache Lizenz (schuldrechtliches Nutzungsrecht)
  • Lizenznehmer wird ein positives Benutzungsrecht (ohne Abwehrbefugnis) an der lizensierten Erfindung eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen, aber nicht gegen Dritte vorgehen

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr5.jpg)

Unbeschränkte und beschränkte Lizenzen --> Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet Vereinbarung von Beschränkungen

  • patentrechtliche Beschränkungen betreffen den Umfang des Benutzungsrechts
  • in der Praxis häufig vorkommende Beschränkungen betreffen:
    • den räumlichen Geltungsbereich des Benutzungsrechts (Gebietslizenz)
    • die Zeitdauer der Benutzungsbefugnis (Zeitlizenz)
    • die Benutzungsart, z.B.:
      • Herstellungslizenz (Recht Erfindung herzustellen)
      • Vertriebslizenz (Recht Erfindung in Verkehr zu bringen)
      • Gebrauchslizenz (Recht Erfindung zu gebrauchen)



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