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VI. Patentrecht im Rechtsverkehr
1. Vererbung
- technische Schutzrechte (unabhängig von Entwicklungsstufe) gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar auf den bzw. die Erben über
2. Übertragung
- Erfinder kann alle Rechte in § 15 PatG genannten Recht auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Dritte übertragen und dadurch seine Erfindung verwerten
- Umschreibung im Patentregister ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, sie hat lediglich verfahrensrechtl. Legitimationswirkung (deklaratorische Wirkung)
3. Patentlizenzen
- Patentinhaber kann Dritten, im Einzelfall näher zu konkretisierende, Befugnisse (vgl. § 9 PatG) zur Nutzung seiner Erfindung einräumen
Ausschließliche Lizenz (dingliches Nutzungsrecht)
- Lizenznehmer (LN) wird ein positives und negatives Benutzungsrecht an der lizensierten Erfindung in Bezug auf den vereinbarten Gegenstand (z.B. Vertriebslizenz) eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen und Dritten die Benutzung untersagen (auch Patentinhaber)
Einfache Lizenz (schuldrechtliches Nutzungsrecht)
- Lizenznehmer wird ein positives Benutzungsrecht (ohne Abwehrbefugnis) an der lizensierten Erfindung eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen, aber nicht gegen Dritte vorgehen
Unbeschränkte und beschränkte Lizenzen --> Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet Vereinbarung von Beschränkungen
- patentrechtliche Beschränkungen betreffen den Umfang des Benutzungsrechts
- in der Praxis häufig vorkommende Beschränkungen betreffen:
- den räumlichen Geltungsbereich des Benutzungsrechts (Gebietslizenz)
- die Zeitdauer der Benutzungsbefugnis (Zeitlizenz)
- die Benutzungsart, z.B.:
- Herstellungslizenz (Recht Erfindung herzustellen)
- Vertriebslizenz (Recht Erfindung in Verkehr zu bringen)
- Gebrauchslizenz (Recht Erfindung zu gebrauchen)