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IV. Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen


1. Nationale Entscheidungsbehörden und Gerichte, Rechtspflege

a) Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz: DPMA)

DPMA = Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerbl. Rechtsschutzes in Dtl.
  • organisatorisch ist DPMA - als selbständige obere Verwaltungsbehörde des Bundes - dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet (Art. 87 Abs. 3 GG)
  • ursprünglich Kaiserliches Patentamt in Berlin (1877); später Errichtung des Deutschen Patentamtes in München (1949); Umbenennung in DPMA (1998)
  • etwa 2.600 Mitarbeiter
  • Organisation, Aufgaben sowie das Verfahren vor dem DPMA sind in den jeweiligen Schutzgesetzen geregelt (vgl. ausführliche Regelungen in §§ 26–64 PatG; §§ 32–43, 55–65 MarkenG)

  • DPMA besteht aus fünf Hauptabteilungen:
--> den Hauptabteilungen Patente I und Patente II
--> der Hauptabteilung Information
--> der Hauptabteilung Marken und Muster
--> der Hauptabteilung Verwaltung und Recht

Zur Homepage des DPMA


b) Das Bundespatengericht (kurz: BPatG)

  • Gründung 1961 in München
  • auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Oberes Bundesgericht (Art. 96 GG) mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit

Bundespatentgericht (BPatG)
Klagen Beschwerden
auf Erklärung der Nichtigkeit von
  • nationalen Patenten,
  • europäischen Patente für das Hoheitsgebiet der BRD und
  • ergänzende Schutzzertifikate
auf Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für Zwangslizenz
- gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des DPMA betreffend: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Topographien
  • gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschlüsse des Bundessortenamts

Keine Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte --> hier sind Zivilgerichte anzurufen


c) Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH)


2. Internationale Entscheidungsbehörden und Gerichte
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