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IV. Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen
1. Nationale Entscheidungsbehörden und Gerichte, Rechtspflege
a) Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz: DPMA)
DPMA = Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerbl. Rechtsschutzes in Dtl.
- organisatorisch ist DPMA - als selbständige obere Verwaltungsbehörde des Bundes - dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet (Art. 87 Abs. 3 GG)
- ursprünglich Kaiserliches Patentamt in Berlin (1877); später Errichtung des Deutschen Patentamtes in München (1949); Umbenennung in DPMA (1998)
- etwa 2.600 Mitarbeiter
- Organisation, Aufgaben sowie das Verfahren vor dem DPMA sind in den jeweiligen Schutzgesetzen geregelt (vgl. ausführliche Regelungen in §§ 26–64 PatG; §§ 32–43, 55–65 MarkenG)
- DPMA besteht aus fünf Hauptabteilungen:
--> den Hauptabteilungen Patente I und Patente II
--> der Hauptabteilung Information
--> der Hauptabteilung Marken und Muster
--> der Hauptabteilung Verwaltung und Recht
Zur Homepage des DPMA
b) Das Bundespatengericht (kurz: BPatG)
- Gründung 1961 in München
- auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Oberes Bundesgericht (Art. 96 GG) mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit
Bundespatentgericht (BPatG) | ||
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Klagen | Beschwerden | |
auf Erklärung der Nichtigkeit von
| auf Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für Zwangslizenz | - gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des DPMA betreffend: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Topographien
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Keine Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte --> hier sind Zivilgerichte anzurufen
c) Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH)