Revision history for GesetzlicheSchuldverh
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- etc. sein.
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Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage der Schuldner eine Pflicht zur Leistung an den Gläubiger hat.
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In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. {{du przepis="§ 241 BGB"}}, ohne dass die Beteiligten Personen es beabsichtigen müssen. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
- Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
- Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
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- Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz,
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In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. {{du przepis="§ 241 BGB"}}, ohne dass die Beteiligten Personen dafür oder dagegen etwas tun können. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
- Ansprüche auf Schadensersatz,
- Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz,
- etc.
((1)) Anspruchskonkurrenz
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche **vollständig unabhängig nebeneinander** existieren.
Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
- die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
- in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
- Ansprüche auf Schadensersatz,
- Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz,
- etc.
((1)) Anspruchskonkurrenz
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche **vollständig unabhängig nebeneinander** existieren.
Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
- die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
- in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.