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Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Folgende Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs gibt es:
- Ersitzung
- Ersitzung einer beweglichen Sache, §§ 937 ff. BGB
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig (§§937 II, 932 II BGB) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872, 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
- Ersitzung eines Grundstücks, § 900 BGB
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB
- Verbindung mit beweglichen Sachen nach § 947 BGB
- Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB
- Verarbeitung nach § 950 BGB
( Die Trennung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB)
- Erwerb von Schuldurkunden
- Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB
- Aneignung, § 958 I BGB
- Fund, § 973 BGB