Revision history for GesetzlEigentumserwerb
Additions:
Rechtsfolge: Der Hersteller erwirbt das Eigentum an der neuen Sache und somit auch an der Ursprünglichen.
Additions:
1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
1) Entstehen eines neuen Stoffes
1) Verarbeiter ist Hersteller
1) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
1) Entstehen eines neuen Stoffes
1) Verarbeiter ist Hersteller
1) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Deletions:
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Additions:
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}.
Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Deletions:
Additions:
((2)) Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB
((2)) Aneignung, {{du przepis="§ 958 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Aneignung, {{du przepis="§ 958 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
- **Aneignung, {{du przepis="§ 958 Abs. 1 BGB"}}**
Additions:
- Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Deletions:
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Additions:
Voraussetzungen:
- herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch {{du przepis="§ 958 Abs. 2 BGB"}}
Voraussetzungen:
- Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch {{du przepis="§ 958 Abs. 2 BGB"}}
Voraussetzungen:
- Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
Deletions:
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch {{du przepis="§ 958 Abs. 2 BGB"}}
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
No Differences
No Differences
Additions:
- Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Deletions:
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Additions:
((2))Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
((2)) Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
((2)) Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
((2)) Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über. => Sprichwort: "Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier".
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
((2)) Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
((2)) Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
((2)) Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über. => Sprichwort: "Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier".
Deletions:
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
((2)) Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
((2)) Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
((2)) Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Additions:
- Ersitzung einer beweglichen Sache, § {{du przepis="§ 937 ff. BGB"}}
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
- Ersitzung eines Grundstücks, {{du przepis="§ 900 BGB"}}
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
- Ersitzung eines Grundstücks, {{du przepis="§ 900 BGB"}}
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
Deletions:
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
- Ersitzung eines Grundstücks, {{du przepis="§ 900 BGB"}}
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
Additions:
((1)) Ersitzung
((1)) Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
((2))Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
((2)) Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
((2)) Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
((2)) Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Voraussetzungen:
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
((1)) Erwerb von Schuldurkunden
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
((1)) Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}
((1)) Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
((2))Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
((2)) Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
((2)) Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
((2)) Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Voraussetzungen:
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
((1)) Erwerb von Schuldurkunden
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
((1)) Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}
Deletions:
- **Verbindung, Vermischung, Verarbeitung**
- Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
- Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
- Vermischung und Vermengung nach {{du przepis="§ 948 BGB"}}
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
- Verarbeitung nach {{du przepis="§ 950 BGB"}}
Voraussetzungen:
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
-** Erwerb von Schuldurkunden**
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
- **Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}**
Additions:
- Ersitzung einer beweglichen Sache, § {{du przepis="§ 937 ff. BGB"}}
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 ff. BGB"}}. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus {{du przepis="§ 947 Abs. 1 und 2 BGB"}}
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §{{du przepis="§ 929 ff. BGB"}}. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Deletions:
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872, 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 BGB"}} ff.. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus § 947 I, II BGB.
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff BGB. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Additions:
- **Aneignung, {{du przepis="§ 958 Abs. 1 BGB"}}**
Deletions:
Additions:
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig ({{du przepis="§ 937 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872, 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 BGB"}} ff.. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff BGB. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
- **Aneignung, § 958 Abs. 1 BGB**
- Kein Ausschluss duch {{du przepis="§ 958 Abs. 2 BGB"}}
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §{{du przepis="§ 93 BGB"}} ff.. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 1 BGB"}}, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach {{du przepis="§ 948 Abs. 2 BGB"}}, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff BGB. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
- **Aneignung, § 958 Abs. 1 BGB**
- Kein Ausschluss duch {{du przepis="§ 958 Abs. 2 BGB"}}
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Deletions:
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglchen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §§ 93 ff. BGB. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung meherer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht duch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach § 948 I BGB, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach § 948 II BGB, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff BGB. Duch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
- **Aneignung, § 958 I BGB**
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Additions:
- **Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}**
Deletions:
Additions:
- **Ersitzung**
- **Verbindung, Vermischung, Verarbeitung**
-** Erwerb von Schuldurkunden**
- **Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen**, §§ 953 - 957 BGB
- **Aneignung, § 958 I BGB**
- **Verbindung, Vermischung, Verarbeitung**
-** Erwerb von Schuldurkunden**
- **Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen**, §§ 953 - 957 BGB
- **Aneignung, § 958 I BGB**
Deletions:
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- Erwerb von Schuldurkunden
- Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB
- Aneignung, § 958 I BGB
Additions:
Voraussetzungen:
- Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
- Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Deletions:
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Additions:
Voraussetzungen: - herrenlose bewegliche Sache
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Deletions:
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
Additions:
Voraussetzungen: - herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Deletions:
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Additions:
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff BGB. Duch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Voraussetzungen: - herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
- Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Voraussetzungen: - herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, {{du przepis="§ 872 BGB"}}
- Kein Ausschluss duch § 958 II BGB
- Fund, {{du przepis="§ 973 BGB"}}
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
Deletions:
Additions:
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Deletions:
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Additions:
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglchen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §§ 93 ff. BGB. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
Voraussetzungen: Verbindung meherer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus § 947 I, II BGB.
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht duch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach § 948 I BGB, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach § 948 II BGB, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
Voraussetzungen: - Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Voraussetzungen: Verbindung meherer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus § 947 I, II BGB.
Hinweis: {{du przepis="§ 947 BGB"}} ist auch nicht duch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach § 948 I BGB, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach § 948 II BGB, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
Voraussetzungen: - Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. {{du przepis="§ 949 BGB"}} lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Deletions:
Additions:
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig (§§937 II, 932 II BGB) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872, 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
- Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
- Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
( Die Trennung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB)
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
- Verbindung mit einem Grundstück nach {{du przepis="§ 946 BGB"}}
- Verbindung mit beweglichen Sachen nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}
( Die Trennung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB)
Deletions:
- Verbindung nach {{du przepis="§ 947 BGB"}}