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Eigentumserwerb kraft Gesetzes


Folgende Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs gibt es:

  • Ersitzung
    • Ersitzung einer beweglichen Sache, §§ 937 ff. BGB
    • Ersitzung eines Grundstücks, § 900 BGB

  • Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
    • Verbindung nach § 946 BGB
    • Verbindung nach § 947 BGB
    • Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB
    • Verarbeitung nach § 950 BGB

  • Erwerb von Schuldurkunden

  • Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB

  • Aneignung, § 958 I BGB

  • Fund, § 973 BGB
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