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Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Folgende Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs gibt es:
- Ersitzung
- Ersitzung einer beweglichen Sache, §§ 937 ff. BGB
- Ersitzung eines Grundstücks, § 900 BGB
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- Verbindung nach § 946 BGB
- Verbindung nach § 947 BGB
- Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB
- Verarbeitung nach § 950 BGB
- Erwerb von Schuldurkunden
- Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB
- Aneignung, § 958 I BGB
- Fund, § 973 BGB