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Gesellschaftsstatut

Tragweite und Ermittlung des Gesellschaftsstatuts gem. Regeln des internationalen Gesellschaftsrechts


A. Einheitslehre
Auf Sachverhalte im Zusammenhang mit Gesellschaften (als Unternehmensformen) im grenzüberschreitenden Kontext kann in aller Regel nur eine Rechtsordnung anwendbar sein. Diese einheitliche Anknüpfung bei der Frage des Gesellschaftsstatuts wird als sog. Einheitslehre bezeichnet.

Der Weg, auf dem die einschlägige Rechtsordnung ermittelt werden kann, kann unterschiedlich sein. In den Ländern der Welt werden vor allem zwei Theorien vertreten: die Gründungstheorie und die Sitztheorie.

B. Sitztheorie
Gemäß der Sitztheorie ist das Gesellschaftsstatut nach dem Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Dies ist dort der Fall, wo die Leitungsorgane der Gesellschaft tätig sind. Dies ist in der Regel dort der Fall, wo die Willensbildung in der Gesellschaft stattfindet. Wichtiger noch ist allerdings der Ort, an dem die Beschlüsse der Leitungsorgane umgesetzt werden. Dabei stützt sich die Rechtsprechung in Deutschland auf eine Reihe von Indizien, die allerdings nicht immer einheitlich genutzt werden (vgl. ausführlicher Spahlinger/Wegen, Rn. 84 ff.)

Während die Sitztheorie gegenüber Gesellschaften aus dem EU-Ausland weitgehend durch die Niederlassungsfreiheit (und ihre Interpretation durch den EuGH) ausgeschlossen ist, ist die Sitztheorie nach h. M. für Gesellschaften aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) uneingeschränkt weiterhin anwendbar. Dabei genießen Gesellschaften aus der EU den Schutz der Niederlassungsfreiheit höchstwahrscheinlich auch dann, wenn sie in einem Land der EU gegründet wurden, das die Gründungstheorie anwendet und nach der Gründung in einem Drittstaat tätig sind.

C. Gründungstheorie
Die Gründungstheorie knüpft an die Rechtsordnung an, nach der eine Gesellschaft gegründet wurde. Abgesehen von den Fällen, dass die Rechtsordnung durch die Parteien gewählt wurde, ist dies in der Regel das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft auch faktisch gegründet wird. In Deutschland fand die Gründungstheorie keine Anwendung, bis der EuGH die Niederlassungsfreiheit dahingehend interpretiert hatte, dass Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt auch nach Sitzverlegung anzuerkennen sind, wenn sie nach dem Recht des Gründungsstaates anerkannt sind.
Demnach ist eine Gesellschaft in Deutschland anzuerkennen, wenn sie
  • in einem Mitgliedstaat der EU gegründet wurde (sie kann sich auf Niederlassungsfreiheit höchstwahrscheinlich auch dann berufen, wenn sie ihren Sitz nach der Gründung in einen Drittstaat verlegt hat) und
  • in diesem Mitgliedstaat die Gründungstheorie herrscht.
Wendet der Gründungsstaat keine Gründungstheorie an, so erkennt dieser Staat eine Sitzverlegung ohne Neugründung selbst nicht an, so dass bereits die Rechtsordnung des Gründungsstaates einer identitätswahrenden Sitzverlegung im Wege steht.

D. Weitergehende Informationen
Eine Übersicht über die Anwendung beider Theorien für die gesellschaftsrechtliche Anknüpfung liefern Spahlinger/Wegen, Rn. 1462 ff.






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