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Geschäftseinheit


Eine Geschäftseinheit liegt vor, wenn zwei Geschäfte derart miteinander verbunden sind, dass die Nichtigkeit des einen Geschäfts auch die Nichtigkeit des anderen Geschäfts mit sich zieht.
Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in § 139 BGB, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht.


utile per inutile non vitiatur

(recht.)

Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.
In § 139 BGB wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.
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