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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deutsches Recht)
GbR nach deutschem Recht
A. Rechtsgrundlagen
Die GbR ist in §§ 705-740 BGB geregelt.
Auf supranationaler Ebene steht die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), § 705 BGB, Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
B. Wesensmerkmale
Hierzu werden gezählt (nach MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), Vorbemerkungen § 705, Rndnr. 5-7):
- vertragliche Dauerbeziehung zwischen den Gesellschaftern,
- Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks und
- persönlicher Charakter des Zusammenschlusses.
1. Vertragliche Dauerbeziehung
Ein konkludenter Abschluss ist auch möglich, wenn das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der geplanten Transaktion zu bejahen ist (MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), § 705, Rndnr. 26).
2. Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks
(...)
3. Persönlicher Charakter des Zusammenschlusses
(...)
C. GbR im internationalen Kontext
Zu Schwierigkeiten kann die Bestimmung des maßgeblichen Rechts für die Feststellung führen, ob überhaupt eine GbR zustande gekommen ist, wenn die Partner aus unterschiedlichen Ländern kommen. Dann wird zu entscheiden sein, welches Recht ist auf die Innenverhältnisse anwendbar ist. Für die Außenverhältnisse wird i.d.R. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO maßgeblich. ---- D. Eignung der GbR für kommunale Zusammenarbeit
Die relativ einfache - aus Sicht des deutschen Rechts geradezu auch "nebenbei" mögliche - Gründung einer GbR (jedes gemeinsame Vorhaben kann schnell eine GbR werden, ohne dass die Parteien es ausdrücklich vereinbart haben) ist eines der wenigen Vorteile dieser Rechtsform oder genauer ausgedrückt - dieser Form der Zusammenarbeit. Zu den Nachteilen gehören insbesondere - die persönliche Haftung der Gesellschafter (im deutschen Recht: {{du przepis="§ 708 BGB"}}), - Miteigentum, - gemeinschaftliche Geschäftsführung Im Detail bedeutet dies, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Projekten (z. B. im Bereich des ÖPNV) das Vermögen (Infrastruktur, Rechte an geistigem Eigentum usw.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist ({{du przepis="§ 718 BGB"}}), das nicht geteilt werden kann ({{du przepis="§ 719 BGB"}}). Damit ist eine Gemeinde Miteigentümerin von Gegenständen, die auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde bzw. gar eines anderen Staates. Dies stellt im Hinblick auf Kontrolle wie auch eventuelle Haftung für die Sache ein für eine Gemeinde kaum vertretbares Risiko dar. Da auch die Geschäftsführung gemeinschaftlich erfolgt ({{du przepis="§ 709 BGB"}}), erfordert die Entscheidungsfindung meist einen langwierigen Beschlussprozess (z. B. Beschlussfassung durch den Gemeinderat bei finanziellen Leistungen). Andererseits können die Mehrheitsregeln im Gesellschaftsvertrag durchaus vereinbart werden. Auch ist z. B. in Brandenburg die privatrechtliche Form der GbR nach § 1 Abs. 3 GKG ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47179.de Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg]]) in jedem Fall zulässig. Insgesamt ist festzustellen, dass die vergleichsweise schwache Verbindung der beteiligten Gemeinden im Rahmen einer GbR"" gegen diese Lösung spricht. Deshalb sowie wegen der komplizierten Handhabung und einer Reihe von oben geschilderten Problemen kann diese Form der Zusammenarbeit für komplexe Projekte auf keinen Fall empfohlen werden.