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Revision [14494]

Last edited on 2012-03-07 13:43:14 by MaikJaeger
Additions:
CategoryFallsammlungOeffR


Revision [7711]

Edited on 2010-06-21 10:19:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der {{du przepis="§ 93 BauGB"}} bis {{du przepis="§ 103 BauGB"}} gezahlt.
Deletions:
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der § 93 BauGB bis § 103 BauGB gezahlt.


Revision [7710]

Edited on 2010-06-21 10:16:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der § 93 BauGB bis § 103 BauGB gezahlt.
Deletions:
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches gezahlt.


Revision [7429]

Edited on 2010-06-09 18:36:15 by MichaelWiegandMueller

No Differences

Revision [7409]

Edited on 2010-06-07 11:54:48 by MichaelWiegandMueller
Additions:
- [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6 Aufbaustruktur]] - bitte beachten Sie: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz aus - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!
Deletions:
- [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6 Aufbaustruktur]] - bitte beachten Sie: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!


Revision [7377]

Edited on 2010-06-06 14:21:04 by MichaelWiegandMueller

No Differences

Revision [7376]

Edited on 2010-06-06 14:19:57 by MichaelWiegandMueller

No Differences

Revision [7369]

Edited on 2010-06-06 09:26:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6 Aufbaustruktur]] - bitte beachten Sie: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!
Deletions:
- vgl. http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6 (Vorsicht: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!)


Revision [7368]

Edited on 2010-06-06 09:23:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], 25. Auflage, Fall 16, Rn. 142 und 189
Deletions:
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], Fall 11a, Rn. 109a und 163


Revision [7367]

Edited on 2010-06-06 09:21:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
- vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=245 Aufbaustruktur]]
- vgl. http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6 (Vorsicht: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!)
Deletions:
- vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=147 Aufbaustruktur]]
- vgl. http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6


Revision [7364]

Edited on 2010-06-06 09:11:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], 25. Auflage, Rn. 114
Deletions:
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], Rn. 22


Revision [5900]

Edited on 2010-03-29 17:16:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Übungsfall 1: Neue Europäische Verfassung
((1)) Übungsfall 2: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
((1)) Übungsfall 3: Bahntrasse
((1)) Übungsfall 4: Die geschützten Bäume
((1)) Übungsfall 5: Das Reiten im Walde
((1)) Übungsfall 6: Anwaltszulassung
Deletions:
((1)) Fall 11: Neue Europäische Verfassung
((1)) Fall 12: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
((1)) Fall 13: Bahntrasse
((1)) Fall 14: Die geschützten Bäume
((1)) Fall 15: Das Reiten im Walde
((1)) Fall 16: Anwaltszulassung


Revision [1207]

Edited on 2009-06-29 15:41:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Zulassung wird dem A mit der Begründung verweigert, dass die Unterstützung einer linksradikalen Partei eines Rechtsanwalts unwürdig sei. Nach § 7 Abs. 5 BRAO ist die Zulassung zu versagen, "wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben". A wehrt sich und meint, dass es doch nicht strafbar sei, die Auffassung anderer Menschen zu teilen.
**Frage: Wurde A durch die Verweigerung der Zulassung in seinen Grundrechten verletzt?**
Deletions:
Die Zulassung wird dem A mit der Begründung verweigert, dass die Unterstützung einer linksradikalen Partei eines Rechtsanwalts unwürdig sei. A wehrt sich und meint, dass es doch nicht strafbar sei, die Auffassung anderer Menschen zu teilen.
; erhabe gemerkt, dass diese Menschen
((1)) Fall 17: Unmenschliche Behandlung der Tiere
Saarheim - Hunde mit Schwindel. Freiheit von Wissenschaft und Kunst.
((1)) Fall 18: Plakette des Lehrers
A ist Hochschulprofessor und zugleich vehementer Gegner der Atomkraft. Deshalb trägt er - auch in den Vorlesungen - eine Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein, danke!". Die Hochschule untersagt A das Tragen der Plakette unter Hinweis auf die beamtenrechtliche Vorschrift des Landes, die lautet:
"//Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und ZUrückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben//"
A ist mit der Untersagung nicht einverstanden und behauptet, dadurch in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
**Frage: Wurden hier die Grundrechte des A verletzt?**
- vgl. Pieroth/Schlink Rn. 546 und 607.


Revision [1091]

Edited on 2009-06-28 20:38:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- vgl. http://saarheim.de/Faelle/suedumfahrung-fall.htm


Revision [1090]

Edited on 2009-06-28 20:14:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Folgende Fälle werden durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet:
Deletions:
Folgende Fälle werden durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet werden:


Revision [1089]

Edited on 2009-06-28 20:13:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ""ThürNatG"" in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.
** § 16 ""ThürNatG"" - Naturdenkmale **
(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz
1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.
(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden.
(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird.
** § 19 ""ThürNatG"" - Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren **
(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.
(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.
(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung ausgewiesen.
(4) Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die aufgrund des Absatzes 2 vor dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 erlassen wurden, für Befreiungen nach § 36 a, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit ab dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 auf die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde über.
(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.
(6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden kann.
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ""ThürNatG"" eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.
** § 34 ""ThürNatG"" - Betreten der freien Landschaft **
(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. (...)
(2) - (3) (...)
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über
1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist,
2. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur,
3. das Reiten und Kutschfahren in der Flur und
4. die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen.
(...)
Deletions:
A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ThürNatG in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ThürNatG eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.
== § 34 ThürNatG ==


Revision [1088]

Edited on 2009-06-28 19:50:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Folgende Fälle werden durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet werden:
((1)) Fall 11: Neue Europäische Verfassung
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.
Die neue Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, ähnlich wie das Grundgesetz. Im Katalog der Zuständigkeiten der Verfassung werden ausschließliche Kompetenzen der EU festgelegt sowie solche, bei denen das Subsidiaritätsprinzip fortgilt. Alle Rechtsetzungskompetenzen werden auf das Europäische Parlament übertragen, das in allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren, europaweiten Wahlen gewählt werden soll. Darüber hinaus ermächtigt die Verfassung das Europäische Parlament, die Verfassung mit 2/3 Mehrheit zu erweitern.
Zur Europäischen Verfassung wird im Bundestag und Bundesrat ein Zustimmungsgesetz verabschiedet. Die Regierung des Freistaates Thüringen hält das Gesetz für nichtig und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Überprüfung des Gesetzes.
**Frage: Ist das Gesetz wirksam?**
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], Rn. 22
- vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=147 Aufbaustruktur]]
((1)) Fall 12: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
In Deutschland machen Fälle besonders dreister Wirtschaftskriminalität Schlagzeilen, in denen Unternehmen in Insolvenz getrieben werden, während sich die Hintermänner bereichern. Da in diesen Fällen viele Arbeitsplätze verloren gehen, wächst der politische Druck, gegen solche Fälle etwas zu unternehmen. Auf Bundesebene sorgt das Thema nur für Streit, so dass keine neuen, politisch geforderten Regelungen zustande kommen.
Die Landesregierung des Freistaates Thüringen verliert vor den Wahlen die Geduld und möchte "zeigen, dass ein einzelnes Bundesland durchaus in der Lage ist, gegen diese kriminelle Praxis etwas zu unternehmen". Sie veranlasst ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz "über die Erweiterung der Rechte der Polizei bei der Prävention von Wirtschaftsstraftaten". In dem Gesetz wird der Landespolizei insbesondere erlaubt:
- Überwachung der Telekommunikation von Unternehmen und Personen in Leitungsorganen,
- Zugriff auf alle Unterlagen von Wirtschaftsunternehmen.
Das Gesetz soll insbesondere präventive, abschreckende Wirkung zeigen, jedoch sollen die von der Polizei auf diesem Wege erlangten Informationen auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, so dass die Verfolgung von Straftaten erleichtert wird.
**Frage: Ist das Gesetz verfassungsgemäß?**
- vgl. [[DegenhartStaatsRI Degenhart, Staatsrecht I]], Fall 11a, Rn. 109a und 163
- vgl. http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-0-0-1-0-0&root=6
((1)) Fall 13: Bahntrasse
In der Nähe der Stadt X wird eine neue Bahntrasse südlich der bestehenden Strecke geplant, weil die dafür vorgesehenen Hochgeschwindigkeitszüge zwischen Paris und Warschau definitiv nicht durch die historische Altstadt von X fahren können, auch wenn die Bahnanlagen in der Stadt ausgebaut worden wären. Das Großprojekt wird auch durch die Bundesregierung massiv unterstützt, weil darin sowohl für die Deutsche Bahn wie auch für viele andere deutsche Unternehmen eine Chance für Positionierung auf dem europäischen Markt für Verkehrsdienstleistungen gesehen wird. Um das Projekt durch zu lange Diskussionen nicht zu gefährden, wird ein Gesetz erlassen, kraft dessen:
- die Streckenplanung entsprechend festgelegt und als Plan mit Ausweisung aller betroffenen Grundstücke festgehalten wird,
- die für den Bau benötigten und in der Planung entsprechend ausgewiesenen Grundstücke werden enteignet und ihr Eigentum geht auf den Bund kraft Gesetzes über,
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches gezahlt.
Der Obstbauer A nutzt eines der betroffenen Grundstücke für seine Obstplantage. Obwohl die Enteignung nur 25 % der Fläche betrifft, kann A künftig nur bis zu 60 % weniger ernten, weil die fruchtbarsten Bäume auf dem betroffenen Teil stehen. A ist deshalb empört und möchte gegen das Gesetz vorgehen.
**Frage: Welche Rechte hat A?**
((1)) Fall 14: Die geschützten Bäume
A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ThürNatG in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.
**Frage: Hat er Recht?**
((1)) Fall 15: Das Reiten im Walde
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ThürNatG eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.
A ist mit der Anordnung nicht einverstanden und behauptet, durch sie in seinen verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten verletzt zu sein.
**Frage: Ist A in seinen Grundrechten verletzt?**
== § 34 ThürNatG ==
----
((1)) Fall 16: Anwaltszulassung
A möchte nach seinem 2. Staatsexamen als Rechtsanwalt arbeiten und beantragt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, auch wenn er als ein "ausgewiesener Linker" von der Anwaltschaft an sich nicht viel hält. Er ist bereits häufiger für die Rechte einer Partei angetreten, die zweifelhaften Ruf genießt und von vielen als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.
Die Zulassung wird dem A mit der Begründung verweigert, dass die Unterstützung einer linksradikalen Partei eines Rechtsanwalts unwürdig sei. A wehrt sich und meint, dass es doch nicht strafbar sei, die Auffassung anderer Menschen zu teilen.
; erhabe gemerkt, dass diese Menschen
- vgl. [[PierothSchlinkStaatsRII Pieroth/Schlink, Staatsrecht II]], Rn. 805, 870;
----
((1)) Fall 17: Unmenschliche Behandlung der Tiere
Saarheim - Hunde mit Schwindel. Freiheit von Wissenschaft und Kunst.
((1)) Fall 18: Plakette des Lehrers
A ist Hochschulprofessor und zugleich vehementer Gegner der Atomkraft. Deshalb trägt er - auch in den Vorlesungen - eine Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein, danke!". Die Hochschule untersagt A das Tragen der Plakette unter Hinweis auf die beamtenrechtliche Vorschrift des Landes, die lautet:
"//Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und ZUrückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben//"
A ist mit der Untersagung nicht einverstanden und behauptet, dadurch in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
**Frage: Wurden hier die Grundrechte des A verletzt?**
----
- vgl. Pieroth/Schlink Rn. 546 und 607.
----
Deletions:
Folgende Fälle können durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet werden:


Revision [1058]

Edited on 2009-06-28 09:20:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Fallbeispiele zur Bearbeitung durch die Teilnehmer ==
Deletions:
== Fallbeispiele zur Bearbeitung durch Teilnehmer ==
((1)) Fall X+1: Neue Europäische Verfassung
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.
Die neue Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, ähnlich wie das Grundgesetz. Im Katalog der Zuständigkeiten der Verfassung werden ausschließliche Kompetenzen der EU festgelegt sowie solche, bei denen das Subsidiaritätsprinzip fortgilt. Alle Rechtsetzungskompetenzen werden auf das Europäische Parlament übertragen, das in allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren, europaweiten Wahlen gewählt werden soll. Darüber hinaus ermächtigt die Verfassung das Europäische Parlament, die Verfassung mit 2/3 Mehrheit zu erweitern.
Zur Europäischen Verfassung wird im Bundestag und Bundesrat ein Zustimmungsgesetz verabschiedet. Die Landesregierung des Freistaates Thüringen hält das Gesetz für nichtig und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Überprüfung des Gesetzes.
**Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?**
((1)) Fall X+2: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
In Deutschland machen Fälle besonders dreister Wirtschaftskriminalität Schlagzeilen, in denen Unternehmen in Insolvenz getrieben werden, während sich die Hintermänner bereichern. Da in diesen Fällen viele Arbeitsplätze verloren gehen, wächst der politische Druck, gegen solche Fälle etwas zu unternehmen. Auf Bundesebene sorgt das Thema nur für Streit, so dass keine neuen, politisch geforderten Regelungen zustande kommen.
Die Landesregierung des Freistaates Thüringen verliert vor den Wahlen die Geduld und möchte "zeigen, dass ein einzelnes Bundesland durchaus in der Lage ist, gegen diese kriminelle Praxis etwas zu unternehmen". Sie veranlasst ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz "über die Erweiterung der Rechte der Polizei bei der Prävention von Wirtschaftsstraftaten". In dem Gesetz wird der Landespolizei insbesondere erlaubt:
- Überwachung der Telekommunikation von Unternehmen und Personen in Leitungsorganen,
- Zugriff auf alle Unterlagen von Wirtschaftsunternehmen.
Das Gesetz soll insbesondere präventive, abschreckende Wirkung zeigen, jedoch sollen die von der Polizei auf diesem Wege erlangten Informationen auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, so dass die Verfolgung von Straftaten erleichtert wird.
**Durfte der Freistaat dieses Gesetz erlassen?**
vgl. Degenhart, Fall 11a, Rn. 109a und 163
((1)) Fall X+3:
Vgl. Notizen S. 7 (StVG-Änderung)
((1)) Fall X+4: Bahntrasse
- Grundrechte
- Kompetenzen
- Staatsprinzipien
----
((1)) Fall X+6
Der A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ThürNatG in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.
**Frage: Hat er Recht?**
((1)) Fall X+7
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ThürNatG eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.
A ist mit der Anordnung nicht einverstanden und behauptet, durch sie in seinen verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten verletzt zu sein.
**Frage: Ist A in seinen Grundrechten verletzt?**


Revision [1047]

Edited on 2009-06-23 09:26:01 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Fall X+5: Der schwedische Makler
Der schwedische Grundstücksmakler A hat Familie in Stralsund und besucht sie öfter. Dabei beobachtet er, dass viele Investoren aus Skandinavien Grundstücke an der Ostseeküste erwerben, die auch seine Kunden in Schweden sein könnten. Er spricht einige Eigentümer in Stralsund an und nimmt ihre Immobilien in sein Angebot in Schweden an. Mit der Zeit inseriert er aber auch in Deutschland für deutsche Kunden.
Die örtliche Ordnungsbehörde in Stralsund fordert A auf, seine Gewerbeerlaubnis nach {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}} vorzulegen. A verweist sie jedoch nur auf sein in Schweden ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Daraufhin ergeht gegen A ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO i. V. m. {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}}.
A erhebt erfolglos Widerspruch und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht erhebt er den Vorwurf, dass mit dem Bußgeldbescheid Vorschriften des EGV, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit verletzt wurden, was das Gericht jedoch unbeeindruckt lässt. Nach Abweisung seiner Klage in letzter Instanz fragt A, ob er eine derartige Missachtung der Dienstleistungsfreiheit dulden muss und wie er sich dagegen wehren könnte.
**Frage: Was ist dem A zu raten?**
Vgl. [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg)]].


Revision [1044]

Edited on 2009-06-23 08:30:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+7
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ThürNatG eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.
A ist mit der Anordnung nicht einverstanden und behauptet, durch sie in seinen verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten verletzt zu sein.
**Frage: Ist A in seinen Grundrechten verletzt?**


Revision [1043]

Edited on 2009-06-23 08:08:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ThürNatG in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.
**Frage: Hat er Recht?**
Deletions:
Der A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte.


Revision [1042]

Edited on 2009-06-23 07:46:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+5: Der schwedische Makler
Der schwedische Grundstücksmakler A hat Familie in Stralsund und besucht sie öfter. Dabei beobachtet er, dass viele Investoren aus Skandinavien Grundstücke an der Ostseeküste erwerben, die auch seine Kunden in Schweden sein könnten. Er spricht einige Eigentümer in Stralsund an und nimmt ihre Immobilien in sein Angebot in Schweden an. Mit der Zeit inseriert er aber auch in Deutschland für deutsche Kunden.
Die örtliche Ordnungsbehörde in Stralsund fordert A auf, seine Gewerbeerlaubnis nach {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}} vorzulegen. A verweist sie jedoch nur auf sein in Schweden ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Daraufhin ergeht gegen A ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO i. V. m. {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}}.
A erhebt erfolglos Widerspruch und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht erhebt er den Vorwurf, dass mit dem Bußgeldbescheid Vorschriften des EGV, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit verletzt wurden, was das Gericht jedoch unbeeindruckt lässt. Nach Abweisung seiner Klage in letzter Instanz fragt A, ob er eine derartige Missachtung der Dienstleistungsfreiheit dulden muss und wie er sich dagegen wehren könnte.
**Frage: Was ist dem A zu raten?**
Vgl. [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg)]].
----
((1)) Fall X+6
Der A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte.
Deletions:
((1)) Fall X+5: Der schwedische Dachdecker
Der schwedische Dachdecker A ist öfter bei seiner Familie in Deutschland und beobachtet, dass Handwerker in seinem Fach in Deutschland bessere Margen erzielen, als er in Schweden. Er entschließt sich, seine Dienstleistungen auch in Deutschland mit Hilfe seines Kollegen B anzubieten. Nach einigen erfolgreich abgewickelten Aufträgen bietet er seine Leistungen regelmäßig in Deutschland an. Dabei meldet er kein Gewerbe an, weil er bereits in Schweden eine entsprechende Anmeldung hat.
Oder Lotterielose? Alter Fall Europarecht...
Besser: Grundstücksmakler (Genehmigungspflicht nach {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}}), bußgeldbewährt nach § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO.
Weil kein Gewerbe angemeldet – wird mit Bußgeld belegt (? andere Rechtsfolge?). Wehrt sich dagegen, aber auch in der letzten Instanz trotz Hinweise auf seine Rechte aus EGV wird ihm kein Recht auf Dienstleistungsfreiheit eingeräumt.
Anwalt auf Vorlagenotwendigkeit hingewiesen – ohne Folge. Das EG-Recht sei nicht wesentlich – eine deutsche Norm verlangt die o. g. Rechtsfolge. Also sei ihm nicht zu helfen.
Erhebt Verfassungsbeschwerde und verlangt Vorlage zum EuGH.
Wie sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde?
[[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg)]]


Revision [1036]

Edited on 2009-06-23 07:28:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Besser: Grundstücksmakler (Genehmigungspflicht nach {{du przepis="§ 34c Abs. 1 GewO"}}), bußgeldbewährt nach § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO.
Deletions:
Besser: Grundstücksmakler (Genehmigungspflicht nach § 34c Abs. 1 GewO), bußgeldbewährt nach § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO.
((1)) Fall Y+1
(Mitbestimmung - zu Art. 14 und 9 GG)
Der Bundestag beschließt am 4. Mai 1976 ein Gesetz, in dem u. a. Folgendes geregelt ist:
//**§ 1**
(1) In Unternehmen, die
1) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
1) in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) ...

**§ 2**
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
1) mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
1) mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
1) mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) ...

**§ 29**
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. //
Gegen die zitierten Vorschriften des Gesetzes erhebt die Firma DB sofort nach Verkündung eine Verfassungsbeschwerde.
**Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?**
Überlegungen aus ""BVerfGE 50, 290""
S. 328
c) Die Grundannahme der Beschwerdeführer, unter dem Mantel einer unterparitätischen Regelung verberge sich eine der Sache nach paritätische, zum Teil sogar überparitätische, die der Gesetzgeber angestrebt habe oder doch - namentlich im Fall des § 31 MitbestG - habe ermöglichen wollen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es ist nicht ersichtlich, daß der für die verfassungsrechtliche Prüfung grundsätzlich maßgebliche objektive Gehalt und die tatsächliche Wirkung der angegriffenen normativen Regelungen in einem solchen Sinne auseinanderfallen.
S. 336
Maßstäbe der verfassungsrechtlichen Prüfung sind diejenigen Einzelgrundrechte, welche die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Einführung einer erweiterten Mitbestimmung markieren. Diese lassen sich nicht ohne Berücksichtigung der Überschneidungen, Ergänzungen und Zusammenhänge zwischen ihrem Schutzbereich und dem anderer Grundrechte und nicht ohne Rücksicht auf die das Grundgesetz tragenden Prinzipien auslegen. Wenn die Beschwerdeführer und das Kölner Gutachten ihrer verfassungsrechtlichen Würdigung darüber hinaus die weiteren Prüfungsmaßstäbe eines "institutionellen Zusammenhangs der Wirtschaftsverfassung" und eines "Schutzzusammenhangs und Ordnungszusammenhangs der Grundrechte" zugrunde legen, so findet das im Grundgesetz keine Stütze. Auf der anderen Seite wird eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes anhand der konkreten Einzelgrundrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Grundgesetz auf Grund der geschichtlichen Entwicklung die Verfassungsmäßigkeit einer erweiterten Mitbestimmung bereits vorausgesetzt habe, wie dies namentlich in der Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und in dem Rechtsgutachten von Professor Z. angenommen wird.
S. 339/340
Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und [//Seitenwechsel//] Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muß sich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, das nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers ist (BVerfGE 25, 112 [118] - Niedersächsisches Deichgesetz). Zugleich muß das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (BVerfGE 31, 229 [240]). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Keiner dieser Faktoren darf über Gebühr verkürzt werden; vielmehr müssen alle zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Im Blick auf den Grundgedanken und den Schutzzweck der Eigentumsgarantie führt das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Differenzierung:
Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt dieses einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 14, 288 [293f]; 42, 64 [77]; 42, 263 [293, 294f]). Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 [90f]; 21, 306 [310f]; 26, 215 [222]), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277f]; 4, 219 [242f]; 14, 288 [293f]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]; 31, 229 [240f]).
S. 340/341
Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 31, 229 [242]; 36, 281 [292]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]). Maßgebend hierfür ist der in {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung und Verfügung in diesem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]). Auch wenn jedoch das Eigentum insoweit weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden kann als in seiner personalen Funktion, fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]).
Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (BVerfGE 8, 71 [80] m.w.N.; std. Rspr.). Die gesetzliche Eigentumsbindung muß von dem geregelten Sachbereich her geboten sein und darf nicht weitergehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 [86]). Insoweit sind dem Gesetzgeber um so engere Grenzen gezogen, je mehr Eigentumsnutzung und Eigentumsverfügung innerhalb der Eigentümersphäre verbleiben, da dann ein außerhalb dieser liegender Zweck, der eine "verhältnismäßige" Eigentumsbindung rechtfertigen könnte, schwerer aufzufinden sein wird. Insgesamt ist mithin der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers bei sozialem Bezug und bei sozialer Funktion des Eigentums im Blick auf dessen Sozialbindung relativ weit (vgl. BVerfGE 8, 71 [80]); er verengt sich, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorliegen (BVerfGE 42, 263 [294]).
S. 341/342 (inkl. Schutzbereich)
b) Der Schutz des {{du przepis="Art. 14 GG"}} umfaßt auch das Anteilseigentum und das Eigentum der Unternehmensträger. Die Beschränkungen, denen dieses durch die angegriffenen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes unterworfen wird, erweisen sich nach den dargelegten Maßstäben als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung, zu der der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt war.
Für das Ausmaß zulässiger Sozialbindung des Anteilseigentums an größeren Unternehmen ist dessen Eigenart von Bedeutung. Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 [276] - Feldmühle; 25, 371 [407] - Rheinstahl): Neben dem Sozialordnungsrecht (BVerfGE 25, 371 [407]) bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners; nach diesem wird das Vermögensrecht durch das Mitgliedschaftsrecht "vermittelt"; der Eigner kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen. Anders als beim Sacheigentum, bei dem die Freiheit zum Eigentumsgebrauch, die Entscheidung über diesen und die Zurechnung der Wirkungen des Gebrauchs in der Person des Eigentümers zusammenfallen, ist diese Konnexität beim Anteilseigentum also weitgehend gelöst.
----
**Fazit:** es ist in diesem Fall ein Unterschied, ob die Regelung das individuelle Freiheitsrecht betrifft und deshalb objektiver Gewährleistung bedarf (verfassungsrechtlich geschützte **Substanz des Anteilseigentums** primär in seinen objektivrechtlichen Funktionen) oder in einem sozialen Gefüge zu betrachten ist (die mittelbare Verfügungsbefugnis der Anteilseigner, die Voraussetzung für die Ansammlung des zum Betrieb moderner Wirtschaftsunternehmen erforderlichen Kapitals, einer differenzierten privatrechtlichen Organisation der Kapitalgesellschaften und von ausschlaggebender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit einer auf Dezentrierung sowie Verteilung von Macht, Chancen, Risiko und Herrschaft beruhenden Wirtschaftsordnung).
----
S. 350
Wie weit die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Organisationsmaßnahmen sozialordnender Art reicht, bedarf keiner abschließenden Festlegung. Der Gesetzgeber hält sich jedenfalls dann innerhalb der Grenzen zulässiger Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung, wenn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht dazu führt, daß über das im Unternehmen investierte Kapital gegen den Willen aller Anteilseigner entschieden werden kann, wenn diese nicht auf Grund der Mitbestimmung die Kontrolle über die Führungsauswahl im Unternehmen verlieren und wenn ihnen das Letztentscheidungsrecht belassen wird. Das ist, wie gezeigt, nach dem Mitbestimmungsgesetz der Fall.
S. 354
Das Schutzgut bestimmt den Inhalt des Grundrechts. Für den Staatsbürger gewährleistet es die Freiheit, sich mit anderen zu jedem verfassungsmäßig erlaubten Zweck zusammenzuschließen; Bedingungen dieser Freiheit und damit von {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} umfaßt sind die Gründungsfreiheit und Beitrittsfreiheit sowie die Freiheit, aus einer Vereinigung auszutreten oder ihr fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]). Ebenso ist wegen des engen Zusammenhangs von individueller und kollektiver Vereinigungsfreiheit die Vereinigung selbst durch {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} geschützt (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]). Der Schutz des Grundrechts umfaßt sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte. Denn ohne solche Selbstbestimmung könnte von einem freien Vereinigungswesen keine Rede sein; Fremdbestimmung würde dem Schutzzweck des {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} zuwiderlaufen.
__Das Gericht nimmt allerdings nicht zur eventuellen Verletzung des Art. 9 III GG Stellung.__
die RuDa auf Bundesebene


Revision [865]

Edited on 2009-06-20 10:29:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+5: Der schwedische Dachdecker
Deletions:
((1)) Fall X+5: Ingenieur als Sachverständiger
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
Den Antrag lehnt die zuständige IHL jedoch mit der Begründung ab, weil kein Bedürfnis für einen weiteren Sachverständigen in der Umgebung des Wohnortes des A bestehe – es gäbe dort eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt muss bestätigen, dass sich die IHK auf die Vorschrift des § 36 I 1 der Gewerbeordnung vermutlich zurecht berufen hat. Zugleich hat er aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
**Frage: War die Ablehnung verfassungsmäßig?**
Lösung: vgl. BverfG NJW 1992, 2621 (vgl. Bilder Nokia 6220)
((1)) Fall X+6: Der schwedische Dachdecker


Revision [864]

Edited on 2009-06-19 14:34:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Besser: Grundstücksmakler (Genehmigungspflicht nach § 34c Abs. 1 GewO), bußgeldbewährt nach § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO.


Revision [863]

Edited on 2009-06-19 14:07:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+6: Der schwedische Dachdecker
Der schwedische Dachdecker A ist öfter bei seiner Familie in Deutschland und beobachtet, dass Handwerker in seinem Fach in Deutschland bessere Margen erzielen, als er in Schweden. Er entschließt sich, seine Dienstleistungen auch in Deutschland mit Hilfe seines Kollegen B anzubieten. Nach einigen erfolgreich abgewickelten Aufträgen bietet er seine Leistungen regelmäßig in Deutschland an. Dabei meldet er kein Gewerbe an, weil er bereits in Schweden eine entsprechende Anmeldung hat.
Oder Lotterielose? Alter Fall Europarecht...
Weil kein Gewerbe angemeldet – wird mit Bußgeld belegt (? andere Rechtsfolge?). Wehrt sich dagegen, aber auch in der letzten Instanz trotz Hinweise auf seine Rechte aus EGV wird ihm kein Recht auf Dienstleistungsfreiheit eingeräumt.
Anwalt auf Vorlagenotwendigkeit hingewiesen – ohne Folge. Das EG-Recht sei nicht wesentlich – eine deutsche Norm verlangt die o. g. Rechtsfolge. Also sei ihm nicht zu helfen.
Erhebt Verfassungsbeschwerde und verlangt Vorlage zum EuGH.
Wie sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde?
[[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg)]]


Revision [862]

Edited on 2009-06-19 13:00:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+5: Ingenieur als Sachverständiger
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
Den Antrag lehnt die zuständige IHL jedoch mit der Begründung ab, weil kein Bedürfnis für einen weiteren Sachverständigen in der Umgebung des Wohnortes des A bestehe – es gäbe dort eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt muss bestätigen, dass sich die IHK auf die Vorschrift des § 36 I 1 der Gewerbeordnung vermutlich zurecht berufen hat. Zugleich hat er aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
**Frage: War die Ablehnung verfassungsmäßig?**
Lösung: vgl. BverfG NJW 1992, 2621 (vgl. Bilder Nokia 6220)


Revision [861]

Edited on 2009-06-19 12:47:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+4: Bahntrasse
- Grundrechte
- Kompetenzen
- Staatsprinzipien


Revision [804]

Edited on 2009-06-09 11:01:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
//**§ 1**
**§ 2**
**§ 29**
Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 31, 229 [242]; 36, 281 [292]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]). Maßgebend hierfür ist der in {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung und Verfügung in diesem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]). Auch wenn jedoch das Eigentum insoweit weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden kann als in seiner personalen Funktion, fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]).
Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (BVerfGE 8, 71 [80] m.w.N.; std. Rspr.). Die gesetzliche Eigentumsbindung muß von dem geregelten Sachbereich her geboten sein und darf nicht weitergehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 [86]). Insoweit sind dem Gesetzgeber um so engere Grenzen gezogen, je mehr Eigentumsnutzung und Eigentumsverfügung innerhalb der Eigentümersphäre verbleiben, da dann ein außerhalb dieser liegender Zweck, der eine "verhältnismäßige" Eigentumsbindung rechtfertigen könnte, schwerer aufzufinden sein wird. Insgesamt ist mithin der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers bei sozialem Bezug und bei sozialer Funktion des Eigentums im Blick auf dessen Sozialbindung relativ weit (vgl. BVerfGE 8, 71 [80]); er verengt sich, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorliegen (BVerfGE 42, 263 [294]).
S. 341/342 (inkl. Schutzbereich)
b) Der Schutz des {{du przepis="Art. 14 GG"}} umfaßt auch das Anteilseigentum und das Eigentum der Unternehmensträger. Die Beschränkungen, denen dieses durch die angegriffenen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes unterworfen wird, erweisen sich nach den dargelegten Maßstäben als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung, zu der der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt war.
Für das Ausmaß zulässiger Sozialbindung des Anteilseigentums an größeren Unternehmen ist dessen Eigenart von Bedeutung. Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 [276] - Feldmühle; 25, 371 [407] - Rheinstahl): Neben dem Sozialordnungsrecht (BVerfGE 25, 371 [407]) bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners; nach diesem wird das Vermögensrecht durch das Mitgliedschaftsrecht "vermittelt"; der Eigner kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen. Anders als beim Sacheigentum, bei dem die Freiheit zum Eigentumsgebrauch, die Entscheidung über diesen und die Zurechnung der Wirkungen des Gebrauchs in der Person des Eigentümers zusammenfallen, ist diese Konnexität beim Anteilseigentum also weitgehend gelöst.
----
**Fazit:** es ist in diesem Fall ein Unterschied, ob die Regelung das individuelle Freiheitsrecht betrifft und deshalb objektiver Gewährleistung bedarf (verfassungsrechtlich geschützte **Substanz des Anteilseigentums** primär in seinen objektivrechtlichen Funktionen) oder in einem sozialen Gefüge zu betrachten ist (die mittelbare Verfügungsbefugnis der Anteilseigner, die Voraussetzung für die Ansammlung des zum Betrieb moderner Wirtschaftsunternehmen erforderlichen Kapitals, einer differenzierten privatrechtlichen Organisation der Kapitalgesellschaften und von ausschlaggebender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit einer auf Dezentrierung sowie Verteilung von Macht, Chancen, Risiko und Herrschaft beruhenden Wirtschaftsordnung).
----
S. 350
Wie weit die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Organisationsmaßnahmen sozialordnender Art reicht, bedarf keiner abschließenden Festlegung. Der Gesetzgeber hält sich jedenfalls dann innerhalb der Grenzen zulässiger Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung, wenn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht dazu führt, daß über das im Unternehmen investierte Kapital gegen den Willen aller Anteilseigner entschieden werden kann, wenn diese nicht auf Grund der Mitbestimmung die Kontrolle über die Führungsauswahl im Unternehmen verlieren und wenn ihnen das Letztentscheidungsrecht belassen wird. Das ist, wie gezeigt, nach dem Mitbestimmungsgesetz der Fall.
S. 354
Das Schutzgut bestimmt den Inhalt des Grundrechts. Für den Staatsbürger gewährleistet es die Freiheit, sich mit anderen zu jedem verfassungsmäßig erlaubten Zweck zusammenzuschließen; Bedingungen dieser Freiheit und damit von {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} umfaßt sind die Gründungsfreiheit und Beitrittsfreiheit sowie die Freiheit, aus einer Vereinigung auszutreten oder ihr fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]). Ebenso ist wegen des engen Zusammenhangs von individueller und kollektiver Vereinigungsfreiheit die Vereinigung selbst durch {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} geschützt (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]). Der Schutz des Grundrechts umfaßt sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte. Denn ohne solche Selbstbestimmung könnte von einem freien Vereinigungswesen keine Rede sein; Fremdbestimmung würde dem Schutzzweck des {{du przepis="Art. 9 Abs. 1 GG"}} zuwiderlaufen.
__Das Gericht nimmt allerdings nicht zur eventuellen Verletzung des Art. 9 III GG Stellung.__
Deletions:
//§ 1
§ 2
§ 29
Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 31, 229 [242]; 36, 281 [292]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]). Maßgebend hierfür ist der in {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung BVerfGE 50, 290 (340)BVerfGE 50, 290 (341)und Verfügung in diesem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]). Auch wenn jedoch das Eigentum insoweit weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden kann als in seiner personalen Funktion, fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]).


Revision [803]

Edited on 2009-06-09 09:45:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall Y+1
(Mitbestimmung - zu Art. 14 und 9 GG)
Der Bundestag beschließt am 4. Mai 1976 ein Gesetz, in dem u. a. Folgendes geregelt ist:
//§ 1
(1) In Unternehmen, die
1) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
1) in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) ...

§ 2
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
1) mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
1) mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
1) mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) ...

§ 29
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. //
Gegen die zitierten Vorschriften des Gesetzes erhebt die Firma DB sofort nach Verkündung eine Verfassungsbeschwerde.
**Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?**
Überlegungen aus ""BVerfGE 50, 290""
S. 328
c) Die Grundannahme der Beschwerdeführer, unter dem Mantel einer unterparitätischen Regelung verberge sich eine der Sache nach paritätische, zum Teil sogar überparitätische, die der Gesetzgeber angestrebt habe oder doch - namentlich im Fall des § 31 MitbestG - habe ermöglichen wollen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es ist nicht ersichtlich, daß der für die verfassungsrechtliche Prüfung grundsätzlich maßgebliche objektive Gehalt und die tatsächliche Wirkung der angegriffenen normativen Regelungen in einem solchen Sinne auseinanderfallen.
S. 336
Maßstäbe der verfassungsrechtlichen Prüfung sind diejenigen Einzelgrundrechte, welche die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Einführung einer erweiterten Mitbestimmung markieren. Diese lassen sich nicht ohne Berücksichtigung der Überschneidungen, Ergänzungen und Zusammenhänge zwischen ihrem Schutzbereich und dem anderer Grundrechte und nicht ohne Rücksicht auf die das Grundgesetz tragenden Prinzipien auslegen. Wenn die Beschwerdeführer und das Kölner Gutachten ihrer verfassungsrechtlichen Würdigung darüber hinaus die weiteren Prüfungsmaßstäbe eines "institutionellen Zusammenhangs der Wirtschaftsverfassung" und eines "Schutzzusammenhangs und Ordnungszusammenhangs der Grundrechte" zugrunde legen, so findet das im Grundgesetz keine Stütze. Auf der anderen Seite wird eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes anhand der konkreten Einzelgrundrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Grundgesetz auf Grund der geschichtlichen Entwicklung die Verfassungsmäßigkeit einer erweiterten Mitbestimmung bereits vorausgesetzt habe, wie dies namentlich in der Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und in dem Rechtsgutachten von Professor Z. angenommen wird.
S. 339/340
Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und [//Seitenwechsel//] Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muß sich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, das nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers ist (BVerfGE 25, 112 [118] - Niedersächsisches Deichgesetz). Zugleich muß das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (BVerfGE 31, 229 [240]). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Keiner dieser Faktoren darf über Gebühr verkürzt werden; vielmehr müssen alle zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Im Blick auf den Grundgedanken und den Schutzzweck der Eigentumsgarantie führt das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Differenzierung:
Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt dieses einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 14, 288 [293f]; 42, 64 [77]; 42, 263 [293, 294f]). Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 [90f]; 21, 306 [310f]; 26, 215 [222]), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277f]; 4, 219 [242f]; 14, 288 [293f]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]; 31, 229 [240f]).
S. 340/341
Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 31, 229 [242]; 36, 281 [292]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]). Maßgebend hierfür ist der in {{du przepis="Art. 14 Abs. 2 GG"}} Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung BVerfGE 50, 290 (340)BVerfGE 50, 290 (341)und Verfügung in diesem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]). Auch wenn jedoch das Eigentum insoweit weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden kann als in seiner personalen Funktion, fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]).


Revision [739]

Edited on 2009-06-07 09:30:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. Notizen S. 7 (StVG-Änderung)


Revision [697]

Edited on 2009-06-06 11:03:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+2: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
Das Gesetz soll insbesondere präventive, abschreckende Wirkung zeigen, jedoch sollen die von der Polizei auf diesem Wege erlangten Informationen auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, so dass die Verfolgung von Straftaten erleichtert wird.
**Durfte der Freistaat dieses Gesetz erlassen?**
vgl. Degenhart, Fall 11a, Rn. 109a und 163
((1)) Fall X+3:
Deletions:
((1)) Fall X+2: Sicherungsverwahrung in Thüringen
**Ist dieses Gesetz verfassungsgemäß?**
vgl. Degenhart, Fall 11a, Rn. 109a und 163


Revision [696]

Edited on 2009-06-06 10:59:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall X+2: Sicherungsverwahrung in Thüringen
In Deutschland machen Fälle besonders dreister Wirtschaftskriminalität Schlagzeilen, in denen Unternehmen in Insolvenz getrieben werden, während sich die Hintermänner bereichern. Da in diesen Fällen viele Arbeitsplätze verloren gehen, wächst der politische Druck, gegen solche Fälle etwas zu unternehmen. Auf Bundesebene sorgt das Thema nur für Streit, so dass keine neuen, politisch geforderten Regelungen zustande kommen.
Die Landesregierung des Freistaates Thüringen verliert vor den Wahlen die Geduld und möchte "zeigen, dass ein einzelnes Bundesland durchaus in der Lage ist, gegen diese kriminelle Praxis etwas zu unternehmen". Sie veranlasst ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz "über die Erweiterung der Rechte der Polizei bei der Prävention von Wirtschaftsstraftaten". In dem Gesetz wird der Landespolizei insbesondere erlaubt:
- Überwachung der Telekommunikation von Unternehmen und Personen in Leitungsorganen,
- Zugriff auf alle Unterlagen von Wirtschaftsunternehmen.
**Ist dieses Gesetz verfassungsgemäß?**
vgl. Degenhart, Fall 11a, Rn. 109a und 163
die RuDa auf Bundesebene
Deletions:
((1)) Fall X+2:


Revision [620]

Edited on 2009-05-31 11:58:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.
Deletions:
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.


Revision [619]

Edited on 2009-05-31 11:55:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fallübungen: öffentliches Recht - juristisches Handwerkszeug ====
Deletions:
==== Fallübung: öffentliches Recht - juristisches Handwerkszeug ====


Revision [618]

The oldest known version of this page was created on 2009-05-31 11:54:58 by WojciechLisiewicz
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