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Zugige Fenster Lösungsvorschlag


A. B könnte gegen W einen Anspruch auf Einbau neuer Fenster gem. § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 BGB haben.
Gem. § 634 Nr. 1 BGB kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 635 BGB Nacherfüllung verlangen, wenn das Werk mangelhaft war.
Gem. § 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt, nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Gem. § 635 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gem. § 635 Abs. 4 BGB kann der Unternehmer bei Herstellung eines neuen Werkes zum Zwecke der Nacherfüllung, vom Besteller Rückgewehr des mangelhaften Werkes nach §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
B müsste den Anspruch erworben und nicht verloren haben und dieser müsste durchsetzbar sein.


I. Anspruchserwerb
B müsste den Anspruch erworben haben.
Der Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 BGB entsteht durch einen wirksamen Werkvertrag, das Vorliegen eines Mangels gem. § 633 BGB der bei Gefahrenübergang besteht und wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist.
Zwischen B und W müsste ein wirksamer Werkvertrag bestehen, dass Werk müsste mangelhaft sein, wobei der Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestand und die Gewährleistung darf nicht ausgeschlossen sein.


1. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
Zwischen B und W müsste ein wirksamer Werkvertrag vorliegen.
Es müsste ein wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB vorliegen.
Gem. § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Laut Sachverhalt hat B den W bestellt bei ihm am Haus neue Fenster einzubauen und weitere Dämmmaßnahmen vorzunehmen. Somit liegt zwischen B und W ein wirksamer Wertvertrag mit den Pflichten aus § 631 Abs. 1 BGB vor.

2. Vorliegen eines Mangels gem. § 633 BGB
Das Werk, das Gegenstand des Werkvertrags zwischen B und W ist müsste mangelhaft sein.
Gem. § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gem. § 633 Abs. 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Laut Sachverhalt hat B bei dem W Fenster bestellt, die nur einen minimalen Wärmeverlust zulassen. Nach Drei Jahren stellt B fest, aufgrund seiner Heizkostenrechnung, dass die Fenster nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Somit liegt ein Sachmangel des Werkes aus dem Werkvertrag zwischen B und W vor.


3. Bei Gefahrenübergang gem. § 644 BGB
Der Mangel muss bis zum Gefahrenübergang entstanden sein.
Gem. § 644 Abs. 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
Laut Sachverhalt hat B nach Fertigstellung des Werkes die Rechnung des W im Oktober 2005 bezahlt. Somit ging die Gefahr nach Fertigstellung im Oktober 2005 auf B über. Laut Sachverhalt wiesen die Fenster bereits beim Einbau und somit auch bei der Abnahme den Mangel auf, dass sie nicht so dicht wie vereinbart waren. W beruft sich auf den Hersteller, somit ergibt sich konkludent, dass die Fenster bereits bei der Herstellung den Mangel aufwiesen. Somit lag der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vor.


4. Kein Ausschluss der Mängelhaftung
Die Mängelhaftung darf zudem nicht ausgeschlossen sein.
Beim Ausschluss der Mängelhaftung ist § 639 BGB zu prüfen, beim Vorliegen von AGB sind die §§ 305 ff., insbesondere § 309 Nr. 7 u. 8b BGB zu prüfen.
Laut Sachverhalt ist die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen.


5. Zwischenergebnis
Somit hat B den Anspruch erworben.


II. Anspruch nicht verloren, keine Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB
B müsste den Anspruch nicht verloren haben.
Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Laut Sachverhalt verlangt B von W den Einbau neuer mangelfreier Fenster. W ist Handwerker für Dämmmaßnahmen und den Einbau von Fenstern. W als Handwerker beschafft sich das Material dass er braucht bei Herstellern. Somit ist darauf zu schließen, dass es ihm möglich ist neue Fenster von einem seiner Hersteller zu beschaffen. W hat ursprünglich bereit erklärt den Auftrag des B zu übernehmen, somit muss es ihm damals möglich gewesen sein, die Fenster mit der gewünschten Beschaffenheit zu besorgen. Somit kann man davon ausgehen, dass er auch zum jetztigen Zeitpunkt die Möglichkeit hat solche Fenster zu beschaffen. Er besitzt zudem mindestens die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei Vertragsschluss und somit ist es ihm auch jetzt noch möglich, die Fenster einzubauen.
Somit ist der Anspruch auf Leistung nicht wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und somit hat B den Anspruch nicht verloren.


III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch müsste zudem durchsetzbar sein.
Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn keine wirksame Einrede des Unternehmers besteht.


1. Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 3 BGB i.V.m. § 275 Abs. 2 u. 3 BGB
Gem. § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 u. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Gem. § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Gem. § 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit zu unterscheiden.
Das Vorliegen der absoluten Unverhältnismäßigkeit, d.h. beide Nachbesserungsformen belasten den Verkäufer über die Maße, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Genau festgelegte prozentuale Grenzwerte gibt es hier nicht, lediglich einige Faustregeln: Ist der Mangel vom Verkäufer nicht zu vertreten, ist eine absolute Unverhältnismäßigkeit gegeben, wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Wertes der beanstandeten Kaufsache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes übersteigt. Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass Nacherfüllungskosten von mehr als 100%, bei Verschulden mehr als 130% des Wertes der mangelfreien Sache zu einer absoluten Unverhältnismäßigkeit führen, wobei bei der 2. Meinung die Bedeutung des Mangels keine Rolle spielt.
Laut Sachverhalt bestand der Mnagel bereits bei Herstellung der Fenster. W hat die Fenster bei einem Hersteller gelauft und hat daher den Mnagle nicht zu vertreten. Die ursprüngliche Vergütung für die Fenster und die anderen Arbeiten betrug 50.000 Euro. W muss zum Zwecke der Nacherfüllung neue Fenster beschaffen, also vom Hersteller kaufen, die alten Fenster ausbauen und die neuen einbauen. Gem. § 635 Abs. 4 BGB kann in diesem Falle die alten Fenster von B zurückverlangen. Somit erhält W den Wert der alten Fenster, der wohl etwas geringer ist als der der neuwertigen Fenster. Hinzukommen noch die Arbeitskosten. Im Verhältnis zum ursprünglichen Preis, sind die Kosten somit verhältnismäßig gering und belaufen sich nur auf den Arbeitaufwand und den Wertverlust der alten Fenster. Somit ist die Nacherfüllung in Form der Bestellung eines neuen Werkes nicht unverhältnismäßig. Es besteht somit keine wirksame Einrede seitens W aus § 635 Abs. 3 i.V.m. § 275 Abs. 2 u. 3 BGB.


2. Keine Verjährung gem. § 634a BGB
Der Anspruch des B darf zudem nicht verjährt sein.
Gem. § 634a Abs. 1 BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorbehaltlich der § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Gem. § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
Laut Sachverhalt ist Gegenstand des Werkvertrags der Einbau von Fenstern. Fenster sind ein fester Bestandteil eines Bauwerks und somit greift die Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Abnahme des Werkes war laut Sachverhalt im Oktober 2005 und B macht den Anspruch im Frühjahr 2008 geltend. Somit befindet er sich noch innerhalb der 5 Jahresfrist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Anspruch ist somit nicht verjährt.

B. Ergebnis
Somit hat B gegenüber W einen Anspruch auf Einbau neuer Fenster gem. § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 BGB.

C. B könnte gegen W ein Recht zum Rücktritt gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 BGB haben.
Gem. § 634 Nr. 3 BGB kann der Besteller nach dem § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten, wenn das Werk mangelhaft ist und die Voraussetzungen aus § 323 BGB vorliegen.
Gem. § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn ein gegenseitiger Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner vorliegt, der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner eine erfolglose angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
Zwischen B und W müsste ein wirksamer gegenseitiger Vertrag bestehen, W müsste eine sich daraus ergebene Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben und B muss dem W eine erfolglose und angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.


I. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
Wie bereits geprüft, liegt zwischen B und W ein wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB vor.
Gem. § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.


II. fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß gem. § 323 Abs. 1 BGB
W müsste eine fällige Leistung aus dem Werkvertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben.
Wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner gem. § 323 Abs. 1 BGB eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Wie bereits geprüft hat W das fällige Werk nicht frei von Mängeln, also die fällige Leistung, erbracht. Somit hat W die fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht.


III. Erfolglose angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
B müsste dem W eine erfolglose und angemessene Frist gesetzt haben.
Wenn dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erteilt wurde, so kann er Gläubiger vom Vertrag zurücktreten gem. § 323 Abs. 1 BGB.
Die Fristsetzung ist entbehrlich gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Laut Sachverhalt verweigert W den Einbau neuer Fenster und somit die von B gewählte Art der Nacherfüllung. Somit ist die Frist gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

IV. Kein Ausschluss der Mängelhaftung
Wie bereits geprüft, ist die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen.


V. Erheblichkeit des Mangels gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Der Mangel müsste erheblich sein.
Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erwirkt hat und diese Pflichtverletzung nicht erheblich ist.
Laut Sachverhalt hat der B vom W die neuen Fenster einbauen lassen um den Wärmeverlust zu vermindern. Der Mangel der Fenster führt dazu, dass der Wärmeverlust nicht merklich gemindert wird. Somit ist der Mangel erheblich.


VI. Fehlendes Interesse an einer bereits erbrachten Teilleistung gem. § 323 Abs. 5 S.1 BGB
B dürfte kein Interesse an einer von W bereits erbachten Teilleistung haben.
Gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn der Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat und der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat.
Laut Sachverhalt liegt zusätzlich eine Teilleistung in Form von Dämmmaßnahmen am Haus des B vor. Es ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt, dass B kein Interesse mehr an den bereits von W durchgeführten Dämmmaßnahmen hat. Somit kann B aufgrund des Interesses an der Teilleistung nicht vom gesamten Vertrag mit W zurücktreten gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB.

D. Ergebnis
B hat somit kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag mit aus § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 BGB.
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