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Lösungsvorschlag Fall 4 – Knallrotes Gummiboot


1. Lösungsskizze

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2. Formulierungsvorschlag


V könnte gegen U einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Schlauchboots gemäß §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB haben.


I. Dann müsste V einen Anspruch gegenüber U erworben haben.


1. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433) zwischen den Parteien voraus.
Laut Sachverhalt haben V und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Schlauchboot der Marke „knallrotes Gummiboot“ geschlossen.


2. Weiterhin müsste die Kaufsache einen Mangel aufweisen. In Betracht kommt hier ein Sachmangel i.S.d § 434 BGB.


a. Bei dem Schlauchboot könnte ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. V und U haben jedoch keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aus.


b. Das Schlauchboot könnte mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Parteien haben eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vertraglich nicht vorausgesetzt, somit liegt ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ebenfalls nicht vor.


c. Die Kaufsache könnte jedoch mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sein. Dann dürfte sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten darf. Das Schlauchboot ist wegen des defekten Lufteinfüllstutzens „undicht“. Demnach weißt es zumindest nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf.


d. Bei dem Schlauchboot ist folglich ein Sachmangel gegeben.


3. Weiterhin müsste dieser Sachmangel bei Gefahrübergang des Schlauchboots vorgelegen haben. Ausweislich des Sachverhalts lag der Sachmangel bei Übergabe (§ 446 BGB) der Kaufsache vor.


4. Fraglich ist jedoch, ob ein Ausschluss der Gewährleistung vorliegt. Ein solcher könnte sich aus den AGB des U ergeben.


a. Gemäß § 4 der AGB des U sind sämtliche Rechte, die sich aus einem Mangel ergeben, ausgeschlossen. Bei einer Wirksamkeit der Klausel wäre somit der Nacherfüllungsanspruch des V ausgeschlossen.


aa. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 305 ff. Fraglich erscheint jedoch, ob deren Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist.


(1) Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. könnte möglicherweise wegen § 475 BGB ausgeschlossen sein. Dann müsste es sich bei dem Kaufvertrag zunächst um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB handeln.


Laut Sachverhalt ist U ein Unternehmer nach § 14 BGB und V ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Bei dem Schlauchboot handelt es sich außerdem um eine bewegliche Sache. Die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf liegen demnach vor, so dass die Vorschriften über diesen grundsätzlich Anwendung finden.


Weiterhin müsste U sich auf eine Vereinbarung berufen die zum Nachteil des Verbrauchers V (u.a.) von den § 437 BGB und § 439 BGB abweicht, § 475 Abs. 1 BGB.
U weist in § 4 seiner AGB darauf hin, dass sämtlich Rechte wegen eines Fehlers an der Kaufsache ausgeschlossen seien. Eine solche Vereinbarung, die Ansprüche eines Mangels – wie hier geschehen – generell ausschließt, weicht zum Nachteil des Verbrauchers V von dessen Rechten aus § 437 BGB, § 439 BGB ab. Die Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 BGB liegen mithin vor.


(2) Somit ist der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. nicht eröffnet.


bb. Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte des V durch § 4 der Geschäftsbedingungen des U scheidet aus.


b. Die Gewährleistung ist folglich nicht ausgeschlossen.


5. Demnach ist der Anspruch des V entstanden.


II. Der Anspruch des V könnte jedoch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein.


1. Dann müsste zwischen V und U ein wirksames Schuldverhältnis bestehen.
U und V haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen (siehe Pkt. I.1.), ein wirksames Schuldverhältnis liegt somit vor.


2. Weiterhin müsste die Nacherfüllung objektiv oder subjektiv unmöglich sein.
V hat von seinem Wahlrecht bezüglich eines etwaig bestehenden Nacherfüllungsanspruchs Gebrauch gemacht und sich für einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache entschieden (§ 439 Abs. 1 BGB). Diese müsste unmöglich sein.


V hat sich im Vertrag nicht für ein bestimmtes Schlauchboot, sondern für ein Schlauchboot eines bestimmten Typs entschieden. Demnach handelt es sich nicht um eine Stückschuld, sondern um eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB. Im Übrigen existieren - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – noch mangelfreie Sachen aus der Gattung. Insofern ist die Nacherfüllung nicht unmöglich.


3. Der Anspruch des V ist folglich nicht ausgeschlossen.


III. Er ist auch durchsetzbar.

IV. V hat gegen U einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß §§ 437 Nr. 1, 434, 439.







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