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Fallbeispiel - Das Himmelbett


1. Lösungsskizze



1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
  • Vertragsschluss zwischen E und W
  • Inhaltlich Kaufvertrag
  • Wirksamkeit


1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)

a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.

b. Annahme durch W
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen

aa. Abgabe WE durch W
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte

aaa. Persönlich (-)

bbb. Infolge Zurechnung (+)
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB

Voraussetzung der Stellvertretung:
        • B gibt eigene WE ab
        • WE erfolgt in fremden Namen
        • B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt

Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt


bb. Inhaltlich Annahme (+)

cc. Zugang bei E (+)

dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf (+)

ee. Zwischenergebnis
Annahme durch W (+)

c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und W (+)

2. Inhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts


3. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
  • Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
  • Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)

a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt

aa. RG durch Vertreter (+)

bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt
Voraussetzung:
      • Vertretungsmacht vorhanden oder
      • Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) oder
      • Genehmigung durch Vertretenen

aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden
Voraussetzung:
        • Vertretungsmacht wurde erteilt
        • Vertretungsmacht ist nicht erloschen
        • konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
        • kein Missbrauch der Vertretungsmacht

1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB (+)
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.

2. Kein Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB (+)

3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt (+)
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.

4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht (+)

5. Zwischenergebnis
Vertretungsmacht des B vorhanden (+)

bbb. Zwischenergebnis
RG von Vertretungsmacht gedeckt (+)

cc. Zwischenergebnis
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB (-)

b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB
    • Anfechtung des Kaufvertrages mit E und
    • Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B

aa. Anfechtung des KV mit E
Voraussetzung:
      • Zulässigkeit der Anfechtung
      • Anfechtungsgrundes
      • Anfechtungserklärung
      • Anfechtungsfrist
      • Kein Ausschluss der Anfechtung

aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)


bbb. Anfechtungsgrund (-)
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.

ccc. Zwischenergebnis
Anfechtung des KV mit E (-)

bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
Voraussetzung:
      • Zulässigkeit der Anfechtung
      • Anfechtungsgrundes
      • Anfechtungserklärung
      • Anfechtungsfrist
      • Kein Ausschluss der Anfechtung

aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)


bbb. Anfechtungsgrund (+)
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE

1. Irrtum über Inhalt der Erklärung (+)
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.


2. Kausalität (+)
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.


ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.


1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung (+)
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.


2. Zugang beim richtigen Adressat (+)
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Aber: Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!


3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf (+)


4. Zwischenergebnis
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)


ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB (+)
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.

eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB (+)

fff. Zwischenergebnis
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B (+)

cc. Zwischenergebnis
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB (+)

Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!

c. Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E (-)

4. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)

II. Ergebnis
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.



2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
  • Vertragsschluss zwischen E und B
  • Inhaltlich Kaufvertrag
  • Wirksamkeit


1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)

a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.

b. Annahme durch B (-)
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.

c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und B (-)

2. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)

II. Ergebnis
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.



3. E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Volle Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgegners
- Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht


1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (+)
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig. B handelte folglich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht.


2. Keine Genehmigung des Vertretenen (+)
Sachverhalt: W hat nach Anfechtung der Innenvollmacht keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.

3. Volle Geschäftsfähigkeit des B, § 179 III S. 2 BGB (+)

4. Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III S. 1 BGB (+)
Sachverhalt: Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch
dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als
Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.


5. Zwischenergebnis
Anspruch erworben (+)

Aber: § 179 II BGB ist noch zu prüfen!

§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte.

Sachverhalt: Bei Kauf des Himmelbetts handelte B noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Bei
Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.

Somit: E kann von B daher nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500
Euro verlangen.
(Vertrauensschaden wäre hier ursprünglicher Kaufpreis i.H.v. 2.500 Euro abzüglich üblicher Marktwert. Der zwischenzeitlich
höhere Preis durch einen anderen Interessenten, welcher E durch die „Lappen“ ging, spielt hier keine Rolle!)

II. Anspruch verloren (-)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.




4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- nach § 118 BGB nichtige oder nach §§ 119, 120 BGB angefochtene WE
- Vertrauen des B in die Gültigkeit der angefochtenen WE
- keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B, § 122 II BGB
- Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden


1. Nach § 118 nichtige oder §§ 119, 120 BGB angefochtene WE (+)
Sachverhalt: Siehe oben! Anfechtungsgrund § 119 I 2. Alt. BGB.


2. Vertrauen des B in Gültigkeit der angefochtenen WE (+)
Sachverhalt: B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass Vollmacht Gültigkeit hat.
Versprechen des W geht auch zu dessen Lasten und nicht zu Lasten des B.

3. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B (+)
Sachverhalt: B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens
anfechten würde.

4. Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden (+)
Sachverhalt: Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB
ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden. Daher
ist der Schaden auch ursächlich dafür, dass B auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung des W vertraut hat.

5. Zwischenergebnis
Anspruch nach § 122 I BGB erworben (+)

II. Anspruch verloren (-)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.



Anstelle der Prüfung der Ansprüche Nr. 3 und Nr. 4 kann auch direkt der Schadensersatzanspruch von E gegen W nach § 122 I BGB geprüft werden!

Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem in Anspruch Nr. 4.



2. Formulierungsvorschlag


E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. Anspruch erworben
E könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn W und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB handelt und dieser wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.

a. Angebot des E
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.

b. Annahme des W
W müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass W eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.

aa. Abgabe der Willenserklärung
Die Willenserklärung kann persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte abgegeben worden sein.
Laut Sachverhalt hat W die Willenserklärung dem E nicht persönlich abgegeben.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab, er solle das Himmelbett kaufen.

Möglicherweise könnte die Willenserklärung des B dem W zugerechnet werden.

Dann müsste B ein Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB sein.
Voraussetzung für eine Stellvertretung ist, dass B eine eigene Willenserklärung abgibt und offenkundig macht, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt ist.
W überlässt B bei der Auswahl des Himmelbetts Entscheidungsspielraum. Somit gibt B eine eigene WE ab.
Laut Sachverhalt erklärt B dem E auch ausdrücklich, dass er für den W handelt. B macht somit offenkundig, dass er in fremden Namen eine Willenserklärung (nämlich für den W) abgibt.
Folglich wurde B als Stellvertreter des W eingesetzt.

Damit wurde eine Willenserklärung abgegeben.

bb. Inhaltliche Annahme
Diese Willenserklärung stellt inhaltlich auch eine Annahme des Angebots dar.

cc. Zugang bei E ohne zwischenzeitlichen Widerruf
Sie ist dem E auch zugegangen ohne einen zwischenzeitlichen Widerruf.

Mithin liegt eine Annahme durch W vor.

c. Annahmefähigkeit des Angebots
Das Angebot war zum Zeitpunkt der Annahme durch W auch noch annahmefähig.

Der Vertrag zwischen W und E ist somit geschlossen worden.

2. Inhalt des Vertrags
Der Vertrag beinhaltet den Kauf eines Himmelbetts.
Folglich liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.

3. Wirksamkeit des Vertrags
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene
Kaufvertrag auch wirksam ist?
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Als mögliches Wirksamkeitshindernis käme hier ein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB oder eine erfolgreiche Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB in Betracht.

a. Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB
Es könnte ein Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und dieses nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.

Wie oben bereits beschrieben, hat B als Stellvertreter für W gehandelt.
Somit wurde das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen.

Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.

Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall gegeben sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen ist, das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.

Gemäß § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt erteilt W dem B die Vollmacht zum Kauf eines Himmelbetts.

Diese Vollmacht ist auch nicht erloschen.

Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit. Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nicht vor.

Folglich hat B mit Vertretungsmacht gehandelt.

Das Rechtsgeschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt.

Somit liegt kein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB vor.

b. Erfolgreiche Anfechtung nach § 142 I BGB
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte eine erfolgreiche Anfechtung des W nach § 142 I BGB darstellen.
W ficht sowohl die Vollmachterteilung als auch alle sonstigen Willenserklärungen aus allen rechtlichen Gründen an.

aa. Anfechtung des KV mit E
W könnte den Kaufvertrag mit E erfolgreich angefochten haben.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.

Der Kaufvertrag zwischen W und E ist anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.

Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W, die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters maßgeblich.
Aufgrund dessen kommt es auf einen Willensmangel bei B an.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Folglich liegt kein Anfechtungsgrund vor.

W kann den Kaufvertrag mit E nicht anfechten.

bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
W könnte jedoch die Vollmachterteilung gegenüber B anfechten.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.

Die Vollmachterteilung ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.

Zudem muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.
In Frage könnte hier ein Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB kommen.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.

Weiterhin bedarf es einer Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.

Laut Sachverhalt ficht W die Vollmachterteilung an.

Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung.
Anfechtungsgegner ist hier der andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.

Die Anfechtung wurde zwischenzeitlich auch nicht widerrufen.

Somit liegt eine Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB vor.

Die Anfechtungserklärung müsste jedoch auch fristgerecht erteilt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Folglich erfolgte die Anfechtung auch innerhalb der Anfechtungsfrist.

Ausschlussgründe der Anfechtung sind nicht ersichtlich.

Mithin wurde die Vollmachterteilung gegenüber B erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.

Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.

4. Zwischenergebnis
Es liegt somit ein Wirksamkeitshindernis vor.

Der Kaufvertrag ist nicht wirksam geschlossen worden.

II. Zwischenergebnis
Daher ist der Anspruch nicht erworben.

Ergebnis
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.



E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. Anspruch erworben
E könnte einen Anspruch gegen B erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn B und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB handelt und dieser wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.

a. Angebot des E
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.

b. Annahme des B
B müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.

Damit hat B das Angebot des E nicht angenommen.

2. Zwischenergebnis
Es wurde kein Vertrag zwischen E und B geschlossen.

II. Zwischenergebnis
Folglich hat E keinen Anspruch erworben.

Ergebnis
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.



E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

E könnte den Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber B erworben haben.
Dies setzt voraus, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, der Vertretene W die Genehmigung des Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 BGB vorliegt.

Wie bereits oben dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig.
B handelte folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
W hat nach der Anfechtung der Innenvollmacht auch keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.

Weiterhin dürfte kein Haftungsausschluss nach § 179 III BGB vorliegen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Folglich kannte E den Mangel der Vertretungsmacht nicht.

Im Sachverhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass B nicht voll geschäftsfähig ist.
Somit kann angenommen werden, dass er voll geschäftsfähig ist.

Fraglich ist jedoch welchen Schaden E von B verlangen kann.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte.

Laut Sachverhalt handelte B bei dem Kauf des Himmelbetts noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.

Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro verlangen.

Der Anspruch ist erworben.

Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.

E hat gegen B somit einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.



B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B und das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste kausal für den Schaden gewesen sein.

Wie oben geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass die erteilte Vollmacht Gültigkeit hat.
B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens anfechten würde.
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden.

Mithin ist der Anspruch nach § 122 I BGB erworben.

Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.

B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
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