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Fallbeispiel - Das Himmelbett


Lösungsvorschlag



1. Lösungsskizze:

1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
  • Vertragsschluss zwischen E und W
  • Inhaltlich Kaufvertrag
  • Wirksamkeit


1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)

a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.

b. Annahme durch W
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen

aa. Abgabe WE durch W
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte

aaa. Persönlich (-)

bbb. Infolge Zurechnung (+)
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB

Voraussetzung der Stellvertretung:
        • B gibt eigene WE ab
        • WE erfolgt in fremden Namen
        • B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt

Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt


bb. Inhaltlich Annahme (+)

cc. Zugang bei E (+)

dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf (+)

ee. Zwischenergebnis
Abgabe WE durch W (+)

c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und W (+)

2. Inhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts


3. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
  • Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
  • Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)

a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt

aa. RG durch Vertreter (+)

bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt
Voraussetzung:
      • Vertretungsmacht vorhanden oder
      • Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) oder
      • Genehmigung durch Vertretenen

aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden
Voraussetzung:
        • Vertretungsmacht wurde erteilt
        • Vertretungsmacht ist nicht erloschen
        • konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
        • kein Missbrauch der Vertretungsmacht

1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB (+)
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.

2. Kein Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB (+)

3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt (+)
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.

4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht (+)

5. Zwischenergebnis
Vertretungsmacht des B vorhanden (+)

bbb. Zwischenergebnis
RG von Vertretungsmacht gedeckt (+)

cc. Zwischenergebnis
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB (-)

b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB
    • Anfechtung des Kaufvertrages mit E und
    • Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B

aa. Anfechtung des KV mit E
Voraussetzung:
      • Zulässigkeit der Anfechtung
      • Anfechtungsgrundes
      • Anfechtungserklärung
      • Anfechtungsfrist
      • Kein Ausschluss der Anfechtung

aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)


bbb. Anfechtungsgrund (-)
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.

ccc. Zwischenergebnis
Anfechtung des KV mit E (-)

bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
Voraussetzung:
      • Zulässigkeit der Anfechtung
      • Anfechtungsgrundes
      • Anfechtungserklärung
      • Anfechtungsfrist
      • Kein Ausschluss der Anfechtung

aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)


bbb. Anfechtungsgrund (+)
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE

1. Irrtum über Inhalt der Erklärung (+)
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.


2. Kausalität (+)
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.


ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.


1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung (+)
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.


2. Zugang beim richtigen Adressat (+)
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Aber: Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!


3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B (+)


4. Zwischenergebnis
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)


ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB (+)
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.

eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB (+)

fff. Zwischenergebnis
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B (+)

cc. Zwischenergebnis
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB (+)

Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!

c. Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E (-)

4. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)

II. Ergebnis
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.



2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.

I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
  • Vertragsschluss zwischen E und B
  • Inhaltlich Kaufvertrag
  • Wirksamkeit


1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)

a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.

b. Annahme durch B (-)
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.

c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und B (-)

2. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)

II. Ergebnis
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.




















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