Version [62955]
Dies ist eine alte Version von FallloesungFall8GetunterManta erstellt von JKramer am 2015-12-18 08:24:08.
Fallbeispiel - Getunter Manta
Lösungsvorschlag
1. Lösungsskizze:
Anspruch B gegen K auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzungen:
- K hat etwas erlangt
- Durch eine Leistung (seitens B)
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss des Anspruchs
1. K etwas erlangt (+)
Etwas erlangt = jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen
Hier: B hat K das Geld gem. § 929 BGB übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden.
2. Durch Leistung des B (+)
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
3. Ohne rechtlichen Grund
Rechtsgrund könnte ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB sein.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen B und K
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Vertrag wirksam
a) Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form von Angebot (§ 145 BGB) und
Annahme (§ 147 BGB)
Hier: B und K einigen sich über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
b) Inhalt (+)
Hier: Vertrag beinhaltet Kauf eines Mantas
c) Wirksamkeit
Kaufvertrag wäre wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Mögliches Wirksamkeitshindernis: Anfechtung des Kaufvertrages nach § 142 I BGB seitens des B
Voraussetzungen:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
aa) Zulässigkeit der Anfechtung (+)
Negativbeispiel: § 164 II BGB
bb) Anfechtungsgrund
aaa) Anfechtung nach § 123 BGB
Voraussetzungen: arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens K und Kausalität des
Anfechtungsgrundes
Hier: In Betracht kommt arglistige Täuschung des K
(1) Täuschungshandlung des K (+)
= Vorspiegeln oder Entstellung von Tatsachen
Hier: Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist Tatsache. K hat durch Falschangabe zur Unfallfreiheit Tatsache
entstellt.
(2) Arglist des K
Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz. Der Täuschende (hier K) muss die Unrichtigkeit seiner Angaben
kennen oder auch nur für möglich halten. Schädigungswille des K ist nicht erforderlich.
Hier: Zwei Ansichten vertretbar!
Eine Ansicht:
K erklärt in gutem Glauben, dass Manta unfallfrei ist. Er rechnet auch nicht damit, dass seine Aussage
unrichtig ist. Folglich keine Arglist.
Andere Ansicht:
Arglistig sind aber auch Erklärungen „ins Blaue“, aber nur dann, wenn der Handelnde ihre Unrichtigkeit für
möglich hält (BGHZ 63, 382, 386); K hat sich hier lediglich auf die Aussage des Vorbesitzers verlassen,
der Manta sei unfallfrei. Daher konnte K die Unrichtigkeit seiner Aussage zumindest für möglich halten, da
er sich nicht selbst von der Unfallfreiheit des Fahrzeugs überzeugt hatte.
Zwischenergebnis zu Arglist des K
Erste Ansicht (-)
Zweite Ansicht (+)
Der weitere Aufbau folgt der ersten Ansicht! Bei Argumentation der zweiten Ansicht ist mit der
Anfechtungsfrist nach § 124 I BGB fortzufahren.
bbb) Anfechtung nach § 119 II BGB
Voraussetzungen:
- Irrtum hinsichtlich Eigenschaft einer Person oder Sache
- Verkehrswesentlichkeit
- Kausalität
(1) Irrtum über Eigenschaft (+)
Eigenschaftsbegriff: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer
auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Wichtig: Nur alle wertbildenden Faktoren, nicht der Wert selbst!
Hier: Auto ist Sache i. S. d. § 90 BGB. B irrt sich über die Beschaffenheit des Mantas.
Er geht davon aus, dass Manta unfallfrei ist.
(2) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft (+)
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete
Geschäft für wertbildend gehalten werden.
Hier: Im Rahmen des Verkaufsgesprächs fragt B den K, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Somit ist die unfallfreie
Eigenschaft für das konkrete RG aufgrund Nachfrage des B verkehrswesentlich.
(3) Kausalität (+)
= Irrtum war für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich.
Hier: B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall
hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
(4) Zwischenergebnis
Anfechtung nach § 119 II BGB (+)
ccc) Zwischenergebnis
Anfechtungsgrund (+)
cc) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
Voraussetzungen: B hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
aaa) Abgabe WE durch B (+)
Hier: B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby
zurückgeben will. Durch den Boten S wird WE auf den Weg gebracht.
bbb) Inhalt (+)
Begriff „Anfechtung“ muss in der Erklärung nicht verwendet werden.
Es ist durch Auslegung der WE gem. § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen.
Hier: B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben.
Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
ccc) Zugang beim richtigen Adressat (+)
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Hier: B und K haben Kaufvertrag geschlossen, somit ist nach § 143 II BGB K richtiger Anfechtungsgegner. Die
Anfechtungserklärung geht K auch zu.
ddd) Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B (+)
eee) Zwischenergebnis
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)
dd) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB (+)
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem B von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Hier: B hat Brief mit Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
P S hat den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben!
Verzögerung des Boten und Übergabe an nicht zum Empfangsboten bestellten P geht zu Lasten des B!
ABER Nach § 121 Abs. 1 S. 2 BGB genügt für Rechtzeitigkeit der Anfechtung unter
Abwesenden die Absendung der Erklärung!
Risiko der Verzögerung hat Anfechtungsgegner (K) zu tragen!
Somit: Anfechtung war rechtzeitig
ee) Kein Ausschluss der Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB (+)
ff) Zwischenergebnis
Erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB (+)
d) Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen B und K (-)
4. Zwischenergebnis
Ohne rechtlichen Grund (Anfechtung wirkt ex tunc!) (+)
5. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB (+)
= Kenntnis der Nichtschuld oder Sittenwidrigkeit (§§ 814, 817 BGB)
Hier: Keine Ausschlussgründe ersichtlich.
II. Zwischenergebnis
B Anspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben (+)
III. Anspruch verloren (-)
IV. Anspruch durchsetzbar (+)
Ergebnis:
B hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.
2. Formulierungsvorschlag:
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
I. B könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Hierfür müsste K etwas durch eine Leistung des B ohne rechtlichen Grund erlangt haben und es dürfte kein Ausschluss dieses Anspruchs vorliegen.
1. Zunächst müsste K etwas erlangt haben.
Hierunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen (hier K) zu verstehen.
In Betracht kommt hier Eigentum und Besitz an dem Geld (Kaufpreis i. H. v. 15.000 Euro).
B hat K das Geld gem. § 929 BGB übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden. Folglich hat K etwas erlangt.
2. Weiterhin müsste K dies durch eine Leistung des B erlangt haben.
Eine Leistung bedeutet jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
3. Letztlich müsste K diese Leistung des B auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Ein möglicher Rechtsgrund könnte hier jedoch ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB sein.
Dann müssten B und K einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
a) B und K könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form eines Angebot (§ 145 BGB) und dessen Annahme (§ 147 BGB) voraus.
B und K einigen sich hier über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
Folglich haben B und K einen Vertrag geschlossen.
b) Dieser Vertrag müsste inhaltlich auch ein Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB sein.
Dies erfordert den Austausch einer Sache gegen Geld.
B zahlt den Kaufpreis an K und erhält dafür den Manta.
Somit liegt hier inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
c) Fraglich ist jedoch, ob der zwischen B und K geschlossen Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber durch eine erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB unwirksam.
aa) Es sind keine gesetzlichen oder vertraglichen Aspekte erkennbar, durch welche eine Anfechtung nicht erfolgen darf.
Eine Anfechtung seitens des B ist hier zulässig.
bb) Weiterhin müsste für eine erfolgreiche Anfechtung des B ein Anfechtungsgrund vorliegen.
aaa) In Betracht kommt hier zunächst der Anfechtungsgrund nach § 123 BGB.
Dann müsste die Erklärung des B aufgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung des K abgegeben worden sein.
In Betracht käme hier eine arglistige Täuschung des K.
(1) Unter einer Täuschungshandlung versteht man das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist zweifelsfrei eine Tatsache. Durch die Falschangabe zur Unfallfreiheit hat K diese Tatsache entstellt.
Somit ist eine Täuschungshandlung des K gegeben.
(2) Fraglich ist jedoch, ob K bei der Täuschung auch arglistig handelte.
Dies setzt voraus, dass K die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder zumindest für möglich halten musste.
Ein Schädigungswille des K ist jedoch nicht erforderlich.
K erklärt in gutem Glauben, dass der Manta unfallfrei ist. Da ihm vom Vorbesitzer mitgeteilt wurde das Fahrzeug sei unfallfrei, muss er auch nicht damit rechnen, dass seine Aussage unrichtig ist.
Folglich handelt K hier nicht arglistig.
(3) Mithin kommt § 123 BGB als Anfechtungsgrund hier nicht in Betracht.
bbb) Als möglicher Anfechtungsgrund könnte jedoch noch § 119 II BGB in Frage kommen.
Dann müsste sich B bei der Abgabe seiner Erklärung hinsichtlich der Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird und dieser Irrtum müsste ursächlich für die Abgabe der Erklärung gewesen sein.
(1) B könnte sich über die Eigenschaft des Mantas geirrt haben.
Als Eigenschaft bezeichnet man alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Das Auto ist eine Sache i. S. d. § 90 BGB. B geht davon aus, dass der Manta unfallfrei ist. Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist eine Beschaffenheit, welche auf die Wertschätzung der Sache einen Einfluss hat.
B irrt sich somit hinsichtlich der Eigenschaft des Mantas.
(2) Weiterhin müsste der Irrtum über die Eigenschaft auch verkehrswesentlich sein.
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
B fragt den K im Rahmen des Verkaufsgesprächs nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Aufgrund dieser Nachfrage ist die unfallfreie Eigenschaft für das konkrete Rechtsgeschäft verkehrswesentlich.
(3) Letztlich müsste der Irrtum des B ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein.
Dem B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
(4) Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind damit erfüllt.
bbb) Folglich liegt auch ein Anfechtungsgrund vor.
cc) B müsste die Anfechtung i. S. d. § 143 I BGB erklärt haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Anfechtung ist und dass diese dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
aaa) B müsste zunächst eine Willenserklärung abgegeben haben.
B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby zurückgeben will.
Durch den Boten des B, hier dem S, wird die Willenserklärung auch auf den Weg gebracht.
bbb) Fraglich ist jedoch, ob der Inhalt des Briefes auch eine Anfechtungserklärung darstellt.
B teilt dem K mit, dass er das Baby gerne zurückgeben wolle. Er schreibt nicht ausdrücklich, dass er den Kaufvertrag anfechten will.
Die Anfechtungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die im Zweifel nach § 133 BGB auszulegen ist. Der Begriff „Anfechtung“ muss daher nicht ausdrücklich in der Erklärung verwendet werden, vielmehr ist durch die Auslegung der Erklärung der wirkliche Wille des B zu erforschen.
B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben. Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
ccc) Die Anfechtungserklärung des B muss weiterhin dem richtigen Anfechtungsgegner i. S. d. § 143 II – IV BGB zugegangen sein.
B und K haben Kaufvertrag geschlossen (siehe oben). Bei einem Vertrag ist der Anfechtungsgegner gem. § 143 II BGB der andere Teil. Folglich ist K der richtige Anfechtungsgegner. Die Anfechtungserklärung geht K auch zu.
ddd) B dürfte die Anfechtungserklärung auch nicht zwischenzeitlich widerrufen haben.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise, dass B die Anfechtungserklärung vor dem Zugang bei K widerrufen hätte.
eee) B hat somit eine Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 I BGB abgegeben.
dd) Die Anfechtung durch B müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein.
Die Anfechtung durch B müsste nach § 121 I BGB unverzüglich erfolgen, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
B hat den Brief mit der Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass S den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben hat. P hat den Brief erst fünf Tage später an K übergeben.
Da P als Putzfrau nicht dem Herrschaftsbereich des K zugerechnet werden kann, ist diese lediglich ein Erklärungsbote des B, wodurch B das Risiko der Verzögerung zu tragen hätte.
Möglicherweise könnte jedoch hier die Fiktionswirkung des § 121 I S. 2 BGB in Betracht kommen.
Dann wäre die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, sofern eine Anfechtung unter Abwesenden vorliegt und die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
B schreibt einen Brief an K, folglich liegt eine Anfechtung unter Abwesenden vor.
Diesen Brief hat B auch unverzüglich durch seinen Sohn S als Boten abgesandt.
Die Anfechtung durch B ist somit rechtzeitig i. S. d. § 121 I BGB erfolgt.
ee) Letztlich dürfte eine Anfechtung seitens des B auch nicht durch die §§ 121 II, 144 BGB ausgeschlossen sein.
Hinweise diesbezüglich sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
ff) B hat den mit K geschlossen Kaufvertrag mithin erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
d) Dies hat wiederrum zur Folge, dass der Kaufvertrag zwischen B und K unwirksam ist.
4. Durch die Anfechtung ist der Kaufvertrag von Beginn an nichtig.
B hat das Eigentum und den Besitz an dem Geld (Kaufpreis von 15.000 Euro) folglich ohne rechtlichen Grund erlangt.
5. Letztlich dürfte jedoch auch kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vorliegen.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der §§ 814, 817 BGB.
II. B hat somit einen Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben.
III. Er hat den Anspruch auch nicht verloren.
IV. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.
B hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.