Die fehlenden Spülmaschien - Lösungsvorschlag
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I. Rücktrittsrecht des K aus § 323 I BGB
K könnte gemäß § 323 I BGB das Recht haben, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Gem. § 323 I BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn ein gegenseitiger Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner vorliegt, der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt und der Gläubiger dem Schuldner eine erfolglose angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Außerdem dürften keine Ausschlussgründe vorliegen.
1. Gegenseitiger Vertrag
Zunächst müsste es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB handeln.
Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die Vertragsleistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, d.h. wenn eine Partei ihre
Leistung gerade deshalb erbringt, um die Leistung der anderen Partei zu erhalten.
Beim Kaufvertrag zahlt der Käufer gem. § 433 II BGB den Kaufpreis, um dafür die Ware vom Verkäufer zu bekommen. Umgekehrt
übereignet und übergibt der Verkäufer gem. § 433 I BGB die Ware, um dafür den Kaufpreis vom Käufer zu erhalten.
Ein solcher Kaufvertrag liegt zwischen K und V vor.
Somit ist der Kaufvertrag zwischen K und V ein gegenseitiger Vertrag.
2. Nichterbringung einer fälligen Leistung
Des Weiteren müsste V eine fällige Leistung nicht erbracht haben.
Gemäß § 433 I BGB besteht die Leistung des V an K in der Übereignung und Übergabe der Kaufsache.
V musste die Spülmaschinen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis zum 13.10.2015 bei K anliefern. Der
Lieferungsanspruch des K ist damit mit Ablauf des Tages fällig geworden, zu welchem die Lieferung des V nach normalen
Umständen zu erwarten war.
V hat die Spülmaschinen nicht zum vereinbarten Termin geliefert und somit die fällige Leistung nicht erbracht.
Somit ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
3. Erfolglose Fristsetzung
K müsste ferner dem V eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben und diese müsste erfolglos abgelaufen sein.
Angemessen ist die gesetzte Frist, wenn sie so bemessen ist, dass der Schuldner die Leistung innerhalb dieser Zeit auch wirklich
erbringen kann.
V hat bis zur im Vertrag vereinbarten Frist nicht geleistet. Daraufhin rief K am 15.10.2015 bei V an setzte ihm eine Frist von 5
Tagen zur Lieferung der Spülmaschinen.
Eine Lieferung erfolgt in Deutschland normalerweise innerhalb von 3 bis 5 Werktagen. Der Zeitraum von 5 Tagen kann von V also
unter normalen Umständen ohne Weiteres eingehalten werden. Die Frist von 5 Tagen ist somit angemessen.
V hat auch innerhalb dieser Frist nicht geliefert.
Somit ist die Frist erfolglos abgelaufen.
4. Ausschlussgründe
Aus dem Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Ausschlussgründe für den Rücktritt nach § 323 VI BGB
hinweisen.
5. Ergebnis
K hat gem. § 323 I BGB das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
II. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 6.300,- € aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 6.300,- € als Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
Gem. § 281 I BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Zudem muss die Pflichtverletzung erheblich sein gem. § 281 I 3 BGB.
1. Wirksames Schuldverhältnis
Zwischen K und V müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis bestehen.
Am 06.10.15 kauft K bei V 100 Spülmaschinen. Es wird schriftlich vereinbart, dass die Maschinen bis zum 13.10.15 bei K
angeliefert werden sollen.
Ein wirksames Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB liegt vor.
2. Nichtleistung als erhebliche Pflichtverletzung
B müsste eine Schuldnerpflicht nach §280 I BGB verletzt haben. Diese müsste gem. § 281 I 3 BGB erheblich sein.
In der Nichtleistung, oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung zum vereinbarten Leistungszeitpunkt liegt eine Pflichtverletzung
im Sinne von § 281 I BGB vor.
Wie bereits festgestellt, hat V die von ihm geschuldete Leistung nicht zum vereinbarten Leistungszeitpunkt erbracht.
Somit liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor.
3. Erfolglose Fristsetzung
K müsste dem V eine erfolglose Frist zur Leistung gesetzt haben.
Wie bereits festgestellt, ist die erfolglose Fristsetzung seitens des K zu bejahen.
Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.
4. Vertretenmüssen des V
Außerdem müsste V die Pflichtverletzung gem. §§ 278, 276 I, II BGB zu vertreten haben.
Mit Vertretenmüssen sind alle Fälle der Zurechnung von Verantwortung erfasst.
Grundsätzlich haftet der Schuldner für eigenes Verschulden und hat gem. § 276 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Laut Sachverhalt beauftragt V seinen Angestellten A mit der Lieferung der Spülmaschinen an K.
Ein eigenes Verschulden des V ist demnach nicht erkennbar.
Gemäß § 278 BGB haftet der Schuldner allerdings auch für ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit
tätig wird.
V beauftragt seinen Angestellten A mit der Erledigung der Angelegenheit. Ein Auftrag ist ein Tätigwerden für einen anderen.
Somit handelt der A mit Wissen und Wollen des V und erledigt die Pflicht von V aus dem Schuldverhältnis. A ist also
Erfüllungsgehilfe.
Fraglich ist, ob den A ein Verschulden i.S.d. § 276 I BGB trifft. A müsste die verspätete Lieferung demnach vorsätzlich oder
fahrlässig herbeigeführt haben.
Laut Sachverhalt werden die Spülmaschinen wegen einer fahrlässigen Unachtsamkeit des A nicht zum vereinbarten Termin bei K
angeliefert.
Somit hat A gem. § 276 I, II BGB die verzögerte Lieferung zu verschulden.
Dieses Verschulden seines Erfüllungsgehilfen hat V gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Somit ist das Verschulden des V gem. §§ 278, 276 I, II BGB zu bejahen.
5. Kausaler Schaden und Höhe des Schadens
Durch die Nichtleistung des V müsste dem K ein Schaden entstanden sein.
Schaden nach der Regelung der §§ 249 ff. BGB bedeutet eine Einbuße, die eine Person durch ein bestimmtes Ereignis gegen ihren
Willen an Rechtsgütern erleidet.
Aufgrund der Nichtleistung des V musste K bei einem anderen Händler 30 Spülmaschinen kaufen. Dies verursachte für ihn
Mehrkosten in Höhe von 3.300,- € (110 € * 30 Spülm.). Hätte V termingerecht geleistet, müsste K nicht bei einem
anderen Händler bestellen.
Somit ist dem K wegen der Nichtlieferung zunächst ein Schaden in Höhe von 3.300,- € entstanden.
Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der
Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB).
Bei K wollten 10 Kunden je eine Maschine des von V nicht gelieferten Typs kaufen. Wegen der Nichtlieferung konnte K den
Kunden die Spülmaschinen nicht liefern, sodass die Kunden bei der Konkurrenz kauften. Hätte K die Spülmaschinen rechtzeitig
von V erhalten, wären die Kaufverträge nachweislich mit ihm abgeschlossen worden. In diesem Fall hätte K 10 Mal die
Gewinnspanne für eine Spülmaschine in Höhe von 300,- € verdienen können.
Dem K ist somit auch ein Schaden in Höhe von 3.000,- € in der Form des entgangenen Gewinns entstanden.
Bei K liegt damit ein Schaden vor. Der Schaden des K beläuft sich auf insgesamt 6.300,- €.
6. Ergebnis
K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 6.300,- € aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB.