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Der vermietete LKW - Lösungsvorschlag


Anspruch des M gegen V auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 BGB

M könnte gegenüber V einen Anspruch auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar ist.


I. Anspruch entstanden

Der Anspruch könnte entstanden sein.

Gem. § 535 I 1 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter gem. § 535 I 2 BGB in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

V und M haben gem. § 535 I BGB einen Mietvertrag über den LKW zu einem monatlichen Mietzins i.H.v. 3.000,- € für zwei Jahre geschlossen. Reparaturkosten des LKWs sind gem. § 535 I 2 BGB von den Pflichten des V umfasst. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Wirksamkeit dieses Vertrages auszugehen.

Somit ist der Anspruch entstanden.


II. Anspruch untergegangen

Es fragt sich aber, ob dieser Anspruch auf Reparatur aus § 535 I 2 BGB aufgrund der Beschädigung durch einen unbekannten Dritten nicht wieder untergegangen ist.

In Betracht kommt hier der Erlöschensgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des § 275 BGB.

Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in § 275 BGB normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.



1. Wirkliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB


Es könnte ein Fall der wirklichen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vorliegen.


Nach § 275 I BGB ist eine Leistung ausgeschlossen, soweit ihre Erfüllung für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist.


Der Begriff der Unmöglichkeit wird in diesem Fall als die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten
Leistungserfolges verstanden.


Dabei ist bei dieser Form der Unmöglichkeit vor allem maßgeblich, ob zumindest eine theoretische Leistungsmöglichkeit
besteht.


Wie bereits festgestellt, ist der Vermieter gem. § 535 I 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten. Laut Sachverhalt wird der LKW nach eineinhalb Jahren durch einen unbekannten Dritten beschädigt
und muss repariert werden. Dabei ist unerheblich, dass die Reparatur 150.000,- € kostet. Es ist entscheidend,
dass die Reparatur des LKWs theoretisch möglich ist.


Damit liegt kein Fall des § 275 I BGB vor.



2. Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB


Es könnte jedoch ein Fall der praktischen Unmöglichkeit gem. § 275 II BGB vorliegen.


Praktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Leistungshindernisses zwar theoretisch möglich wäre, dies
jedoch von keinem Schuldner ernsthaft erwartet werden kann.


Die Voraussetzungen für die praktische Unmöglichkeit sind, dass die Leistung einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis
zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht und eine Einrede des Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners
vorliegt.



a) Grobes Missverhältnis


Es könnte ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des
Gläubigers vorliegen.


Ein grobes Missverhältnis i.S.d. § 275 II BGB liegt dann vor, wenn das Verhältnis zwischen Gläubigerinteresse und
Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glaube vollkommen untragbares Ausmaß erreicht hat.


Dabei ist zu beachten, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund dieser Abwägung steht. Der
Aufwand des Schuldners ist somit, allein am – zumeist wirtschaftlichen – Nutzen des Gläubigers zu
messen. Die eigenen Interessen des Schuldners bleiben im Hinblick auf § 275 II BGB grundsätzlich
unberücksichtigt.


Zum Vergleich des Aufwands des Schuldners und des Leistungsinteresses des Gläubigers müssen Werte ermittelt
und einander gegenübergestellt werden.


Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Hat der Gläubiger ein darüber hinaus gehendes Leistungsinteresse bei Vertragsschluss bekundet und wurde dies
vom Schuldner gebilligt, so kann das Leistungsinteresse im Einzelfall höher anzusetzen sein.


Hat der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten, sind deutlich höhere Maßstäbe an den Aufwand des
Schuldners zu stellen.


Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:


Der Reparaturaufwand des V beträgt 150.000,- €, das Leistungsinteresse des Mieters hingegen 18.000,- € (3.000,- € x übrig gebliebene 6 Monate von den 2 Jahren Mietlaufzeit). Damit ist der Aufwand des
Schuldners fast 8,5 Mal höher als das Leistungsinteresse des Gläubigers (fast 850 %). Ein solcher Aufwand ist
dem Schuldner nicht zuzumuten.


Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses noch aus dem Vertretenmüssen
des V.


Ein grobes Missverhältnis ist in diesem Fall zu bejahen.




b) Einrede des Leistungsverweigerungsrechts


Fraglich ist allerdings, ob die Einrede des Leistungsverweigerungsrechts seitens des Schuldners vorliegt.


§ 275 II BGB schließt die Leistungspflicht nicht automatisch aus. Der Schuldner hat demnach die Möglichkeit, die
geforderte Leistung zu erbringen, wenn er dies möchte. Daraus folgt, dass bei Fehlen der Einrede des
Leistungsverweigerungsrechts keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 II BGB vorliegt.


Im Sachverhalt gibt es keinerlei Angaben dazu, ob eine solche Einrede seitens des V vorliegt.


Somit ist das Vorliegen der Unmöglichkeit nach § 275 II BGB von dem Vorhandensein der Einrede des
Leistungsverweigerungsrechts des V abhängig.



c) Zwischenergebnis


Es liegt ein Fall der praktischen Unmöglichkeit gem. § 275 II BGB vor unter der Voraussetzung, dass eine Einrede
des Leistungsverweigerungsrechts seitens des V vorliegt.




3. Zwischenergebnis


Der Anspruch auf Reparatur aus § 535 I 2 BGB aufgrund der Beschädigung durch einen unbekannten Dritten ist
untergegangen. Dabei wird unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 275 II BGB vollständig vorliegen.



III. Anspruch durchsetzbar

Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.

Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

M hat gegenüber V keinen Anspruch auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 BGB.

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