Revision history for FallloesungDervermieteteLKW
Additions:
**III. Ergebnis**
Deletions:
Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.
Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.
**IV. Ergebnis**
Additions:
M könnte gegenüber V einen Anspruch auf Reparatur des LKWs aus § 535 I 2 2. HS. BGB haben.
In Betracht kommt hier der Erlöschungsgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 275 BGB"}}.
//Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in {{du przepis="§ 275 BGB"}} normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.//
In Betracht kommt hier der Erlöschungsgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 275 BGB"}}.
//Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in {{du przepis="§ 275 BGB"}} normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.//
Deletions:
In Betracht kommt hier der Erlöschensgrund der Unmöglichkeit nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 275 BGB"}}.
Insoweit ist der Untergang des Reparaturanspruchs zu bejahen, wenn eine der in {{du przepis="§ 275 BGB"}} normierten Formen der Unmöglichkeit eingetreten sind.
No Differences
Additions:
**III. Anspruch durchsetzbar**
Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.
Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.
**IV. Ergebnis**
Bezüglich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Hindernisse aus dem Sachverhalt erkennbar.
Somit ist der Anspruch auch durchsetzbar.
**IV. Ergebnis**
Deletions:
Additions:
Dabei ist zu beachten, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund dieser Abwägung steht. //Der
unberücksichtigt.//
//Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Schuldners zu stellen.//
unberücksichtigt.//
//Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Schuldners zu stellen.//
Deletions:
unberücksichtigt.
Das Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mindestens nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung.
Schuldners zu stellen.
Additions:
Der Reparaturaufwand des V beträgt 150.000,- €, das Leistungsinteresse des Mieters hingegen 18.000,- € (3.000,- € x übrig gebliebene 6 Monate von den 2 Jahren Mietlaufzeit). Damit ist der Aufwand des
Deletions:
€ (3.000,- € x übrig gebliebene 6 Monate von den 2 Jahren Mietlaufzeit). Damit ist der Aufwand des