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Fallbeispiel 2: Untersagung Taubenfreund

Verwaltungsakt


A. Sachverhalt


Y erhält am 10.03.2012 einen Bescheid von der zuständigen Behörde, mit welchem ihm untersagt wird, die Tauben auf dem Gelände der FH Schmalkalden zu füttern. Der Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nachdem sich Tierfreund Y hiervon nicht beirren lässt und weiterfüttert, erhält er am 10.05.2012 ein weiteres Schreiben, mit welchem er darauf hingewiesen wird, dass ihm das Füttern der Tauben schon aufgrund des ersten Schreibens verboten ist.


B. Frage


Stellen das erste und zweite Schreiben jeweils einen Verwaltungsakt dar?


C. Lösung


Das erste Schreiben (+)

Ein VA ist hier unproblematisch gegeben.
In der Klausur könnte man daher verkürzt schreiben: Das Schreiben vom 10.03.2012 ist eine behördliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und damit ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG. Insbesondere beinhaltet das Schreiben die Regelung, dass Y von nun an daran gehindert wird, die Tauben zu füttern.


Das zweite Schreiben (-)


  • Hoheitliche Maßnahme einer Behörde (+)


  • Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)


  • Zur Regelung

Für das Vorliegen einer Regelung ist erforderlich, dass die Setzung einer Rechtsfolge bezweckt ist. Die Maßnahme muss also den Inhalt haben, verbindlich Rechte und Pflichten für den Betroffenen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
Die Rechtsfolge könnte hier darin bestehen, dass Y untersagt wird, die Tauben zu füttern. Diese Rechtsfolge wurde aber schon im dem Schreiben vom 10.03.2012 ausgesprochen. Das Schreiben vom 10.05.2012 könnte daher auch lediglich den Hinweis auf die schon getroffene Regelung beinhalten.
Hat eine behördliche Maßnahme den gleichen Inhalt wie ein schon zuvor ergangener Verwaltungsakt, so kann diese zweite Maßnahme eine bloße Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Verwaltungsakt sein. Dann handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität.
Trifft die Behörde dagegen erkennbar eine neue, wenn auch inhaltlich gleichlautende Sachentscheidung, dann liegt eine Regelung vor. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Zweitbescheides ist, dass die Behörde die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes erneut prüft.
Vorliegend wird in dem zweiten Schreiben lediglich auf das Taubenfütterungsverbot vom 10.03.2012 verwiesen um Y dazu anzuhalten, dieses zukünftig einzuhalten. Eine erneute Sachprüfung ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme vom 10.05.2012 enthält mithin keine Regelung, sondern nur eine wiederholende Verfügung.



Ergebnis


Das zweite Schreiben stellt aufgrund der fehlenden Regelung keinen Verwaltungsakt dar.


CategoryFallsammlungVwR
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