Bekanntgabepflicht bei Konzessionsverträgen
A. Sachverhalt
Das Energieversorgungsunternehmen Alpmann (A) hat mit der Gemeinde Dusselhausen (D) am 19.06.2000 einen Konzessionsvertrag über die örtliche Versorgung mit Strom für einen Zeitraum von 15 Jahren. Am 30.05 2006 einigten sich A und D darauf diesen Vertrag vorzeitig zu verlängern und den vorliegenden Vertrag zum 30.06.2006 zu beenden. Dies veröffentlichte D im deutschen Ausschreibungsblatt. Inhaltlich forderte D interesierte Energieversorgungsunternehmen auf Ihr Interesse an dem Abschluss eines Wegnutzungsvertrag zu bekunden. Hierfür war eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Demnach müsste dies bis zum 30.09.2006 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich niemand gemeldet worauf D den neuen Konzessionsvertrag mit A wieder abschloss.
Das Energieversorgungsunternehmen Berta (B), welches sich für den Abschluss eines Wegnutzungsvertrages auch sein Interesse bekunden wollte, hat erst nach dem 30.09.2006 von der Ausschreibung erfahren und ist jetzt der Ansicht D sei seiner Bekanntgabepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weil die Bekanntgabe nur in dem deutschen Ausschreibungsblatt erfolgte und dies nicht den Vorgaben des § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG entspreche. Vor allem ist B der Meinung es hätte zumindest im Bundesanzeiger ausgeschrieben werden müssen, so wie es nach § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 EnWG der Fall ist.
B. Frage: Wie ist die Rechtslage?
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