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Fall: Zu viel Luxus
Prüfungsfall im WIPR III im Sommersemester 2010
A. Sachverhalt
Der Fliesenleger F möchte für seine Lebensqualität etwas tun beschließt, ein komfortables Auto zu kaufen. Er findet beim VW-Händler V in seiner Stadt einen nur 2 Jahre alten Leasingrückläufer - VW Phaeton mit Vollausstattung für nur 50.000 EUR. Obwohl er das nötige Geld nicht hat, möchte er den Wagen erwerben. V schlägt dem F eine günstige Finanzierung für Gewerbetreibende vor. V und F vereinbaren, dass
- F den Wagen nach 14.000,- EUR Anzahlung mitnehmen kann,
- V den Kfz-Brief und Eigentum am Fahrzeug bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises behält,
- F den Kaufpreis in 36 monatlichen Raten von je 1.000,- EUR nebst Zinsen begleichen wird.
Nach ca. einem Jahr sieht F, dass er sich mit seiner Lebensqualität übernommen hat und dass er kein Geld mehr zur Fortführung seines Meisterbetriebes hat. Deshalb spricht er in seiner Hausbank B wegen eines Kredits in Höhe von 15.000,- EUR vor. Die Kreditabteilung B ist bereit, dem F einen Kredit zu gewähren, verlangt jedoch Sicherheiten. F bietet seinen Phaeton an, womit die Bank einverstanden ist. Es wird ein Vertrag geschlossen, der Kreditbetrag wird ausgezahlt und soll innerhalb von 2 Jahren zum beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt werden.
F zahlt weitere Raten an das Autohaus, so dass er ab Kaufvertrag insgesamt 20 Raten beglichen hat. Dann verursacht er aber einen Unfall unter Alkoholeinfluss, durch den sein Phaeton nur noch 8.000,- EUR Wert ist. Da er kein Geld mehr hat, bittet er seinen reichen Onkel O um Hilfe. O stellt fest, dass er den Phaeton des F gut als Ersatzteilspender für seinen mittlerweile 500.000 Kilometer gelaufenen VW dienen könnte und bietet dem F an, dass er den Kredit beim Autohaus abzahlt und dafür den "Schrotthaufen" nimmt. Damit ist F und auch V einverstanden. O zahlt die restlichen 16 Raten für F bei V, erhält den Kfz-Brief und nimmt den Phaeton.
Als die B vom Unfall des F hört, möchte sie den Kredit zurück haben.
B. Frage
Welche Ansprüche hat B? Gegen wen?
C. Lösungshinweise
Ansprüche B gegen F:
Denkbare sonstige Ansprüche:
- § 823 I BGB gegen V - Rechtsgut sonstiges Recht (Anwartschaftsrecht), aber kein Verschulden von V
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