Revision history for FallWeisungenAnVertreter
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Mehr zum Thema der Zurechnung einer Willenserklärung im [[WIPR1Zurechnung folgenden Artikel]].
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CategoryWIPR1Faelle
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Revision [13500]
Edited on 2012-01-15 19:05:27 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beginn Lösungsskizze]Additions:
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die Auflassung ist wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen und ein hier in Betracht kommendes Wirksamkeitshindernis ist das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ({{du przepis="§ 125 BGB"}}). Eine Auflassung muss gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} notariell beurkundet werden. Sie muss also in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.
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((1)) Lösungshinweise
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die nur in Form einer notariellen Beurkundung wirksame Auflassung muss in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.
- handelt B als Bote des A, dann übermittelt er die Willenserklärung des A; der Erklärende erscheint nicht vor dem Notar persönlich;
- handelt B als Vertreter, dann handelt es sich um **seine** Willenserklärung, auch wenn sie im Namen eines anderen erfolgt;
Übermittlung durch Boten wäre im vorliegenden Fall unzulässig, während eine Vertretung zulässig wäre. Wenn aber B lediglich genau dies tut, was ihm A zum Zeitpunkt der Transaktion mitteilt und genau nach Weisungen des A verfährt, ist fraglich, inwiefern B eine eigene Willenserklärung abgibt.
Eine eigene Willenserklärung ist allerdings nicht nur im Falle eines bestimmten Handlungsspielraums des Erklärenden anzunehmen - es können auch andere Anhaltspunkte darauf hin deuten. Zu solchen Anhaltspunkten gehört insbesondere die Unterschrift mit eigenem Namen.
Mehr zu diesem Thema im Artikel über die [[WIPR1Zurechnung Zurechnung einer Willenserklärung]].
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die nur in Form einer notariellen Beurkundung wirksame Auflassung muss in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.
- handelt B als Bote des A, dann übermittelt er die Willenserklärung des A; der Erklärende erscheint nicht vor dem Notar persönlich;
- handelt B als Vertreter, dann handelt es sich um **seine** Willenserklärung, auch wenn sie im Namen eines anderen erfolgt;
Übermittlung durch Boten wäre im vorliegenden Fall unzulässig, während eine Vertretung zulässig wäre. Wenn aber B lediglich genau dies tut, was ihm A zum Zeitpunkt der Transaktion mitteilt und genau nach Weisungen des A verfährt, ist fraglich, inwiefern B eine eigene Willenserklärung abgibt.
Eine eigene Willenserklärung ist allerdings nicht nur im Falle eines bestimmten Handlungsspielraums des Erklärenden anzunehmen - es können auch andere Anhaltspunkte darauf hin deuten. Zu solchen Anhaltspunkten gehört insbesondere die Unterschrift mit eigenem Namen.
Mehr zu diesem Thema im Artikel über die [[WIPR1Zurechnung Zurechnung einer Willenserklärung]].