ich war hier: FallWeihnachtsgeschenk

Fallbeispiel 8 - Weihnachtsgeschenk


Widerruf von Willenserklärungen

A. Sachverhalt

Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt A beim Schmuckhändler (S) eine Kette mit einem Schildkröten-Anhänger zum Kaufpreis von 389 €. Das Fax sendet A um 11.00 Uhr morgens ab. Als A von Karola (K), der besten Freundin der C erfährt, dass auch sie der C diese Kette schenken möchte, schickt A um 15.00 Uhr ein weiteres Fax an S um seine Bestellung zu stornieren. Die Schreiben werden jeweils wenige Minuten nach dem Absenden durch das Faxgeräte bei S ausgedruckt. Aufgrund des Vorweihnachtstrubels ist S jedoch so sehr in seine Arbeit vertieft, dass er erst gegen 16.00 Uhr beide Faxe aus der Ablage des Faxgerätes entnimmt. Da diese oben auf liegt, liest S zunächst die Stornierung und erst dann die Bestellung, die A bereits um 11.00 versandt hatte.
S ist überzeugt, dass die Stornierung unwirksam ist, da diese unzweifelhaft erst nach der Bestellung bei ihm eingegangen sei. Dies könne man der aufgedruckten Eingangszeit der Faxe eindeutig entnehmen. Er verlangt von A daher die Zahlung des Kaufpreises sowie die Abnahme der Kette.

Abwandlung

A entdeckt im Katalog des Schmuckhändlers S die Kette für 389 €. Er entschließt sich spontan diese für seine Freundin C zu kaufen und schickt um 22.00 Uhr ein Fax mit der Bestellung an S. Eine Stunde später erfährt er von K, dass sie eine ähnliche Kette bei einem anderen Anbieter P für 359 € gesehen hat. Er schickt daher um 23.00 Uhr einen Widerruf an S und bestellt die Kette bei P. Am nächsten Morgen sieht S die Bestellung der Kette und den Widerruf. S verlangt die Zahlung des Kaufpreises sowie die Abnahme der Kette.

B. Frage(n)

Zu Recht?


C. Lösung


1. Lösungsskizze

Zu Recht?
Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 2 BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar

A. Anspruch erworben?
Voraussetzung: zwischen S und A Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. § 433 BGB und dieser wirksam


I. Vertragsschluss
Vor.: zwei übereinstimmende Willenserklärungen; Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB); Annahme muss zu Zeitpunkt erfolgen, in der Angebot noch bindend ( § 146 BGB)

1. Angebot durch A i.S.d. § 145 BGB
Fax des A Angebot?
Vor.: dadurch WE abgegeben, inhaltlich Angebot i.S.d. § 145 BGB und S ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen

a) Abgabe eines Angebot durch A i.S.d. § 145 BGB (+)
Hier: Übersendung des Faxes mit allen Bestandteilen des beabsichtigen Vertrages an S

b) Zugang (+)
Gem. § 130 Abs. 1 S.1 BGB wird empfangsbedürftige WE unter Abwesenden erst in Zeitpunkt wirksam, indem sie Adressat zugeht
Zugang dann, wenn sie derart in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass diesem unter gewöhnlichen Umständen die Kenntnisnahme möglich ist
Hier: Bestellung per Fax um 11 Uhr, laut SV wenige Minuten nach Absenden bei S ausgedruckt worden. Die WE des A ist folglich wenige Minuten nach 11 Uhr in Herrschaftsbereich des S gelangt
Zugang ist vollendet, wenn mit Kenntnisnahme zu rechnen
Bei geschäftlichen Erklärungen, die während der üblichen Geschäftszeiten eingehen, gilt konkrete Eingangszeit als Zeitpunkt des Zugangs
Hier: Fax des A wenige Minuten nach 11 Uhr morgens, also während üblichen Geschäftszeiten eingegangen
Kenntnisnahme zu dieser Uhrzeit unter gewöhnlichen Umständen möglich


c) Widerruf gem. § 130 Abs. 1 S.2 BGB
P Durch 2. Fax um 15 Uhr WE widerrufen?
Vor.: Erklärenden seine WE widerruft und Widerruf rechtzeitig erfolgt

aa) Widerruf der WE (+)
Wortwahl „widerrufen“, nicht entscheidend, vielmehr genügt es, dass durch Auslegung der WE (§ 133 BGB) des A ermittelt werden kann, dass er an seiner Erklärung, die Kette zu bestellen, nicht mehr festhalten möchte
Von A gewählte Wortwahl Bestellung zu „stornieren“, steht § 130 Abs. 1 S.2 BGB nicht entgegen

bb) Rechtzeitigkeit (-)
Fraglich, ob Widerruf rechtzeitig eingegangen?
Hier: Widerruf wenige Minuten nach 15 Uhr bei S eingegangen; Bestellung der Kette jedoch bereits wenige Minute nach 11 Uhr, also deutlich vorher, bei S eingegangen
Fraglich ob es Auswirkungen hat, dass S von ursprünglichen WE des A, zum Zeitpunkt als er vom Widerruf erfährt, noch keine Kenntnis erlangt hatte
Hier: S erlangt noch vor WE von ihrem Widerruf Kenntnis
Aus Wortlaut § 130 Abs. 1 S.2 BGB folgt, dass Widerruf vor WE oder gleichzeitig mit Zugang der ersten WE zu erfolgen hat
Entscheidend ist folglich nur eigentliche Zugang , nicht die tatsächliche Kenntnisnahme der zugegangen Erklärung
Reihenfolge der tatsächlichen Kenntnisnahme der WE spielt für Widerruf keine Rolle
Vielmehr liegt Entscheidung , wann Empfänger über eine gem. § 130 Abs. 1 S.1 BGB zugegangene WE tatsächlich Kenntnis nimmt zu seiner persönliche Sphäre und ist für Absender unerheblich
Widerruf ist demnach nicht rechtzeitig bei S eingegangen
WE ist folglich nicht vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang widerrufen worden
Hinweis: wurde h.M. gefolgt, a.A. vertretbar

cc) Widerruf der WE gem. § 130 Abs. 1 S.2 BGB (-)

d) Angebot seitens A (+)

2. Annahme durch S (+)
Hier: S hat Angebot auf Abschluss Vertrage spätestens mit seiner Erklärung gegenüber A der Widerruf sei verspätet und er verlange jetzt das Geld und die Abnahme der Kette, konkludent angenommen

3. Annahmefähigkeit (+)
Hier: Angebot zum Zeitpunkt der Annahme annahmefähig

4. Übereinstimmung (+)
Hier: Angebot des A und Annahme stimmen überein

5. Vertragsschluss (+)

II. Vertragsinhalt (+)
Hier: inhaltlich KV i.S.d. § 433 BGB

III. Wirksamkeit (+)
Hier: keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich

IV. Zwischenergebnis
Anspruch erworben (+)

B. Anspruchsverlust (-)

C. Durchsetzbarkeit (+)

D. Ergebnis
S Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kette gem. § 433 Abs. 2 BGB (+)



2. Lösungsskizze Fallabwandlung

Zugang (+)
Im Gegensatz zum Ausgangsfall 1. WE des A um 22 Uhr eingegangen
WE gilt erst dann i.S.d. § 130 Abs. 1 S.1 BGB zugegangen, wenn sie derart in Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Zwar Bestellung des S um 22 Uhr in Machtbereich des S gelangt, jedoch fehlt um diese Uhrzeit unter gewöhnlichen Umständen Möglichkeit von Bestellung Kenntnis zu nehmen
Vielmehr erst zu Geschäftsbeginn, folglich am nächsten Morgen zu erwarten
Hier: S nimmt zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis

Widerruf gem. § 130 Abs. 1 S.2 BGB (+)
P Durch 2. Fax um 23 Uhr WE widerrufen?
Wie im Ausgangsfall liegt Problem auch hier bei Frage, ob Widerruf des A rechtzeitig i.S.d. § 130 Abs. 1 S.2 BGB erfolgt ist
Oben dargestellte gilt auch für den Widerruf
Widerruf außerhalb der Geschäftszeiten versandt, sodass Zugang auch hier erst am nächsten Morgen angenommen wird Bestellung und Widerruf somit gleichzeitig zugegangen
Gem. § 130 Abs. 1 S.2 BGB WE rechtzeitig widerrufen worden

Vertragsschluss (-)

Zwischenergebnis
Anspruch erworben (-)

Ergebnis
S Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kette gem. § 433 Abs. 2 BGB (-)


3. Formulierungsvorschlag

S könnte gegenüber A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kette gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Dies setzt voraus, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb
S könnte den Anspruch gegenüber A gemäß § 433 Abs. 2 BGB erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn zwischen S und A ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich ein Kaufvertrag ist und dieser wirksam ist.


I. Vertragsschluss
S und A könnten einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen haben. Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in der das Angebot noch bindend war (§ 146 BGB).


1. Angebot durch A
Das Fax des A könnte ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellen. Dies ist der Fall, wenn hierdurch eine
Willenserklärung abgegeben wurde, die inhaltlich ein Angebot i.S.d. § 145 BGB darstellt und S diese ohne zwischenzeitlichen
Widerruf zugegangen ist.

a) Abgabe eines Angebots durch A
Mit Übersendung des Faxes mit allen Bestandteilen des beabsichtigten Vertrages an S hat A eine Willenserklärung
abgegeben, die inhaltlich einen Antrag im Sinne des § 145 BGB darstellt.

b) Zugang
Gemäß § 130 Abs. 1 S.1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden erst in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie dem Adressaten zugeht. Zugegangen ist sie dann, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des
Empfängers gelangt, dass diesem unter gewöhnlichen Umständen die Kenntnisnahme möglich ist. Die Bestellung per
Fax um 11.00 Uhr ist laut Sachverhalt wenige Minuten nach dem Absenden bei S ausgedruckt worden. Die
Willenserklärung des A ist folglich wenige Minuten nach 11.00 Uhr in den Herrschaftsbereich des S gelangt. Der
Zugang ist vollendet, wenn mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei geschäftlichen Erklärungen, die während der
üblichen Geschäftszeiten eingehen, gilt die konkrete Eingangszeit als Zeitpunkt des Zugangs. Das Fax des A ist
wenige Minuten nach 11.00 Uhr morgens, also während der üblichen Geschäftszeit eingegangen. Eine Kenntnisnahme
war zu dieser Uhrzeit unter gewöhnlichen Umständen also möglich. Demnach ist das Angebot des A dem S folglich
zugegangen.

c) Widerruf
Zweifelhaft ist jedoch, ob A durch sein zweites Fax um 15.00 Uhr seine Willenserklärung widerrufen hat. Dies ist
gemäß § 130 Abs. 1 S.2 BGB der Fall, wenn der Erklärende seine Willenserklärung widerruft und dieser Widerruf rechtzeitig
erfolgt.

aa) Widerruf der WE
Die Wortwahl „widerrufen“ ist nicht entscheidend, vielmehr genügt es, dass im vorliegenden
Fall durch Auslegung der Willenserklärung § 133 BGB des A ermittelt werden kann, dass er an seiner Erklärung, die
Kette zu bestellen, nicht mehr festhalten möchte. Die von A gewählte Wortwahl seine Bestellung „zu
stornieren“ steht dem § 130 Abs. 1 S.2 BGB nicht entgegen.

bb) Rechtzeitigkeit
Fraglich ist jedoch, ob dieser Widerruf rechtzeitig eingegangen ist.
Laut Sachverhalt ging der Widerruf wenige Minuten nach 15.00 Uhr bei S ein. Wie zuvor dargestellt, ging die
Bestellung der Kette jedoch bereits wenige Minuten nach 11.00 - also deutlich vorher - bei S ein. Fraglich ist an dieser
Stelle, ob es Auswirkungen hat, dass S von der Willenserklärung des A, zum Zeitpunkt als er vom Widerruf
erfährt, noch keine Kenntnis erlangt hatte. S erlangt also demnach noch vor der Willenserklärung des A von dessen Widerruf
Kenntnis.
Aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 S.1 BGB folgt jedoch, dass der Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung
zu erfolgen hat. Entscheidend ist folglich nur der eigentliche Zugang, nicht die tatsächliche
Kenntnisnahme der zugegangenen Erklärung. Die Reihenfolge der tatsächlichen Kenntnisnahme der
Willenserklärungen spielt für den Widerruf keine Rolle. Vielmehr liegt die Entscheidung, wann der Empfänger über
eine gemäß § 130 Abs. 1 S.1 BGB zugegangenen Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt zu seiner persönlichen Sphäre
und ist für den Absender unerheblich. Der Widerruf ist demnach nicht rechtzeitig bei S eingegangen.
Die Willenserklärung ist folglich nicht vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang widerrufen worden.
(Hinweis: Hier wurde der h.M. gefolgt, eine andere Auffassung ist vertretbar)

d) Es liegt ein Angebot seitens A vor.


2. Annahme durch S
S hat das Angebot auf Abschluss des Vertrages angenommen.

3. Annahmefähigkeit
Das Angebot war zudem zum Zeitpunkt der Annahme noch annahmefähig.


4. Übereinstimmung
Das Angebot des A sowie die Annahme stimmen auch überein.


5. S und A haben folglich einen Vertrag geschlossen.


II. Inhalt
Dieser Vertrag stellt inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB dar.


III. Wirksamkeit
Es sind keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich.


IV. Zwischenergebnis
S hat den Anspruch gegen A gemäß § 433 Abs. 2 BGB erworben.

B. Anspruchsverlust
S hat den Anspruch nicht verloren.

C. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.

D. Ergebnis
S hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 389 € sowie auf Abnahme der Kette gemäß § 433 Abs. 2 BGB


4. Formulierungsvorschlag Fallabwandlung

Zugang Im Gegensatz zum Ausgangsfall ist die erste Willenserklärung des A erst um 22.00 Uhr eingegangen. Eine Willenserklärung gilt erst dann im Sinne des § 130 Abs. 1 S.1 BGB zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Zwar ist die Bestellung um 22.00 Uhr in den Machtbereich des S gelangt, jedoch fehlt um diese Uhrzeit unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit von dieser Bestellung Kenntnis zu nehmen. Vielmehr ist dies erst zu Geschäftsbeginn, also folglich am nächsten Morgen zu erwarten. Laut Sachverhalt nimmt S zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich von der Bestellung Kenntnis. Das Angebot ist dem S am nächsten Morgen zugegangen.

Widerruf
Wie im Ausgangsfall liegt das Problem auch hier bei der Frage, ob der Widerruf des A rechtzeitig im Sinne des § 130 Abs. 1 S.2 BGB erfolgt ist. Das oben dargestellte, gilt auch für den Widerruf. Auch dieser wurde außerhalb der Geschäftszeiten versandt, so dass der Zugang auch hier erst am nächsten Morgen angenommen wird. Bestellung und Widerruf sind somit gleichzeitig zugegangen. Gemäß § 130 Abs. 1 S.2 BGB ist die Willenserklärung somit rechtzeitig widerrufen worden.
Zwischen A und S wurde folglich kein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen, S hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kette somit nicht erworben.

Ergebnis
S hat gegenüber A keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 389 € sowie auf Abnahme der Kette gemäß § 433 Abs. 2 BGB.


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