Revision history for FallVertretung
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Ein Angebot könnte seitens des V vorliegen. Das Einstellen des Autos bei eBay stellt jedoch noch kein Angebot dar, da der Rechtsbindungswille des V fehlt. Man spricht hier von einem invitatio ad offerendum, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Von V wurde daher kein Angebot abgegeben. (Eine andere Ansicht vertritt die Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall, wobei es sich bei dem Urteil um eine Online-Auktion handelte. Dann würde ein Angebot des V vorliegen. Weitere Prüfung: Annahme der K --> inhaltlich Annahme (+) --> Abgabe: hier wird jetzt die wirksame Stellvertretung geprüft.)
Deletions:
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Ein Angebot könnte seitens des V vorliegen. Das Einstellen des Autos bei eBay stellt jedoch noch kein Angebot dar, da der Rechtsbindungswille des V fehlt. Man spricht hier von einem invitatio ad offerendum, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Von V wurde daher kein Angebot abgegeben. (Eine andere Ansicht vertritt die Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall, wobei es sich bei dem Urteil um eine Online-Auktion handelte. Dann würde einj Angebot des V vorliegen. Weitere Prüfung: Annahme der V --> inhaltlich Annahme (+) --> Abgabe: hier wird jetzt die wirksame Stellvertretung geprüft.)
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//(Allerdings ist hier durchaus die Ansicht zu vertreten, dass eine Anscheinsvollmacht vorliegt. Eine Anscheinsvollmacht liegt immer dann vor, wenn der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte verhindern können. Laut Sachverhalt kannte K das Verhalten der F nicht. Sie hätte es aber dadurch verhindern können, dass sie der F nicht das Passwort des Accounts verraten hätte. Somit liegt demnach eine Anscheinsvollmacht vor. Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass weiterhin das Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung vorliegt. Im Sachverhalt erfährt der V, dass hier nicht F gehandelt hat, sondern K. Somit hat V kein Vertrauen mehr in den Rechtsschein und ist nicht schutzwürdig. Fraglich ist allerdings nun, wann der V davon erfahren hat. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht. Ist man der Meinung, dass V erst nach Abschluss des Kaufvertrages davon erfahren hat, dann liegt trotzdessen eine Anscheinsvollmacht vor. Demnach wäre die Rechtsfolge, dass der Vertreter "mit Vertretungsvollmacht" handelt. Dann läge eine wirksame Vertretung vor und die K muss sich das gegen sich gelten lassen. Dann wäre der Kaufvertrag wirksam und V hätte einen Ansoruch gegenüber K.) //
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(Die Offenlegung könnte hier jedoch auch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner für V unerheblich ist. Es ist an dieser Stelle aber auch durchaus die Meinung zu vertreten, dass es hier an einer Offenlegung fehlt. Dann muss im weiteren Verfahren im Rahmen eines Hilfsgutachtens vorgegangen werden.)
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Volz (V) könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB gegenüber Karin (K) haben. Dafür müsste der Anspruch entstanden, nicht verloren und durchsetzbar sein.
**I. Anspruch entstanden**
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB könnte entstanden sein. Dies setzte voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**A. Vertragsschluss**
Der Vertrag könnte zwischen V und K durch Angebot und Annahme geschlossen worden sein, wenn ein Angebot und eine Annahme vorliegen, das Angebot annahmefähig war und Übereinstimmung herrscht.
**1. Angebot**
Ein Angebot könnte seitens des V vorliegen. Das Einstellen des Autos bei eBay stellt jedoch noch kein Angebot dar, da der Rechtsbindungswille des V fehlt. Man spricht hier von einem invitatio ad offerendum, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Von V wurde daher kein Angebot abgegeben. (Eine andere Ansicht vertritt die Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall, wobei es sich bei dem Urteil um eine Online-Auktion handelte.)
Ein Angebot könnte aber von der K abgegeben worden sein. Dies ist der Fall, wenn eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich ein Angebot darstellt, sie abgegeben und zugegangen ist und nicht widerrufen wurde.
**a) Willenserklärung**
Eine Willenserklärung könnte vorliegen. Dies ist hier unproblematisch und zu bejahen.
**b) Inhalt: Angebot**
Es müsste sich inhaltlich um ein Angebot handeln. Auch das ist laut Sachverhalt zu bejahen.
**c) Abgabe**
Die Willenserklärung mit dem Inhalt eines Angebots müsste weiterhin auch abgegeben worden sein. Da K keinen Kontakt zu V hatte, kommt hier nur die Abgabe durch einen Dritten, Frieda (F), in Betracht. F könnte also als Vertreter die Willenserklärung abgegeben haben. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung der K gem. § 164 ff. BGB zugerechnet werden kann, die Erklärung auf den Weg gebracht wurde und mit dem Zugang zu rechnen ist.
**• Zurechnung nach § 164 ff. BGB**
Die Willenserklärung könnte der K zugerechnet werden nach § 164 ff. BGB. Dies ist der Fall, wenn die Vertretung zulässig ist, die Regeln der Vertretung anwendbar sind, ein Handeln im fremden Namen und die Offenlegung erfolgte.
**Vertretung zulässig**
Die Vertretung könnte hier zulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter nicht geschäftsunfähig ist und kein vertretungsfeindliches Geschäft vorliegt. Laut Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass F geschäftsunfähig ist und ein Kaufvertrag stellt kein vertretungsfeindliches Geschäft dar. Demzufolge ist die Vertretung zulässig.
**Regeln der Vertretung anwendbar**
Die Regeln der Vertretung müssten hier anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und somit eine eigene rechtliche Handlung vornimmt. F gibt eine eigene Willenserklärung ab, da sie einen Entscheidungsspielraum hat und nicht nur die Willenserklärung der K übermittelt (Abgrenzung zum Boten). Die Regeln der Vertretung sind somit anwendbar.
**Handeln im fremden Namen**
F könnte im fremden Namen gehandelt haben. Dadurch das F den eBay Zugang von K verwendet hat, hat sie im fremden Namen und auf Rechnung der K gehandelt. Ein Handeln i fremden Namen ist gegeben.
**Offenlegung**
Die Offenlegung könnte hier erfolgt sein. Da F das Angebot über den eBay Zugang der K abgibt, ist die Offenlegung damit erfolgt. Die Offenlegung liegt vor.
(Die Offenlegung könnte hier jedoch auch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner für V unerheblich ist.)
**Zwischenergebnis:**
Die Zurechnung nach § 164 ff. BGB ist demnach gegeben.
**• Erklärung auf den Weg gebracht**
F könnte die Erklärung auf den Weg gebracht haben. Da die Ersteigerung erfolgte, wurde die Erklärung auf den Weg gebracht.
**• Mit Zugang zu rechnen**
Mit Zugang könnte zu rechnen sein. Die Ersteigerung ist erfolgt, somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Mit Zugang ist daher zu rechnen.
**Zwischenergebnis:**
Die Willenserklärung wurde hier von F als Vertreterin abgeben. Die Willenserklärung müsste nun noch dem V zugegangen und nicht widerrufen worden sein.
**d) Zugang**
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Wie bereits erläutert, ist die Ersteigerung erfolgt und somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Der Zugang ist hier erfolgt.
**e) kein Widerruf**
Schließlich könnte die Willenserklärung nicht widerrufen worden sein. Laut Sachverhalt liegt kein Widerruf vor. Ein Widerruf fand nicht statt.
**Zwischenergebnis:**
Ein Angebot seitens der K liegt vor. Es ist nun zu prüfen, ob eine Annahme von V vorliegt.
**2. Annahme**
Eine Annahme von V könnte gegeben sein. Da die Ersteigerung erfolgte, ist anzunehmen, dass V die Annahme erklärt hat. Eine Annahme durch V ist erfolgt.
**3. Annahmefähigkeit des Angebots**
Das Angebot müsste zum Zeitpunkt der Annahme annahmefähig sein. Dies ist laut Sachverhalt unproblematisch. Die Annahmefähigkeit des Angebots ist gegeben.
**4. Übereinstimmung**
Es könnte ein Übereinstimmung von Angebot und Annahme vorliegen. Die Übereinstimmung liegt laut Sachverhalt vor.
**Zwischenergebnis:**
Der Vertrag wurde geschlossen.
**B. Vertragsinhalt**
Der Vertrag könnte inhaltlich einen Kaufvertrag darstellen. Dies ist hier zu bejahen. Es ist nun noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
**C. Wirksamkeit**
Der Vertrag könnte wirksam zustande gekommen sein. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier die mangelnde Vertretungsmacht des F darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegt und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
**1. Rechtsgeschäft eines Vertreters**
Es könnte ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegen. Da K nicht selbst das Angebot zum Kauf des Autos abgegeben hat sondern die F als deren Vertreterin, liegt ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vor. Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt also vor.
**2. Rechtsgeschäft nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Das Rechtsgeschäft könnte von der Vertretungsmacht gedeckt sein. Dies ist der Fall, wenn die Vertretungsmacht vorhanden ist, die Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegt oder wenn eine Genehmigung vorliegt.
**a) Vertretungsmacht vorhanden**
Die Vertretungsmacht könnte vorhanden sein, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen, das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
**• Vertretungsmacht erteilt**
Die Vertretungsmacht könnte rechtsgeschäftlich durch eine Vollmacht gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}} erteilt sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich die Vollmachterteilung darstellt, abgegeben wurde, zugegangen ist, kein Widerruf erfolgt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**Willenserklärung**
Es könnte eine Willenserklärung vorliegen. K wollte jedoch nicht, dass F als Vertreterin der K auftritt und hat diesbezüglich auch nichts erklärt. Demzufolge liegt keine Willenserklärung von Seiten der K vor.
**b) Vollmacht kraft Rechtsschein**
Es könnte jedoch eine Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Beide Möglichkeiten der Vollmacht kraft Rechtsschein greifen jedoch hier nicht. Demnach liegt keine Vollmacht kraft Rechtsschein vor.
**c) Genehmigung**
Es könnte eine Genehmigung des Vertretenen für dieses Geschäft vorliegen. Da K nichts von dem Kauf wusste und auch dem K darüber informiert, dass sie kein Angebot abgegeben hat und die Kaufpreiszahlung verweigert, ist davon auszugehen, dass keine Genehmigung vorliegt. Eine Genehmigung erfolgte nicht.
**Zwischenergebnis:**
Das Geschäft ist somit nicht von der Vertretungsmacht gedeckt, da keine Vertretungsmacht erteilt wurde. Weiterhin liegt demnach ein Wirksamkeitshindernis vor.
**D. Ergebnis**
Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen. V hat demnach keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB.
**I. Anspruch entstanden**
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB könnte entstanden sein. Dies setzte voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**A. Vertragsschluss**
Der Vertrag könnte zwischen V und K durch Angebot und Annahme geschlossen worden sein, wenn ein Angebot und eine Annahme vorliegen, das Angebot annahmefähig war und Übereinstimmung herrscht.
**1. Angebot**
Ein Angebot könnte seitens des V vorliegen. Das Einstellen des Autos bei eBay stellt jedoch noch kein Angebot dar, da der Rechtsbindungswille des V fehlt. Man spricht hier von einem invitatio ad offerendum, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Von V wurde daher kein Angebot abgegeben. (Eine andere Ansicht vertritt die Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall, wobei es sich bei dem Urteil um eine Online-Auktion handelte.)
Ein Angebot könnte aber von der K abgegeben worden sein. Dies ist der Fall, wenn eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich ein Angebot darstellt, sie abgegeben und zugegangen ist und nicht widerrufen wurde.
**a) Willenserklärung**
Eine Willenserklärung könnte vorliegen. Dies ist hier unproblematisch und zu bejahen.
**b) Inhalt: Angebot**
Es müsste sich inhaltlich um ein Angebot handeln. Auch das ist laut Sachverhalt zu bejahen.
**c) Abgabe**
Die Willenserklärung mit dem Inhalt eines Angebots müsste weiterhin auch abgegeben worden sein. Da K keinen Kontakt zu V hatte, kommt hier nur die Abgabe durch einen Dritten, Frieda (F), in Betracht. F könnte also als Vertreter die Willenserklärung abgegeben haben. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung der K gem. § 164 ff. BGB zugerechnet werden kann, die Erklärung auf den Weg gebracht wurde und mit dem Zugang zu rechnen ist.
**• Zurechnung nach § 164 ff. BGB**
Die Willenserklärung könnte der K zugerechnet werden nach § 164 ff. BGB. Dies ist der Fall, wenn die Vertretung zulässig ist, die Regeln der Vertretung anwendbar sind, ein Handeln im fremden Namen und die Offenlegung erfolgte.
**Vertretung zulässig**
Die Vertretung könnte hier zulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter nicht geschäftsunfähig ist und kein vertretungsfeindliches Geschäft vorliegt. Laut Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass F geschäftsunfähig ist und ein Kaufvertrag stellt kein vertretungsfeindliches Geschäft dar. Demzufolge ist die Vertretung zulässig.
**Regeln der Vertretung anwendbar**
Die Regeln der Vertretung müssten hier anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und somit eine eigene rechtliche Handlung vornimmt. F gibt eine eigene Willenserklärung ab, da sie einen Entscheidungsspielraum hat und nicht nur die Willenserklärung der K übermittelt (Abgrenzung zum Boten). Die Regeln der Vertretung sind somit anwendbar.
**Handeln im fremden Namen**
F könnte im fremden Namen gehandelt haben. Dadurch das F den eBay Zugang von K verwendet hat, hat sie im fremden Namen und auf Rechnung der K gehandelt. Ein Handeln i fremden Namen ist gegeben.
**Offenlegung**
Die Offenlegung könnte hier erfolgt sein. Da F das Angebot über den eBay Zugang der K abgibt, ist die Offenlegung damit erfolgt. Die Offenlegung liegt vor.
(Die Offenlegung könnte hier jedoch auch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner für V unerheblich ist.)
**Zwischenergebnis:**
Die Zurechnung nach § 164 ff. BGB ist demnach gegeben.
**• Erklärung auf den Weg gebracht**
F könnte die Erklärung auf den Weg gebracht haben. Da die Ersteigerung erfolgte, wurde die Erklärung auf den Weg gebracht.
**• Mit Zugang zu rechnen**
Mit Zugang könnte zu rechnen sein. Die Ersteigerung ist erfolgt, somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Mit Zugang ist daher zu rechnen.
**Zwischenergebnis:**
Die Willenserklärung wurde hier von F als Vertreterin abgeben. Die Willenserklärung müsste nun noch dem V zugegangen und nicht widerrufen worden sein.
**d) Zugang**
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Wie bereits erläutert, ist die Ersteigerung erfolgt und somit muss die Willenserklärung dem V zugegangen sein. Der Zugang ist hier erfolgt.
**e) kein Widerruf**
Schließlich könnte die Willenserklärung nicht widerrufen worden sein. Laut Sachverhalt liegt kein Widerruf vor. Ein Widerruf fand nicht statt.
**Zwischenergebnis:**
Ein Angebot seitens der K liegt vor. Es ist nun zu prüfen, ob eine Annahme von V vorliegt.
**2. Annahme**
Eine Annahme von V könnte gegeben sein. Da die Ersteigerung erfolgte, ist anzunehmen, dass V die Annahme erklärt hat. Eine Annahme durch V ist erfolgt.
**3. Annahmefähigkeit des Angebots**
Das Angebot müsste zum Zeitpunkt der Annahme annahmefähig sein. Dies ist laut Sachverhalt unproblematisch. Die Annahmefähigkeit des Angebots ist gegeben.
**4. Übereinstimmung**
Es könnte ein Übereinstimmung von Angebot und Annahme vorliegen. Die Übereinstimmung liegt laut Sachverhalt vor.
**Zwischenergebnis:**
Der Vertrag wurde geschlossen.
**B. Vertragsinhalt**
Der Vertrag könnte inhaltlich einen Kaufvertrag darstellen. Dies ist hier zu bejahen. Es ist nun noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
**C. Wirksamkeit**
Der Vertrag könnte wirksam zustande gekommen sein. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier die mangelnde Vertretungsmacht des F darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegt und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
**1. Rechtsgeschäft eines Vertreters**
Es könnte ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vorliegen. Da K nicht selbst das Angebot zum Kauf des Autos abgegeben hat sondern die F als deren Vertreterin, liegt ein Rechtsgeschäft eines Vertreters vor. Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt also vor.
**2. Rechtsgeschäft nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Das Rechtsgeschäft könnte von der Vertretungsmacht gedeckt sein. Dies ist der Fall, wenn die Vertretungsmacht vorhanden ist, die Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegt oder wenn eine Genehmigung vorliegt.
**a) Vertretungsmacht vorhanden**
Die Vertretungsmacht könnte vorhanden sein, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen, das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
**• Vertretungsmacht erteilt**
Die Vertretungsmacht könnte rechtsgeschäftlich durch eine Vollmacht gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}} erteilt sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung vorliegt, diese inhaltlich die Vollmachterteilung darstellt, abgegeben wurde, zugegangen ist, kein Widerruf erfolgt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**Willenserklärung**
Es könnte eine Willenserklärung vorliegen. K wollte jedoch nicht, dass F als Vertreterin der K auftritt und hat diesbezüglich auch nichts erklärt. Demzufolge liegt keine Willenserklärung von Seiten der K vor.
**b) Vollmacht kraft Rechtsschein**
Es könnte jedoch eine Vollmacht kraft Rechtsschein vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Beide Möglichkeiten der Vollmacht kraft Rechtsschein greifen jedoch hier nicht. Demnach liegt keine Vollmacht kraft Rechtsschein vor.
**c) Genehmigung**
Es könnte eine Genehmigung des Vertretenen für dieses Geschäft vorliegen. Da K nichts von dem Kauf wusste und auch dem K darüber informiert, dass sie kein Angebot abgegeben hat und die Kaufpreiszahlung verweigert, ist davon auszugehen, dass keine Genehmigung vorliegt. Eine Genehmigung erfolgte nicht.
**Zwischenergebnis:**
Das Geschäft ist somit nicht von der Vertretungsmacht gedeckt, da keine Vertretungsmacht erteilt wurde. Weiterhin liegt demnach ein Wirksamkeitshindernis vor.
**D. Ergebnis**
Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen. V hat demnach keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB.
Additions:
((1)) Sachverhalt
Karin möchte an Internet-Auktionen teilnehmen. Da sie über keinen Internet-Anschluss verfügt, lässt sie sich von ihrer Freundin Frieda bei eBay mit dem Benutzernamen A anmelden. In der Folgezeit nimmt sie wiederholt über den Internet-Anschluss der Frieda unter diesem Benutzernamen an den Auktionen teil und wickelt kleinere Geschäfte ab. Ohne Wissen der Karin ersteigert Frieda unter dem Benutzernamen A einen Pkw Porsche Carrera 4 S Coupe zum Preis von 75.000 €, den Volz angeboten hat. Als Volz von Karin den Kaufpreis fordert, weigert sie sich zu zahlen und weist darauf hin, dass sie kein Angebot zum Kauf abgegeben habe. Obwohl Volz erfährt, dass Frieda unter dem Benutzernamen der Karin aufgetreten war, verlangt er den Kaufpreis von Karin, weil Frieda vermögenslos ist.
//(Fall aus Musielak, Hans-Joachim, "Grundkurs BGB", Verlag C. H. Beck, 11. Auflage, München 2009)//
((1)) Fallfrage
Zu Recht?
((1)) Lösungsskizze
Karin möchte an Internet-Auktionen teilnehmen. Da sie über keinen Internet-Anschluss verfügt, lässt sie sich von ihrer Freundin Frieda bei eBay mit dem Benutzernamen A anmelden. In der Folgezeit nimmt sie wiederholt über den Internet-Anschluss der Frieda unter diesem Benutzernamen an den Auktionen teil und wickelt kleinere Geschäfte ab. Ohne Wissen der Karin ersteigert Frieda unter dem Benutzernamen A einen Pkw Porsche Carrera 4 S Coupe zum Preis von 75.000 €, den Volz angeboten hat. Als Volz von Karin den Kaufpreis fordert, weigert sie sich zu zahlen und weist darauf hin, dass sie kein Angebot zum Kauf abgegeben habe. Obwohl Volz erfährt, dass Frieda unter dem Benutzernamen der Karin aufgetreten war, verlangt er den Kaufpreis von Karin, weil Frieda vermögenslos ist.
//(Fall aus Musielak, Hans-Joachim, "Grundkurs BGB", Verlag C. H. Beck, 11. Auflage, München 2009)//
((1)) Fallfrage
Zu Recht?
((1)) Lösungsskizze