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Fall: Verseuchtes Futtermittel


A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.

Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.

B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?

C. Lösungshinweise

Anspruch L gegen S nach § 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass

  • deutsches Produkthaftungsgesetz ist anwendbar
  • Tatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz ist erfüllt
  • kein Ausschluss der Haftung nach § 1 Abs.2,3 ProdhaftG


1. Anwendbarkeit des ProdhaftG

das Produkthaftungsgesetz ist nur für Schadensfälle durch ein fehlerhaftes Produkt anwendbar, das nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurde.


2. Tatbestand nach dem ProdhaftG

Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller nach dem ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter nach dem ProdhaftG.

a. fehlerhaftes Produkt

Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. § 2 ProdhaftG handelt und dieses einen Fehler nach § 3 ProdhaftG aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § § 2 ProdhaftG darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf § 90 BGB zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt és sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach § 3 ProdhaftG fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt. Nach dem Sachverhalt gelangen beträchtliche Mengen von den Weizen in das Hühnerfutter, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und dieser wurde mit Pflanzenschutzmittel behandelt. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig. Folglich weist das Produkt einen Fehler nach § 3 Abs.1 lit.b ProdhaftG auf.

b. Rechtsgutsverletzung nach § 1 Abs.1 ProdhaftG

Im konkreten Fall könnten durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt beim L eine Sache beschädigt wurde.
Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet § 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG.
Laut Sachverhalt gehen dem L, aufgurnd einer gravierenden Verwechselung von Getreidesorten, mehrere hundert Hühner ein.
Seitens L liegt folglich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des ProdhaftG vor.

c. Kausalität

Zwischen den fehlerhaften Produkt und der Rechtsgutsverletrzung betsteht ein kausaler Zusammenhang.

d. Anspruchsgegner = Hersteller i.S.v. § 4 ProdhaftG

Im konkreten Fall könnte S Hersteller gem. § 4 ProdhaftG sein.
Dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt,Teilprodukt oder einen Grundstoff hergestellt hat oder ein Erkennungsziechen am Produkt angebracht hat. (Quasi-Hersteller).§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG. Dieser ist zudem auch unter dem Begrifff des Herstellers zu erfassen, wenn dieser das Produkt zu einem wirtschaftlicghen Zweck in die Gemeinschaft eingeführt hat (Importeur) § 4 Abs. 2 ProdhaftG oder S das Getreide an L geliefert hat.§ 4 Abs. 3 ProdhaftG .
Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S folglich als Hersteller gem. § 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG zu erfassen.



e. Anspruchsberechtigter = Geschädigte

L ist zum Anspruch berechtigt, weil dieser als Geschädigter nach dem ProdhaftG zu erfassen ist.


Der Tatbestand ist nach dem ProdhaftG füpr den konkreten fall erfüllt.



3. Haftung nicht ausgeschlossen

S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach § 3 ProdhaftG oder nach § 3 ProdhaftG kommt für de vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.



D. Ergebnis:

L hat den Anspruch gegen S gem. § 1 Abs.1 ProdhaftG erworben.


Anmerkung :
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.








Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :

  • Tatbestand nach § 823 Abs.1 BGB erfüllt ist
  • Handlung von S rechtswidrig war
  • Verschulden bei S



1. Tatbestand

der tatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.

a. Handlung seitens S

Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu eienr gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
Seitens S liegt folglich eine Handlung, in form von Unterlassen vor.

b. Rechtsgutsverletzung beim L

  • Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.

c. haftungsbegründete Kausalität

  • haftungsbegründete Kausalität (+), ohne die Handlung von S, wären keine Hühner bei L eingegangen . ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) stehender Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )


Ergenis zu 1.: (+)


2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)

ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben

Ergebnis zu 2. : (+)


3. Verschulden

Ist dann gegeben, wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach§ 828 BGB oder nach § 827 BGB ausgeschlossen ist und S schuldhaft gehandelt hat.





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