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Fall: Vergleichende Werbung für Fernseher


A. Sachverhalt

A und B sind Einzelhändler im Bereich der Unterhaltungselektronik. A bietet in einer Zeitungsannonce am 01.06.2010 zwei LED-Fernseher zur Fußball-WM zum Preis von 499 € bzw. 999 € an. B bewirbt einen Tag später in der gleichen Zeitung die gleichen Fernsehermodelle zu Preisen von 449 € bzw. 799 € an. Die Annonce von B ist überschrieben mit „Fremdgehen kann teuer werden“ und darunter findet sich ein großflächiger Pfeil, der auf einen verkleinerten Ausriss der Annonce von A verweist. Name und Preise von A sind deutlich zu erkennen.

B. Frage: Kann A einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gegen B geltend machen?

C. Lösung




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