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Fall: In der Studentenwohnung zur Untermiete


A. Sachverhalt
Die Studentin Tüchtig (T) mietet eine kleine Wohnung bei Streng (S) für die Dauer ihres Studiums in Schmalkalden. Für die Zeit eines Auslandssemesters möchte T ihre Kosten senken und vermietet die Wohnung an die Studienanfängerin Jung (J) weiter. Auf die Nachfrage der J, ob S nichts gegen die J hätte, antwortet T, dass es den S nichts angehe, solange T die Miete pünktlich zahle.

Während T im Ausland ist erfährt S von der Untermieterin und besucht sie. Da J gegenüber S frech wurde, verlangt S von ihr Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel.

B. Frage
Kann er das?

C. Lösungshinweise
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 985 BGB ist zu überlegen, inwiefern die J sich auf ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB berufen kann (Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Berufung auf ein Recht zum Besitz eines Dritten ist nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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Im vorliegenden Fall ist problematisch, inwiefern die T zur Weitergabe der Sache berechtigt war. Dies ist in § 540 BGB geregelt. Aber auch, wenn J zur Herausgabe verpflichtet ist, ist der Inhalt des Herausgabeanspruchs in § 986 Abs. 1 S. 2 BGB modifiziert: sie muss die Sache an die eigentliche Mieterin herausgeben.


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