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Fall: In der Studentenwohnung zur Untermiete


A. Sachverhalt
Die Studentin Tüchtig (T) mietet eine kleine Wohnung bei Streng (S) für die Dauer ihres Studiums in Schmalkalden. Für die Zeit eines Auslandssemesters möchte T ihre Kosten senken und vermietet die Wohnung an die Studienanfängerin Jung (J) weiter. Auf die Nachfrage der J, ob S nichts gegen die J hätte, antwortet T, dass es den S nichts angehe, solange T die Miete pünktlich zahle.

Während T im Ausland ist erfährt S von der Untermieterin und besucht sie. Da J gegenüber S frech wurde, verlangt S von ihr Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel.

B. Frage
Kann er das?

C. Lösungshinweise
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 985 BGB ist zu überlegen, inwiefern die J sich auf ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB berufen kann (Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz). Eine Berufung auf ein Recht zum Besitz eines Dritten ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gem. folgender Struktur erfüllt sind: hier klicken.
Im vorliegenden Fall ist problematisch, inwiefern die T zur Weitergabe der Sache berechtigt war. Dies ist in § 540 BGB geregelt. Aber auch, wenn J zur Herausgabe verpflichtet ist, ist der Inhalt des Herausgabeanspruchs in § 986 Abs. 1 S. 2 BGB modifiziert: sie muss die Sache an die eigentliche Mieterin herausgeben.


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