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Fall: Unfall mit gestohlenem Fahrzeug


A. Sachverhalt
Reich (R) hat mit zunehmendem Alter das Gefühl, dass er noch viele Erlebnisse nachholen muss, die ihm bislang durch Konzentration auf die Karriere entgangen sind. Deshalb kauft er sich einen Carrera 2 Turbo, mit dem er nun auf der Suche nach angenehmer, weiblicher Gesellschaft ist. Bei einem seiner nun häufigen Disco-Besuche lernt er eine Dame kennen, der er nun mit seinem Auto und seiner "Coolness" imponieren möchte. Als die Dame ihn fragt, ob er denn keine Angst habe, das wertvolle Auto vor ihrem Haus über die Nacht stehen zu lassen, hat er nur ein müdes Lächeln dafür und meint, dass das Auto für ihn "eine Kleinigkeit" sei. Um seiner Aussage Nachdruck zu verleihen, schließt er das Auto über Nacht ostentativ nicht ab.

In der Nacht wird das Auto durch den Autodieb Dusel (D) gestohlen. D fährt durch die Gegend und vergisst in dem Wagen die Gesetze der Physik. Er verliert im Stadtgebiet die Kontrolle über das Auto und rast mit 120 Stundenkilometer in eine Bushaltestelle. Er steigt sofort aus dem Wagen, flüchtet und ist nicht auffindbar.

Beim Aufprall hat das Auto beinahe den an der Haltestelle wartenden Flink (F) erfasst. Er konnte sich nur durch seine schnelle Reaktion und einen Sprung zur Seite retten. Dabei stürzt er jedoch auf den Bürgersteig, stößt sich am Kopf und muss im Krankenhaus behandelt werden.

Nun möchte F Ersatz aller erlittenen Schäden von R haben.

B. Frage
Welche Ansprüche hat F gegen R?

C. Lösungshinweise
Als Anspruchsgrundlagen gegen R kommen die Normen des BGB kaum in Betracht - weder besteht zwischen F und R ein Vertrag (vertragliche Ansprüche demzufolge ausgeschlossen) noch hat R dem F etwas im Sinne einer unerlaubten Handlung getan (keine §§ 823 ff. BGB).

Es kommt aber ein Tatbestand der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG in Betracht. Demnach könnte F von R den Ersatz aller Schäden verlangen, die ihm durch den Betrieb des Kfz des R entstanden sind - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG erwirbt F unter folgenden Voraussetzungen:

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Dabei ist hier insbesondere die Frage zu stellen, ob der Anspruch nicht gem. § 7 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist.




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