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Revision [100487]

Last edited on 2023-01-10 20:18:20 by WojciechLisiewicz
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Kurz darauf wird G insolvent.
Da H das Anwartschaftsrecht an der Maschine - d. h. die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers - erworben hat, kann sie die Rechte des Vorbehaltskäufers im Insolvenzverfahren geltend machen. Das Problem liegt allerdings darin, dass:
- der Vorbehaltskäufer nicht mehr der insolvente G, sondern die Sicherungsnehmerin H ist;
- die Sache demnach weder zugunsten des Insolvenzschuldners (G) noch von diesem unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde - damit findet {{du norm="§ 107 InsO"}} keine Anwendung.
Aus Sicht der Insolvenzmasse gehören zu dieser am Ende weder Rechte des Käufers noch diejenigen des Eigentümers. Das Anwartschaftsrecht wurde auf H übertragen.
Würde G die Sache vor dessen Insolvenz unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, könnte der Käufer gegenüber der Insolvenzmasse / vom Insolvenzverwalter gem. {{du przepis="§ 107 Abs. 1 InsO"}} verlangen, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
Deletions:
Kurz darauf wird K insolvent.
Da H das Anwartschaftsrecht an der Maschine - d. h. die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers - erworben hat, kann sie die Rechte des Vorbehaltskäufers im Insolvenzverfahren geltend machen. Demnach kann H gegenüber der Insolvenzmasse gem. {{du przepis="§ 107 Abs. 1 InsO"}} verlangen, dass der Kaufvertrag zwischen K und G erfüllt wird.


Revision [15286]

Edited on 2012-05-21 10:13:07 by ChristianeUri
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CategoryWIPR3Faelle
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CategoryFallsammlungWIPR


Revision [4685]

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