Revision history for FallUebungsklausur
Additions:
//zu Details siehe auch unten//
Deletions:
Additions:
**aaa) Erteilung gem. § 167 I BGB {{color text="(-)" c="red"}}**
Aber: Vertretungsmacht wird durch Willenserklärung erteilt. Diese muss auch wirksam sein!
Hier kommt die Anfechtung der Erteilung der Vertretungsmacht in Betracht, die im Ergebnis greift!
Also: keine Vertretungsmacht!
//siehe auch unten//
//(hilfsweise die übrigen Voraussetzungen:)//
Aber: Vertretungsmacht wird durch Willenserklärung erteilt. Diese muss auch wirksam sein!
Hier kommt die Anfechtung der Erteilung der Vertretungsmacht in Betracht, die im Ergebnis greift!
Also: keine Vertretungsmacht!
//siehe auch unten//
//(hilfsweise die übrigen Voraussetzungen:)//
Deletions:
Additions:
**c) Vollmachtserteilung F an T von Anfang an nichtig § 142 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
Additions:
Entscheidend was objektiv für RG als verkehrswesentlich, also für Vertragsschluss bedeutsam, angesehen
Deletions:
Additions:
Nachdem alle Beschaffungen erledigt sind, soll der Copy-Shop den Betrieb aufnehmen. Die Gerätschaften wollen jedoch nicht funktionieren, insbesondere kann T die so tolle Software nicht zum Laufen bringen. Daraufhin fragt F einen anderen Fachmann, der ihm nun viel einfacher und wahrheitsgemäß erklärt, dass die gekauften Gerätschaften absolute Fehlinvestitionen sind, weil der Drucker mit der gekauften Software nie zusammenarbeiten wird und nur mit einer Lösung für 20.000 EUR im Verbund mit weiteren Geräten Sinn macht. Eigentlich müsste F eine viel kleinere Komplettlösung erwerben – dies dürfte jedem Techniker einleuchten. Es stellt sich heraus, dass T keine Ahnung von Kopiertechnik hat.
Deletions:
Additions:
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall die arglistige Täuschung nach {{du przepis="§ 123 I 1. Alt. BGB"}} in Betracht. Täuschung ist das bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. T hat dem F versichert, dass er die Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit erzeugte er bei F den Irrtum über seine Kenntnisse. Das Handeln des T war widerrechtlich. Arglist ist gegeben, wenn mit dem Bewusstsein gehandelt wird, dass der Getäuschte erst durch die Täuschung seine Willenserklärung abgibt. Ausreichend ist dabei, dass der Täuschende dies billigend in Kauf nimmt. T hat laut Sachverhalt keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert diese Kenntnisse F jedoch zu. Die arglistige Täuschung war zudem für die Abgabe der Willenserklärung des F kausal.
Deletions:
Additions:
Vor.: WE abgegeben, inhaltlich Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} und ohne zwischenzeitlichen Widerruf dem X gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} zugegangen ist.
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf dem X gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} zugegangen ist.
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.
Weitere Voraussetzung ist gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}}, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß {{du przepis="§ 133 BGB"}} jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf dem X gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} zugegangen ist.
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.
Weitere Voraussetzung ist gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}}, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß {{du przepis="§ 133 BGB"}} jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Deletions:
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.
Weitere Voraussetzung ist gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}}, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß {{du przepis="§ 13 BGB"}} jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Additions:
----
CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
Additions:
**IV. Anspruchserwerb {{color text="(-)" c="red"}}**
Deletions:
Additions:
**c) Vollmachtserteilung f an T von Anfang an nichtig § 142 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
Additions:
{{files}}
**__Anspruch X gegen F__**
Hat X Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
Anspruchsgrundlage: § 433 II BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben?**
Vor.: zwischen X und F Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} und dieser wirksam
**I. Vertragsschluss**
Vor.: zwei übereinstimmende WE, Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}), wobei Annahme zu Zeitpunkt erfolgen muss, in der Angebot noch annahmefähig
**1. Angebot durch F**
Vor.: WE abgegeben, inhaltlich Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} und ohne zwischenzeitlichen Widerruf
**a) Willenserklärung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: F gibt WE ab
**b) Inhalt Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: WE hat Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss KV zum Inhalt
**c) Abgabe**
Vor.: Persönlich oder durch Zurechnung
**aa) Persönlich {{color text="(-)" c="red"}}**
Hier: F gegenüber X keine WE abgegeben
**bb) Zurechnung{{color text="(+)" c="green"}}**
Handeln des T F zuzurechnen?
Handeln des T als Stellvertreter gem. § 164 I BGB des F?
Vor.: eigene WE des T, im fremden Namen abgegeben und offengelegt
Hier: F überlässt T bei Auswahl der Anschaffung Entscheidungsspielraum
T nicht nur Überbringer, sondern gibt eigene WE ab
Aufgrund Tätigkeit als Inhaber eines Computerladens ergibt sich für X allein aus Umständen heraus, dass T nicht für sich selbst handelt
T gibt WE offenkundig im fremden Namen ab
**cc) Abgabe einer WE {{color text="(+)" c="green"}}**
**d) Zugang {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot X zugegangen
**e) Kein Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot nicht widerrufen
**f) Angebot seitens F {{color text="(+)" c="green"}}**
**2. Annahme {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot des F durch X angenommen
**3. Übereinstimmung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}) stimmen überein
**4. Annahmefähigkeit {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot war im Zeitpunkt der Annahme annahmefähig
**5. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
**II. Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: inhaltl. KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}
Vor.: liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor
**1. Mangel der Vertretungsmacht des T § 177 I BGB**
Vor.: RG durch Vertreter vorgenommen und nicht von Vertretungsmacht gedeckt
**a) RG durch Vertreter {{color text="(+)" c="green"}}**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, KV zwischen X und F durch Vertreter T vorgenommen
Vor.: Vertretungsmacht vorhanden oder Vertreter Vollmacht kraft Rechtsschein oder Vertretene RG genehmigt
**aa) Vertretungsmacht T vorhanden**
Vor.: Vertretungsmacht erteilt, nicht erloschen, konkrete RG vom Umfang Vertretungsmacht gedeckt und kein Missbrauch der Vertretungsmacht
**aaa) Erteilung gem. § 167 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Vor.: Erteilung durch Erklärung gegenüber Bevollmächtigten oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Hier: F bevollmächtigt T zum Kauf von Geräten und Software
**bbb) Kein Erlöschen gem.{{du przepis="§ 168 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: keine Hinweise auf Erlöschen der Vertretungsmacht
**ccc) Vom Umfang gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: T von F bevollmächtigt, Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000 € zu erwerben; T tätigt Einkäufe im Wert von 13.000 €
**ddd) Kein Missbrauch der Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: keine Hinweise auf Missbrauch
**eee) Vertretungsmacht des T {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb) RG durch Vertretungsmacht gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
**c) Zwischenergebnis {{color text="(-)" c="red"}}**
KV nach § 177 I BGB unwirksam
**2. Anfechtung durch F**
Gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} ist anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, sofern es angefochten wird
F erklärt „er wolle Anschaffung rückgängig machen“
F will sich folglich von Vertrag mit X lösen
Fraglich, ob F KV oder Erteilung Vollmacht anfechten möchte
Auslegung seiner Worte ({{du przepis="§ 133 BGB"}}) lässt beides zu
**a) Anfechtung des KV gem. § 142 I BGB**
Vor.: RG anfechtbar, Anfechtungsgrund liegt vor, Anfechtungserklärung innerhalb Frist erfolgt und Anfechtung nicht ausgeschlossen
**aa) Anfechtbares RG {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: zwischen X und F geschlossene KV anfechtbares RG gem. § 142 I BGB
**bb) Anfechtungsgrund {{color text="(-)" c="red"}}**
Entscheidend hierfür, dass maßgebliche Person Willensmangel unterliegt, der zur Anfechtung berechtigt
Im Falle Stellvertretung, kommt gem. § 166 I BGB auf Vertreter an
Hier: Vertreter T unterliegt keinem Willensmangel
**cc) Anfechtung des KV gem. § 142 I BGB {{color text="(-)" c="red"}}**
**b) Anfechtung der Vollmachtserteilung **
Vollmachtserteilung anfechtbares RG gem. § 142 I BGB
Weitere Vor.: Anfechtungsgrund liegt vor, Anfechtungserklärung innerhalb Frist erfolgt und Anfechtung nicht ausgeschlossen
**aa) Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB{{color text="(+)" c="green"}}**
Irrtum i.S.d. § 119 II BGB liegt vor, wenn Irrtum solche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr wesentlich angesehen wird
Irrtum für Abgabe Erklärung kausal
Hier: F überzeugt, dass T Experte auf Gebiet Kopiertechnik, was nicht der Fall ist
Irrtum des F über Eigenschaften des T liegt vor
Eigenschaft müsste verkehrswesentlich sein
Entscheidend was objektiv für RG als verkehrswesentlich, also als Vertragsschluss bedeutsam, angesehen
Einwandfreie Beherrschen der Technik ist für Erteilung Vollmacht zur Anschaffung entsprechender Geräte und Software wesentlich
Hätte F von Anfang von fehlenden Kompetenz T gewusst, hätte er keine Vollmacht erteilt
Irrtum für Vollmachtserteilung kausal
**bb) Innerhalb Anfechtungsfrist § 121 I 1 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Anfechtung innerhalb der in § 121 I 1 BGB definierten Frist erfolgt
Anfechtung unverzüglich zu erfolgen, nachdem Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Anfechtungsgrund erlangt
Hier: F erklärt Anfechtung sofort, nachdem Irrtum bemerkt
**cc) Anfechtungserklärung § 143 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Anfechtung gegenüber Anfechtungsgegner zu erklären
Hier: F erklärt, dass er Anschaffungen rückgängig machen möchte;F verwendet nicht Begriff „Anfechtung“
Aber bei Auslegung WE gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}} wirkliche Wille zu erforschen
Aus Wortlaut seiner Erklärung lässt sich Wille zur Anfechtung schließen
Fraglich, ob F Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner erklärt
Bei Vertrag Anfechtungsgegner = anderer Teil gem. § 143 II
Anfechtung Vollmachtserteilung wäre andere Teil Vertreter
Hier: F erklärt Anfechtung nicht gegenüber T, sonder gegenüber X
Grundsätzlich liegt keine Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner vor
Problematisch ist jedoch, dass F Anfechtung der Vollmachtserteilung erst nach Abschluss KV erklärt
Erklärt er die Anfechtung nur gegenüber Vertreter, so weiß Vertragspartner, hier X, nicht, wer nun sein Vertragspartner ist
Benachteiligt wäre X
Daher bei nachträglichen Anfechtung Vollmachtserteilung Erklärung auch gegenüber demjenigen möglich, der mit dem Vertreter RG abgeschlossen hat
**dd) Kein Ausschluss der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Anfechtung nicht ausgeschlossen
**ee) Arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt. BGB in Betracht
Täuschung ist bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums
Hier: T hat F versichert, dass der Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist
Damit erzeugte er bei F Irrtum über seine Kenntnisse
Handeln T war widerrechtlich
Arglist gegeben, wenn mit Bewusstsein gehandelt wird, dass Getäuschte erst durch Täuschung seine WE abgibt. Ausreichend ist, dass er Täuschende dies billigend in Kauf nimmt
Hier: T hat keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert Kenntnisse F jedoch zu
Arglistige Täuschung war zudem für Abgabe der WE des F kausal
Anfechtung erfolgt innerhalb Anfechtungsfrist § 124 I BGB
F erklärt Anfechtung gegenüber Anfechtungsgegner {{du przepis="§ 143 BGB"}}
Anfechtung nicht ausgeschlossen
**ff) Anfechtung der Vollmachtserteilung durch F {{color text="(+)" c="green"}}**
**c) Vollmachtserteilung f an T von Anfang an nichtig § 142 I BGB {{color text="(+)" c="greeen"}}**
**3. Zwischenergebnis**
T Vertreter des F **{{color text="(-)" c="red"}}**
Wirksamkeit KV **{{color text="(-)" c="red"}}**
**IV. Anspruchserwerb **{{color text="(-)" c="red"}}**
X gegenüber F Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
**__Anspruch X gegen T__**
__Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB__
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben**
Vor.: zwischen X und T Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} und dieser wirksam
**I. Vertragsschluss {{color text="(-)" c="red"}}**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt T als Stellvertreter des F
>handelt im Namen des F und macht dadurch deutlich, dass nicht er Vertragspartei wird
**II. Anspruchserwerb {{color text="(-)" c="red"}}**
X Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
__Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB __
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben**
Vor.: Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und Vertretene F die Genehmigung Vertrages verweigert und keine Einschränkung der Haftung gem. § 179 II BGB vorliegt
**I. Vertreter ohne Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Wie zuvor geprüft handelt T als Vertreter ohne Vertretungsmacht
**II. Verweigerung der Genehmigung**
F verweigert zudem Genehmigung des Vertrages
**III. Einschränkung der Haftung gem. § 179 II BGB {{color text="(-)" c="red"}}**
Fraglich, ob im vorliegenden Fall Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB vorliegt
Dann gegeben, wenn Vertreter Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte
Hier: T wusste, dass er keinerlei Kenntnisse von Kopiertechnik hat; musste daher mit Anfechtbarkeit Vollmachtserteilung rechnen
Steht dem Wissen gleich, dass er keine Vollmacht hatte
**IV. Zwischenergebnis**
Anspruchserwerb **{{color text="(+)" c="green"}}**
**B. Anspruchsverlust {{color text="(-)" c="red"}}**
**C. Durchsetzbarkeit {{color text="(+)" c="green"}}**
X Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**__Anspruch X gegen F__**
Hat X Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
Anspruchsgrundlage: § 433 II BGB
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben?**
Vor.: zwischen X und F Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} und dieser wirksam
**I. Vertragsschluss**
Vor.: zwei übereinstimmende WE, Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}), wobei Annahme zu Zeitpunkt erfolgen muss, in der Angebot noch annahmefähig
**1. Angebot durch F**
Vor.: WE abgegeben, inhaltlich Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} und ohne zwischenzeitlichen Widerruf
**a) Willenserklärung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: F gibt WE ab
**b) Inhalt Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: WE hat Angebot i.S.d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss KV zum Inhalt
**c) Abgabe**
Vor.: Persönlich oder durch Zurechnung
**aa) Persönlich {{color text="(-)" c="red"}}**
Hier: F gegenüber X keine WE abgegeben
**bb) Zurechnung{{color text="(+)" c="green"}}**
Handeln des T F zuzurechnen?
Handeln des T als Stellvertreter gem. § 164 I BGB des F?
Vor.: eigene WE des T, im fremden Namen abgegeben und offengelegt
Hier: F überlässt T bei Auswahl der Anschaffung Entscheidungsspielraum
T nicht nur Überbringer, sondern gibt eigene WE ab
Aufgrund Tätigkeit als Inhaber eines Computerladens ergibt sich für X allein aus Umständen heraus, dass T nicht für sich selbst handelt
T gibt WE offenkundig im fremden Namen ab
**cc) Abgabe einer WE {{color text="(+)" c="green"}}**
**d) Zugang {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot X zugegangen
**e) Kein Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot nicht widerrufen
**f) Angebot seitens F {{color text="(+)" c="green"}}**
**2. Annahme {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot des F durch X angenommen
**3. Übereinstimmung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}) stimmen überein
**4. Annahmefähigkeit {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Angebot war im Zeitpunkt der Annahme annahmefähig
**5. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
**II. Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: inhaltl. KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}
Vor.: liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor
**1. Mangel der Vertretungsmacht des T § 177 I BGB**
Vor.: RG durch Vertreter vorgenommen und nicht von Vertretungsmacht gedeckt
**a) RG durch Vertreter {{color text="(+)" c="green"}}**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, KV zwischen X und F durch Vertreter T vorgenommen
Vor.: Vertretungsmacht vorhanden oder Vertreter Vollmacht kraft Rechtsschein oder Vertretene RG genehmigt
**aa) Vertretungsmacht T vorhanden**
Vor.: Vertretungsmacht erteilt, nicht erloschen, konkrete RG vom Umfang Vertretungsmacht gedeckt und kein Missbrauch der Vertretungsmacht
**aaa) Erteilung gem. § 167 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Vor.: Erteilung durch Erklärung gegenüber Bevollmächtigten oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Hier: F bevollmächtigt T zum Kauf von Geräten und Software
**bbb) Kein Erlöschen gem.{{du przepis="§ 168 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: keine Hinweise auf Erlöschen der Vertretungsmacht
**ccc) Vom Umfang gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: T von F bevollmächtigt, Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000 € zu erwerben; T tätigt Einkäufe im Wert von 13.000 €
**ddd) Kein Missbrauch der Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: keine Hinweise auf Missbrauch
**eee) Vertretungsmacht des T {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb) RG durch Vertretungsmacht gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
**c) Zwischenergebnis {{color text="(-)" c="red"}}**
KV nach § 177 I BGB unwirksam
**2. Anfechtung durch F**
Gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} ist anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, sofern es angefochten wird
F erklärt „er wolle Anschaffung rückgängig machen“
F will sich folglich von Vertrag mit X lösen
Fraglich, ob F KV oder Erteilung Vollmacht anfechten möchte
Auslegung seiner Worte ({{du przepis="§ 133 BGB"}}) lässt beides zu
**a) Anfechtung des KV gem. § 142 I BGB**
Vor.: RG anfechtbar, Anfechtungsgrund liegt vor, Anfechtungserklärung innerhalb Frist erfolgt und Anfechtung nicht ausgeschlossen
**aa) Anfechtbares RG {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: zwischen X und F geschlossene KV anfechtbares RG gem. § 142 I BGB
**bb) Anfechtungsgrund {{color text="(-)" c="red"}}**
Entscheidend hierfür, dass maßgebliche Person Willensmangel unterliegt, der zur Anfechtung berechtigt
Im Falle Stellvertretung, kommt gem. § 166 I BGB auf Vertreter an
Hier: Vertreter T unterliegt keinem Willensmangel
**cc) Anfechtung des KV gem. § 142 I BGB {{color text="(-)" c="red"}}**
**b) Anfechtung der Vollmachtserteilung **
Vollmachtserteilung anfechtbares RG gem. § 142 I BGB
Weitere Vor.: Anfechtungsgrund liegt vor, Anfechtungserklärung innerhalb Frist erfolgt und Anfechtung nicht ausgeschlossen
**aa) Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB{{color text="(+)" c="green"}}**
Irrtum i.S.d. § 119 II BGB liegt vor, wenn Irrtum solche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr wesentlich angesehen wird
Irrtum für Abgabe Erklärung kausal
Hier: F überzeugt, dass T Experte auf Gebiet Kopiertechnik, was nicht der Fall ist
Irrtum des F über Eigenschaften des T liegt vor
Eigenschaft müsste verkehrswesentlich sein
Entscheidend was objektiv für RG als verkehrswesentlich, also als Vertragsschluss bedeutsam, angesehen
Einwandfreie Beherrschen der Technik ist für Erteilung Vollmacht zur Anschaffung entsprechender Geräte und Software wesentlich
Hätte F von Anfang von fehlenden Kompetenz T gewusst, hätte er keine Vollmacht erteilt
Irrtum für Vollmachtserteilung kausal
**bb) Innerhalb Anfechtungsfrist § 121 I 1 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Anfechtung innerhalb der in § 121 I 1 BGB definierten Frist erfolgt
Anfechtung unverzüglich zu erfolgen, nachdem Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Anfechtungsgrund erlangt
Hier: F erklärt Anfechtung sofort, nachdem Irrtum bemerkt
**cc) Anfechtungserklärung § 143 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Anfechtung gegenüber Anfechtungsgegner zu erklären
Hier: F erklärt, dass er Anschaffungen rückgängig machen möchte;F verwendet nicht Begriff „Anfechtung“
Aber bei Auslegung WE gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}} wirkliche Wille zu erforschen
Aus Wortlaut seiner Erklärung lässt sich Wille zur Anfechtung schließen
Fraglich, ob F Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner erklärt
Bei Vertrag Anfechtungsgegner = anderer Teil gem. § 143 II
Anfechtung Vollmachtserteilung wäre andere Teil Vertreter
Hier: F erklärt Anfechtung nicht gegenüber T, sonder gegenüber X
Grundsätzlich liegt keine Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner vor
Problematisch ist jedoch, dass F Anfechtung der Vollmachtserteilung erst nach Abschluss KV erklärt
Erklärt er die Anfechtung nur gegenüber Vertreter, so weiß Vertragspartner, hier X, nicht, wer nun sein Vertragspartner ist
Benachteiligt wäre X
Daher bei nachträglichen Anfechtung Vollmachtserteilung Erklärung auch gegenüber demjenigen möglich, der mit dem Vertreter RG abgeschlossen hat
**dd) Kein Ausschluss der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Anfechtung nicht ausgeschlossen
**ee) Arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt. BGB in Betracht
Täuschung ist bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums
Hier: T hat F versichert, dass der Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist
Damit erzeugte er bei F Irrtum über seine Kenntnisse
Handeln T war widerrechtlich
Arglist gegeben, wenn mit Bewusstsein gehandelt wird, dass Getäuschte erst durch Täuschung seine WE abgibt. Ausreichend ist, dass er Täuschende dies billigend in Kauf nimmt
Hier: T hat keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert Kenntnisse F jedoch zu
Arglistige Täuschung war zudem für Abgabe der WE des F kausal
Anfechtung erfolgt innerhalb Anfechtungsfrist § 124 I BGB
F erklärt Anfechtung gegenüber Anfechtungsgegner {{du przepis="§ 143 BGB"}}
Anfechtung nicht ausgeschlossen
**ff) Anfechtung der Vollmachtserteilung durch F {{color text="(+)" c="green"}}**
**c) Vollmachtserteilung f an T von Anfang an nichtig § 142 I BGB {{color text="(+)" c="greeen"}}**
**3. Zwischenergebnis**
T Vertreter des F **{{color text="(-)" c="red"}}**
Wirksamkeit KV **{{color text="(-)" c="red"}}**
**IV. Anspruchserwerb **{{color text="(-)" c="red"}}**
X gegenüber F Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
**__Anspruch X gegen T__**
__Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB__
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben**
Vor.: zwischen X und T Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} und dieser wirksam
**I. Vertragsschluss {{color text="(-)" c="red"}}**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt T als Stellvertreter des F
>handelt im Namen des F und macht dadurch deutlich, dass nicht er Vertragspartei wird
**II. Anspruchserwerb {{color text="(-)" c="red"}}**
X Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
__Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB __
Vor.: Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar
**A. Anspruch erworben**
Vor.: Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und Vertretene F die Genehmigung Vertrages verweigert und keine Einschränkung der Haftung gem. § 179 II BGB vorliegt
**I. Vertreter ohne Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Wie zuvor geprüft handelt T als Vertreter ohne Vertretungsmacht
**II. Verweigerung der Genehmigung**
F verweigert zudem Genehmigung des Vertrages
**III. Einschränkung der Haftung gem. § 179 II BGB {{color text="(-)" c="red"}}**
Fraglich, ob im vorliegenden Fall Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB vorliegt
Dann gegeben, wenn Vertreter Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte
Hier: T wusste, dass er keinerlei Kenntnisse von Kopiertechnik hat; musste daher mit Anfechtbarkeit Vollmachtserteilung rechnen
Steht dem Wissen gleich, dass er keine Vollmacht hatte
**IV. Zwischenergebnis**
Anspruchserwerb **{{color text="(+)" c="green"}}**
**B. Anspruchsverlust {{color text="(-)" c="red"}}**
**C. Durchsetzbarkeit {{color text="(+)" c="green"}}**
X Anspruch auf Erfüllung oder SE gem. § 179 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
Additions:
>>{{files download="Fall_12.pdf"text="Die Lösung zum Download als PDF gibts hier!"}}>>
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
{{image url="Fall_12.jpg""width="600"}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
Deletions:
Additions:
{{filles}}
Additions:
** Anspruch des X gegen F**
X könnte gegenüber F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**A. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber F erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und F einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte zwischen X und F ein Vertrag geschlossen worden sein.
Hierzu bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot {{du przepis="§ 145 BGB"}} und Annahme {{du przepis="§ 147 BGB"}}, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in der das Angebot noch annahmefähig ist.
**1. Angebot durch F**
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf
**a) Willenserklärung**
Eine Willenserklärung des F liegt vor.
**b) Inhalt Angebot**
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.
**c) Abgabe**
Die Willenserklärung des F müsste jedoch außerdem abgegeben worden sein.
**aa) Persönlich**
Laut Sachverhalt hat F gegenüber X persönlich keine Willenserklärung abgegeben.
**bb) Zurechnung**
Möglicherweise könnte dem F jedoch das Handeln des T zuzurechnen sein. In Betracht kommt ein Handeln des T als Stellvertreter des F. Gemäß {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}} müsste T ein Vertreter sein, d. h. es müsste eine eigene Willenserklärung des T vorliegen, die er offenkundig im fremden Namen abgegeben hat.
Gemäß Sachverhalt überlässt F dem T bei der Auswahl der Anschaffungen einen Entscheidungsspielraum. T ist somit nicht nur Überbringer, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab. Aufgrund seiner Tätigkeit als Inhaber eines Computerladens ergibt sich für X allein aus den Umständen heraus, dass T nicht für sich selbst handelt. T gibt seine Willenserklärung demnach offenkundig in fremden Namen ab.
Das Handeln des T kann somit gem. {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}} dem F zugerechnet werden.
**cc)** Die Willenserklärung des F wurde abgegeben.
**d) Zugang**
Das Angebot ist dem X zugegangen.
**e) Kein Widerruf**
Es wurde auch nicht widerrufen.
**f)** Es liegt ein Angebot seitens F vor.
**2. Annahme**
Das Angebot des F wurde von X angenommen.
**3. Übereinstimmung**
Angebot, {{du przepis="§ 145 BGB"}} und Annahme {{du przepis="§ 147 BGB"}} stimmen überein.
**4. Annahmefähigkeit**
Das Angebot war im Zweitpunkt der Annahme annahmefähig.
**5.** Es wurde zwischen F und X ein Vertrag geschlossen.
**II. Inhalt**
Dieser Vertrag stellt inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
**III. Wirksamkeit**
Dieser Kaufvertrag müsste zudem wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Mangel der Vertretungsmacht {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}**
Als Unwirksamkeitshindernis kommt ein Mangel in der Vertretungsmacht des T gemäß {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. Dies ist gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt war.
**a) Rechtsgeschäft durch Vertreter**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, wurde der Kaufvertrag zwischen X und F durch den Vertreter T vorgenommen.
**b) Nicht durch Vertretungsmacht gedeckt**
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
**aa) Vertretungsmacht vorhanden**
Fraglich ist, ob Vertretungsmacht des T gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn T Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen sowie das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
**aaa) Erteilung**
F könnte dem T eine Vollmacht erteilt haben. Gemäß {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt F den T zum Kauf von Geräten und Software. Die Vertretungsmacht wurde T also erteilt.
**bbb) Kein Erlöschen gem. § 168 BGB**
Es finden sich im Sachverhalt keine Hinweise auf ein Erlöschen der Vertretungsmacht.
**ccc) Vom Umfang gedeckt**
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein. Laut Sachverhalt ist T von F bevollmächtigt, Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000 € zu erwerben. T tätigt Einkäufe im Wert von 13.000 €. Das Geschäft ist demnach auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt, die Vollmacht wurde nicht überschritten.
**ddd) Kein Missbrauch der Vertretungsmacht**
Es liegt ebenso kein Missbrauch der Vertretungsmacht vor.
**eee)** Die Vertretungsmacht des T war vorhanden.
**bb)** Das Rechtsgeschäft war durch die Vertretungsmacht des T gedeckt.
**c) Zwischenergebnis**
Der Kaufvertrag ist nicht nach {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
**2. Anfechtung**
Als Wirksamkeitshindernis kommt im vorliegenden Fall zudem eine Anfechtung durch F in Betracht. Gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, sofern es angefochten wird. Im vorliegenden Fall erklärt F „er wolle die Anschaffungen rückgängig machen“. F will sich folglich vom Vertrag mit X lösen. Fraglich ist an dieser Stelle, ob F den Kaufvertrag oder die Erteilung der Vollmacht anfechten möchte. Die Auslegung seiner Worte, {{du przepis="§ 133 BGB"}} lässt beides zu.
**a) Anfechtung des Kaufvertrages**
F könnte den zwischen ihm und X geschlossenen Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} angefochten haben. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass das betreffende Rechtsgeschäft anfechtbar ist und ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Erklärung der Anfechtung muss zudem innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.
**aa) Anfechtbares Rechtsgeschäft**
Der zwischen F und X geschlossene Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}.
**bb) Anfechtungsgrund**
Es müsste zudem ein Anfechtungsgrund vorliegen. Entscheidend ist hierfür, dass die maßgebliche Person einem Willensmangel unterliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Im Falle einer Stellvertretung kommt es gemäß {{du przepis="§ 166 Abs. 1 BGB"}} auf den Vertreter an. Im vorliegenden Fall unterlag der Vertreter T jedoch keinem Willensmangel. Es liegt demnach kein Anfechtungsgrund vor.
**cc)** Eine Anfechtung des Kaufvertrages durch F ist somit nicht möglich.
**b) Anfechtung der Vollmachtserteilung**
F könnte jedoch die Erteilung der Vollmacht angefochten haben. Auch bei der Vollmachtserteilung handelt es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}. Es müsste ein Grund vorliegen, der F zur Anfechtung berechtigt. Zudem muss die Erklärung der Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.
**aa) Eigenschaftsirrtum, {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}**
Als Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall ein Eigenschaftsirrtum nach {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht. Ein Irrtum im Sinne des {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} liegt vor, wenn der Irrtum solche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden und dieser Irrtum für die Abgabe der Erklärung kausal gewesen ist.
F war überzeugt, dass T Experte auf dem Gebiet der Kopiertechnik sei, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Irrtum des F im Hinblick auf die Eigenschaften des T liegt somit vor. Diese Eigenschaft müsste zudem verkehrswesentlich sein. Entscheidend ist hierbei, was objektiv für dieses Rechtsgeschäft als verkehrswesentlich, also als für den Vertragsschluss bedeutsam, angesehen wird. Das einwandfreie Beherrschen der Technik ist für die Erteilung einer Vollmacht zur Anschaffung entsprechender Geräte und Software wesentlich. Hätte F von Anfang an von der fehlenden Kompetenz des T gewusst, hätte er ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Es liegt somit ein Eigenschaftsirrtum gemäß {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} vor.
**bb) Anfechtungsfrist**
Die Anfechtung müsste außerdem innerhalb der in {{du przepis="§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB"}} definierten Anfechtungsfrist erfolgt sein. Demnach hat die Anfechtung unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtige Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Im vorliegenden Fall erklärt F die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt. Die Anfechtung ist somit innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
**cc) Anfechtungserklärung**
Weitere Voraussetzung ist gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}}, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß {{du przepis="§ 13 BGB"}} jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Fraglich ist jedoch, ob F die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt hat. Dieser ist bei einem Vertrag gemäß {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} der andere Teil. Im Falle der Anfechtung der Vollmachtserteilung wäre der andere Teil somit der Vertreter. F hat die Anfechtung laut Sachverhalt jedoch nicht gegenüber T, sondern gegenüber X erklärt. Grundsätzlich liegt damit keine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner vor. Problematisch ist jedoch, dass F die Anfechtung der Vollmachtserteilung erst nach Abschluss des Kaufvertrages erklärt. Erklärt er die Anfechtung nur gegenüber dem Vertreter, so weiß der Vertragspartner, hier X, nicht, wer nun sein Vertragspartner ist. Benachteiligt wäre somit der X. Daher ist in Falle der nachträglichen Anfechtung der Vollmachtserteilung die Erklärung auch gegenüber demjenigen möglich, der mit dem Vertreter das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
F hat damit die Anfechtung erklärt.
**dd) Kein Ausschluss der Anfechtung**
Die Anfechtung ist im konkreten Fall nicht ausgeschlossen.
**ee) Arglistige Täuschung, {{du przepis="§ 123 I 1. Alt. BGB"}}**
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall die arglistige Täuschung nach {{du przepis="§ 123 I 1. Alt. BGB"}} in Betracht. Täuschung ist das bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. T hat dem F versichert, dass er die Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit erzeugte er bei F den Irrtum über seine Kenntnisse. Das Handeln des T war widerrechtlich. Arglist ist gegeben, wenn mit dem Bewusstsein gehandelt wird, dass der Getäuschte erst durch die Täuschung seine Willenserklärung abgibt. Ausreichend ist dabei, dass er Täuschende dies billigend in Kauf nimmt. T hat laut Sachverhalt keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert diese Kenntnisse F jedoch zu. Die arglistige Täuschung war zudem für die Abgabe der Willenserklärung des F kausal.
Die Anfechtung erfolgt innerhalb der Anfechtungsfrist {{du przepis="§ 124 I BGB"}}.
Wie zuvor dargestellt erklärt F die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner gemäß {{du przepis="§ 143 BGB"}}.
Die Anfechtung ist auch hier nicht ausgeschlossen.
**ff)** Die Anfechtung der Vollmachtserteilung durch F ist geben.
**c)** Die Vollmachtserteilung des F an T gilt damit als von Anfang an nichtig {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}.
**3.** T ist somit nicht Vertreter des F, der Kaufvertrag zwischen F und X ist somit nicht wirksam.
**IV. Zwischenergebnis**
X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber F somit nicht erworben.
**B. Ergebnis**
X hat gegenüber F keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.
** Anspruch des X gegen T**
X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} sowie auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben.
**A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} **
X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**I. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und T einen wirksamen Kaufvertrag {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben.
**1. Vertragsschluss**
Zwischen X und T müsste zunächst ein Vertag geschlossen worden sein. Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt T als Stellvertreter des F. Er handelt also im Namen des F und macht damit deutlich, dass er nicht selbst Vertragspartner wird.
X und T haben somit keinen Vertrag geschlossen.
**2.** X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T nicht erworben.
**II. Zwischenergebnis**
X hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T.
**B. Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}}**
X könnte gegenüber T einen Anspruch Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**I. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F erworben haben.
Dies setzt voraus, dass T als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und der Vertretene F die Genehmigung des Vertrages verweigert.
**1. Vertreter ohne Vertretungsmacht**
Wie zuvor geprüft, handelt T als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
**2. Verweigerung der Genehmigung**
Zudem verweigert F die Genehmigung des Vertrages.
Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} sind demnach gegeben.
**3. Einschränkung der Haftung gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}}**
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Vertrauensschaden nach {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn der Vertretene den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Im vorliegenden Fall wusste T, dass er keinerlei Kenntnisse von Kopiertechnik hat. Er musste daher mit der Anfechtbarkeit der Vollmachtserteilung rechnen. Dies steht dem Wissen gleich, dass er keine Vollmacht hatte. Eine Haftungsbegrenzung nach {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} liegt somit nicht vor.
**4. Zwischenergebnis**
X hat den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F erworben.
**II. Nicht verloren**
Der Anspruch ist nicht verloren.
**III. Durchsetzbarkeit**
Der Anspruch ist durchsetzbar.
**D. Ergebnis**
X hat einen Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F auf Erfüllung oder Schadensersatz.
X könnte gegenüber F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**A. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber F erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und F einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte zwischen X und F ein Vertrag geschlossen worden sein.
Hierzu bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot {{du przepis="§ 145 BGB"}} und Annahme {{du przepis="§ 147 BGB"}}, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in der das Angebot noch annahmefähig ist.
**1. Angebot durch F**
Fraglich ist, ob F ein Angebot unterbreitet hat. Ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} liegt vor, wenn eine Willensklärung abgegeben wird, die inhaltlich ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} darstellt und diese ohne zwischenzeitlichen Widerruf
**a) Willenserklärung**
Eine Willenserklärung des F liegt vor.
**b) Inhalt Angebot**
Diese Willenserklärung hat ein Angebot im Sinne des {{du przepis="§ 145 BGB"}} auf Abschluss eines Vertrages zum Inhalt.
**c) Abgabe**
Die Willenserklärung des F müsste jedoch außerdem abgegeben worden sein.
**aa) Persönlich**
Laut Sachverhalt hat F gegenüber X persönlich keine Willenserklärung abgegeben.
**bb) Zurechnung**
Möglicherweise könnte dem F jedoch das Handeln des T zuzurechnen sein. In Betracht kommt ein Handeln des T als Stellvertreter des F. Gemäß {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}} müsste T ein Vertreter sein, d. h. es müsste eine eigene Willenserklärung des T vorliegen, die er offenkundig im fremden Namen abgegeben hat.
Gemäß Sachverhalt überlässt F dem T bei der Auswahl der Anschaffungen einen Entscheidungsspielraum. T ist somit nicht nur Überbringer, sondern gibt eine eigene Willenserklärung ab. Aufgrund seiner Tätigkeit als Inhaber eines Computerladens ergibt sich für X allein aus den Umständen heraus, dass T nicht für sich selbst handelt. T gibt seine Willenserklärung demnach offenkundig in fremden Namen ab.
Das Handeln des T kann somit gem. {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}} dem F zugerechnet werden.
**cc)** Die Willenserklärung des F wurde abgegeben.
**d) Zugang**
Das Angebot ist dem X zugegangen.
**e) Kein Widerruf**
Es wurde auch nicht widerrufen.
**f)** Es liegt ein Angebot seitens F vor.
**2. Annahme**
Das Angebot des F wurde von X angenommen.
**3. Übereinstimmung**
Angebot, {{du przepis="§ 145 BGB"}} und Annahme {{du przepis="§ 147 BGB"}} stimmen überein.
**4. Annahmefähigkeit**
Das Angebot war im Zweitpunkt der Annahme annahmefähig.
**5.** Es wurde zwischen F und X ein Vertrag geschlossen.
**II. Inhalt**
Dieser Vertrag stellt inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
**III. Wirksamkeit**
Dieser Kaufvertrag müsste zudem wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Mangel der Vertretungsmacht {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}**
Als Unwirksamkeitshindernis kommt ein Mangel in der Vertretungsmacht des T gemäß {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. Dies ist gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt war.
**a) Rechtsgeschäft durch Vertreter**
Wie zuvor ausführlich dargestellt, wurde der Kaufvertrag zwischen X und F durch den Vertreter T vorgenommen.
**b) Nicht durch Vertretungsmacht gedeckt**
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
**aa) Vertretungsmacht vorhanden**
Fraglich ist, ob Vertretungsmacht des T gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn T Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen sowie das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
**aaa) Erteilung**
F könnte dem T eine Vollmacht erteilt haben. Gemäß {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt F den T zum Kauf von Geräten und Software. Die Vertretungsmacht wurde T also erteilt.
**bbb) Kein Erlöschen gem. § 168 BGB**
Es finden sich im Sachverhalt keine Hinweise auf ein Erlöschen der Vertretungsmacht.
**ccc) Vom Umfang gedeckt**
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein. Laut Sachverhalt ist T von F bevollmächtigt, Geräte und Software im Wert von bis zu 15.000 € zu erwerben. T tätigt Einkäufe im Wert von 13.000 €. Das Geschäft ist demnach auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt, die Vollmacht wurde nicht überschritten.
**ddd) Kein Missbrauch der Vertretungsmacht**
Es liegt ebenso kein Missbrauch der Vertretungsmacht vor.
**eee)** Die Vertretungsmacht des T war vorhanden.
**bb)** Das Rechtsgeschäft war durch die Vertretungsmacht des T gedeckt.
**c) Zwischenergebnis**
Der Kaufvertrag ist nicht nach {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
**2. Anfechtung**
Als Wirksamkeitshindernis kommt im vorliegenden Fall zudem eine Anfechtung durch F in Betracht. Gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, sofern es angefochten wird. Im vorliegenden Fall erklärt F „er wolle die Anschaffungen rückgängig machen“. F will sich folglich vom Vertrag mit X lösen. Fraglich ist an dieser Stelle, ob F den Kaufvertrag oder die Erteilung der Vollmacht anfechten möchte. Die Auslegung seiner Worte, {{du przepis="§ 133 BGB"}} lässt beides zu.
**a) Anfechtung des Kaufvertrages**
F könnte den zwischen ihm und X geschlossenen Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} angefochten haben. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass das betreffende Rechtsgeschäft anfechtbar ist und ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Erklärung der Anfechtung muss zudem innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.
**aa) Anfechtbares Rechtsgeschäft**
Der zwischen F und X geschlossene Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}.
**bb) Anfechtungsgrund**
Es müsste zudem ein Anfechtungsgrund vorliegen. Entscheidend ist hierfür, dass die maßgebliche Person einem Willensmangel unterliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Im Falle einer Stellvertretung kommt es gemäß {{du przepis="§ 166 Abs. 1 BGB"}} auf den Vertreter an. Im vorliegenden Fall unterlag der Vertreter T jedoch keinem Willensmangel. Es liegt demnach kein Anfechtungsgrund vor.
**cc)** Eine Anfechtung des Kaufvertrages durch F ist somit nicht möglich.
**b) Anfechtung der Vollmachtserteilung**
F könnte jedoch die Erteilung der Vollmacht angefochten haben. Auch bei der Vollmachtserteilung handelt es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}. Es müsste ein Grund vorliegen, der F zur Anfechtung berechtigt. Zudem muss die Erklärung der Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen und die Anfechtung darf nicht ausgeschlossen worden sein.
**aa) Eigenschaftsirrtum, {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}**
Als Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall ein Eigenschaftsirrtum nach {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht. Ein Irrtum im Sinne des {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} liegt vor, wenn der Irrtum solche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden und dieser Irrtum für die Abgabe der Erklärung kausal gewesen ist.
F war überzeugt, dass T Experte auf dem Gebiet der Kopiertechnik sei, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Irrtum des F im Hinblick auf die Eigenschaften des T liegt somit vor. Diese Eigenschaft müsste zudem verkehrswesentlich sein. Entscheidend ist hierbei, was objektiv für dieses Rechtsgeschäft als verkehrswesentlich, also als für den Vertragsschluss bedeutsam, angesehen wird. Das einwandfreie Beherrschen der Technik ist für die Erteilung einer Vollmacht zur Anschaffung entsprechender Geräte und Software wesentlich. Hätte F von Anfang an von der fehlenden Kompetenz des T gewusst, hätte er ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Es liegt somit ein Eigenschaftsirrtum gemäß {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} vor.
**bb) Anfechtungsfrist**
Die Anfechtung müsste außerdem innerhalb der in {{du przepis="§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB"}} definierten Anfechtungsfrist erfolgt sein. Demnach hat die Anfechtung unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtige Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Im vorliegenden Fall erklärt F die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt. Die Anfechtung ist somit innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
**cc) Anfechtungserklärung**
Weitere Voraussetzung ist gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 1 BGB"}}, dass die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wird. Laut Sachverhalt erklärt F, dass er die Anschaffungen rückgängig machen möchte. F verwendet zwar nicht den Begriff „Anfechtung“ – bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß {{du przepis="§ 13 BGB"}} jedoch der wirkliche Wille zu erforschen. Aus dem Wortlaut seiner Erklärung lässt sich der Wille zur Anfechtung schließen.
Fraglich ist jedoch, ob F die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt hat. Dieser ist bei einem Vertrag gemäß {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} der andere Teil. Im Falle der Anfechtung der Vollmachtserteilung wäre der andere Teil somit der Vertreter. F hat die Anfechtung laut Sachverhalt jedoch nicht gegenüber T, sondern gegenüber X erklärt. Grundsätzlich liegt damit keine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner vor. Problematisch ist jedoch, dass F die Anfechtung der Vollmachtserteilung erst nach Abschluss des Kaufvertrages erklärt. Erklärt er die Anfechtung nur gegenüber dem Vertreter, so weiß der Vertragspartner, hier X, nicht, wer nun sein Vertragspartner ist. Benachteiligt wäre somit der X. Daher ist in Falle der nachträglichen Anfechtung der Vollmachtserteilung die Erklärung auch gegenüber demjenigen möglich, der mit dem Vertreter das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
F hat damit die Anfechtung erklärt.
**dd) Kein Ausschluss der Anfechtung**
Die Anfechtung ist im konkreten Fall nicht ausgeschlossen.
**ee) Arglistige Täuschung, {{du przepis="§ 123 I 1. Alt. BGB"}}**
Als weiterer Anfechtungsgrund kommt im vorliegenden Fall die arglistige Täuschung nach {{du przepis="§ 123 I 1. Alt. BGB"}} in Betracht. Täuschung ist das bewusste Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. T hat dem F versichert, dass er die Technik einwandfrei beherrsche, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit erzeugte er bei F den Irrtum über seine Kenntnisse. Das Handeln des T war widerrechtlich. Arglist ist gegeben, wenn mit dem Bewusstsein gehandelt wird, dass der Getäuschte erst durch die Täuschung seine Willenserklärung abgibt. Ausreichend ist dabei, dass er Täuschende dies billigend in Kauf nimmt. T hat laut Sachverhalt keine Ahnung von Kopiertechnik, sichert diese Kenntnisse F jedoch zu. Die arglistige Täuschung war zudem für die Abgabe der Willenserklärung des F kausal.
Die Anfechtung erfolgt innerhalb der Anfechtungsfrist {{du przepis="§ 124 I BGB"}}.
Wie zuvor dargestellt erklärt F die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner gemäß {{du przepis="§ 143 BGB"}}.
Die Anfechtung ist auch hier nicht ausgeschlossen.
**ff)** Die Anfechtung der Vollmachtserteilung durch F ist geben.
**c)** Die Vollmachtserteilung des F an T gilt damit als von Anfang an nichtig {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}.
**3.** T ist somit nicht Vertreter des F, der Kaufvertrag zwischen F und X ist somit nicht wirksam.
**IV. Zwischenergebnis**
X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber F somit nicht erworben.
**B. Ergebnis**
X hat gegenüber F keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.
** Anspruch des X gegen T**
X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} sowie auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben.
**A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} **
X könnte gegenüber T einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**I. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn X und T einen wirksamen Kaufvertrag {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben.
**1. Vertragsschluss**
Zwischen X und T müsste zunächst ein Vertag geschlossen worden sein. Wie zuvor ausführlich dargestellt, handelt T als Stellvertreter des F. Er handelt also im Namen des F und macht damit deutlich, dass er nicht selbst Vertragspartner wird.
X und T haben somit keinen Vertrag geschlossen.
**2.** X hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T nicht erworben.
**II. Zwischenergebnis**
X hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegenüber T.
**B. Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}}**
X könnte gegenüber T einen Anspruch Erfüllung oder Schadensersatz gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass X den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
**I. Anspruchserwerb**
X könnte den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F erworben haben.
Dies setzt voraus, dass T als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und der Vertretene F die Genehmigung des Vertrages verweigert.
**1. Vertreter ohne Vertretungsmacht**
Wie zuvor geprüft, handelt T als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
**2. Verweigerung der Genehmigung**
Zudem verweigert F die Genehmigung des Vertrages.
Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} sind demnach gegeben.
**3. Einschränkung der Haftung gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}}**
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Vertrauensschaden nach {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn der Vertretene den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Im vorliegenden Fall wusste T, dass er keinerlei Kenntnisse von Kopiertechnik hat. Er musste daher mit der Anfechtbarkeit der Vollmachtserteilung rechnen. Dies steht dem Wissen gleich, dass er keine Vollmacht hatte. Eine Haftungsbegrenzung nach {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} liegt somit nicht vor.
**4. Zwischenergebnis**
X hat den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F erworben.
**II. Nicht verloren**
Der Anspruch ist nicht verloren.
**III. Durchsetzbarkeit**
Der Anspruch ist durchsetzbar.
**D. Ergebnis**
X hat einen Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber F auf Erfüllung oder Schadensersatz.
Additions:
====Fallbeispiel 12 - Übungsklausur====