Version [31804]
Dies ist eine alte Version von FallTinkerBell erstellt von MartinEbert am 2013-06-20 15:22:02.
FALL 6 Der "Tinkerbell"-Schrank
Thema: Sachmängel Leistungsstörungsrecht
Grundfall
Die Liebe zwischen B und seiner Sabrina (S) ist mittlerweile so groß geworden, dass sie nicht mehr ohne einander sein können.
Zwar tut es dem B in der Seele weh, aber die Trennung von der Schmalle-WG ist wohl unabwendbar. Im Zuge dieser neuen Entwicklung waren B und S auch schon unterwegs, um einen neuen Schrank zu kaufen, der den gemeinsamen Anforderungen an den neuen Haushalt gerecht werden soll.
Fündig geworden sind sie dabei beim schwedischen Kaufhaus Smörebrödd. Es soll der Schrank Tinkerbell werden.
Nach einer Woche Bedenkzeit kauft B den Schrank und nimmt ihn gleich auf dem von O ausgeliehenen Hänger mit zur neuen Wohnung, um ihn dort aufzubauen. Da warten bereits A und C, die den B zwar schon jetzt vermissen, aber ihm den Abschied auch vergolden wollen. Davon abgesehen, sind beide, wie auch B, erfahrene Smörebrödd-Hobbyaufbauer - immerhin haben sie ihre Studenteneinrichtung auch zu 50 Prozent aus Smörebrödd-Produkten zusammengestellt.
Beim Aufbau bemerken sie allerdings, dass Tinkerbell wohl eher zur "Problem-Zone" wird. Die Anleitung ist mehr als kryptisch. Teile, die nicht aufgeführt sind, haben sie als Zubehör im Umfang, andere, die sie laut Anleitung bräuchten, sind nicht mitgeliefert. Nach 3 Stunden steht fest: Tinkerbell ist so nicht für die 3 Freunde zu stemmen.
S kann das Elend der drei nicht mehr mit ansehen und schlägt B vor, einen Profihandwerker zu bestellen. Sie kennt den W noch von einem Auftrag bei ihren Eltern. Schnell ist B von der Idee überzeugt und ruft den W an. W kommt auch am nächsten Tag und baut den Schrank einzig anhand der von Smörebrödd gelieferten Materialien korrekt und fehlerfrei auf. Die Kosten für die Arbeit des W belaufen sich auf 180 Euro, die der B bezahlt.
B will nun das Geld von Smörebrödd zurück, da er der Meinung ist, dass der Schrank wegen der Anleitung nicht aufzubauen war und er nur aus diesem Grund den W bestellt hat und auch bezahlen musste. Welche Ansprüche könnten dem B zustehen?
Lösung
B könnte gegen Smörebrödd einen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 433, 437 Nr. 3 Alt.1 i.V.m. § 280 I u. III, 281 I S. 1 BGB haben.
I. Voraussetzungen des § 281 I S. 1 BGB
1. Voraussetzungen des § 280 I BGB
1.1 Wirksamer KV (+)
- zunächst müsste wirksames Schuldverhältnis vorliegen
- hier wurde lt. SV eine wirksamer Kaufvertrag zwischen B und Schmörebrödd geschlossen
1.2 Pflichtverletzung
- nicht wie geschuldet erbrachte Leistung,
- hier im Sinne eines Sachmangels gem. § 434 BGB
a. Sachmangel bezüglich des Schranks gem. § 434 I BGB
- fällt aus, da spätestens durch den Aufbau des W der Schrank korrekt und ohne Zusatzmaterial aufgebaut wurde
b. Sachmangel gem. § 434 II S. 2 1. HS BGB
- liegt vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache „die Montageanleitung mangelhaft ist“
- Montage = alle zu vertraglichen Gebrauch der Kaufsache notwendigen Handlungen, insbesondere Zusammenbau von
Einzelteilen, Anschluss, Aufstellung, Einbau am vereinbarten Ort
- zur Montage bestimmt, wenn der Käufer bei Vertragsschluss wusste, dass zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Kaufsache eine Montage notwendig ist
- Montageanleitung wird vom Gesetz in allen erforderlichen Fällen der Montage vorausgesetzt
- Montageanleitung mangelhaft: aus dem Käuferhorizont abzuleiten
- dann mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der Käufer auf Anhieb zur fehlerfreien Montage befähigt
- vorliegend waren A, B und C vormals erfolgreiche Hobbymonteure von Smöredbrödd-Produkten, aber diesen Schrank
konnten selbst alle drei anhand der Montageanleitung nicht zusammen bauen
- folglich ist davon auszugehen, dass hier auch keine Situation vorlag, die bescheinigt, dass der ganz überwiegende Teil
der Käuferschaft den Schrank problemlos anhand der Montageanleitung hätte aufbauen können
- Sachmangel im Sinne des § 434 II S. 2 1. HS BGB liegt vor
c. Problem: spezielle Ausnahme des § 434 II S. 2 2. HS BGB
- hier: § 434 Abs. 2 S.2 BGB liefert einen Sachmangel auch bei einer mangelhaften Montageanleitung, ABER:
- nur wenn nicht fehlerfrei montiert worden ist, § 434 Abs.2 S.2, 2. HS BGB
- als Maßstab dient der durchschnittlich begabte Hobbyheimwerker (+)
- aber letztlich wurde der Schrank aufgebaut, fehlerfrei durch den W
- man könnte hier bereits den Anspruch des B scheitern lassen, einfach an
- dem Punkt, dass fehlerfrei montiert wurde, egal von wem
- wenn nicht, dann weitere Prüfung
1.3 Vertretenmüssen des Schuldners
- hier keine Schwierigkeiten, die Anleitung von Smörebrödd war mangelhaft, B konnte den Schrank
gerade NICHT allein und unproblematisch aufbauen
- darüber hinaus war eben auch niemand anderes für die fehlerhafte Anleitung verantwortlich als Smörebrödd,
die sie mit dem Schrank zusammen ausgaben
- mangels anders lautender Angaben im SV davon auszugehen, dass Smörebrödd die Pflichtverletzung zu vertreten hat
2. weitere Voraussetzungen des § 281 I S. 1 BGB
2.1 ausbleiben Nacherfüllung durch Smörebrödd gem. § 281 S. 1 BGB (+),
- ja, Nacherfüllung durch Smörebrödd blieb aus, allerdings aufgrund des Handels von B und W, wodurch Nacherfüllung
ihrem Zweck nach unmöglich wurde
- dennoch im Ergebnis: keine Nacherfüllung durch Smörebrödd, aber:
2.2 Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 281 I S. 1 BGB von B ggü Smörebrödd (-)
- keine Fristsetzung durch B ggü Smörebrödd zur Nacherfüllung
- folglich wäre Anspruch hier aufgrund der der fehlenden Fristsetzung des B nicht entstanden, aber:
2.3 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- ggf. war die Fristsetzung durch B aber entbehrlich, dies wäre gem. § 281 II und III möglich
a. ernsthafte u. endgültige Leistungsverweigerung durch Smörebrödd, gem. § 281 III Alt.1 (-)
- dazu müsste Smörebrödd nach Aufforderung des B die Leistung bzw. Nacherfüllung vollends verweigert haben
- dazu im SV keinerlei Angaben, im Gegenteil, B verlangte dies gar nicht von Smörebrödd
- ließ gleich den W zum Aufbau kommen
b. besondere Rechtfertigung, gem. § 281 Alt.2 (-)
- läge bspw. beim arglistigen Verschweigen eines Mangels hinsichtlich der Kaufsache durch den Verkäufer vor
- weiteres Beispiel: Verzug des Schuldners, wenn es sich um einen „Just-in-Time“-Vertrag handelt
(ein Verzug also, der aufgrund der Wichtigkeit des Termins unentschuldbar ist!, Bsp. Handel mit schnell verderblicher Ware)
c. Verweigerung der Nachleistungsarten § 439 III (-)
- zur Verweigerung müsste der Käufer zunächst in irgendeiner Art Nacherfüllung vom Verkäufer gefordert haben
- wie bereits oben dargestellt, hat B gar keine Nacherfüllung verlangt, folglich kann auch keine Verweigerung seitens
Smörebrödd vorliegen
II. Gesamtergebnis
B hat keinen Anspruch auf Zahlung des Schadensersatze gem. §§ 433, 437 Nr. 3 1. Alt, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB