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Fall: Delphinschonender Thunfischfang


A. Sachverhalt
Im Jahre 1988 führen die USA eine Regelung ein, welche auf der einen Seite den Fang von Thunfisch auf eine Art und Weise verbietet, die Delphine gefährden könnte (z. B. mit Hilfe von frei schwimmenden Netzen). Auf der anderen Seite verbietet die Regelung zugleich die Einfuhr von Thunfisch, der mit den in den USA verbotenen Methoden gefangen wurde.

Da Mexico keine delphinschonenden Fangmethoden fordert, verhängen die USA auf der Grundlage der o. g. Regelung Importverbot explizit für Mexico.

Die mexikanische Regierung protestiert und behauptet, dass das Importverbot in den USA einen Verstoß gegen Vorschriften des GATT darstellt.

B. Frage
Wie ist die Rechtslage?

Die Regelung der USA könnte einen Verstoß gegen das GATT darstellen. Dies setzt voraus, dass das GATT anwendbar ist, eines der Grundprinzipien verletzt wurde und keine Rechtfertigung vorliegt.

1. Anwendbarkeit des GATT
Die Anwendbarkeit des GATT setzt zunächst voraus, dass beide Staaten Vertragsstaaten des GATT sind. Da beide betroffenen Staaten dem GATT angehören, ist das GATT anwendbar.

2. Verletzung eines der Grundprinzipien des GATT
Das GATT statuiert folgende Grundprinzipien:
- das Meistbegünstigungsprinzip,
- das Diskriminierungsverbot,
- den Abbau von Zöllen,
- die Einschränkungen von Subventionen und
- das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen.

In Betracht kommen zum einen ein Verstoß gegen Art. III GATT; zum anderen könnte ein Verstoß gegen Art. XI vorliegen.

a. Verstoß gegen Art. III GATT
Für einen Verstoß gegen Art. III GATT müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der Anwendungsbereich des Art. III GATT muss eröffnet sein, eine Diskriminierung liegt vor, die protektionistische Wirkung hat.

Der Anwendungsbereich des Art. III GATT ist eröffnet, wenn - in persönlicher Hinsicht - die Staaten Mitglieder der WTO sind, was bereits oben bejaht wurde, und wenn die Sachen in ein anderes Land verbracht und dort zum Markt zugelassen wurden. Die Waren, die hier betroffen sind, sind noch nicht zum Markt zugelassen, weil sie erst gar nicht eingeführt werden dürfen.

Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des Art. III GATT in den Fällen verneint, in welchen rein "produktionsmethodenbezogene Merkmale" von Produkten das Unterscheidungskriterium sind.

Damit kommt die Anwendung des Art. III GATT nicht in Betracht.

b. Verstoß gegen Art. XI GATT
Ein Verstoß gegen das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen ist gegeben, wenn eine Beschränkung i.S.d. Art. XI:1 GATT vorliegt und keine Ausnahmen bestehen.

Für eine Beschränkung i.S.d. Art. XI:1 GATT müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: eine nichttarifäre Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr liegt vor, die den Marktzugang verhindert, wobei sie dem Staat zuzurechnen ist.



3. Rechtfertigung

























C. Lösungshinweise

1. Verstoß gegen Art. III GATT
Problem 1: Abgrenzung Art. III und XI - "gleichartige Waren" = Unterscheidung nach
- produktbezogenen Merkmalen und
- produktionsmethodenbezogenen Merkmalen.
Die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Letzteren (auch als prozess- und herstellungsbezogenen Merkmale genannt) falle gemäß der Praxis der Streitschlichtungsorgane der WTO nicht unter Art. III GATT.

2. Verstoß gegen Art. XI GATT
Dieser wäre ausführlich zu prüfen. Ein Verstoß hiergegen ist wohl zu bejahen.

3. Allgemeine Rechtfertigung
Problem 2: kann Art. XX herangezogen werden, wenn extraterritoriale Belange erhoben werden?


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