Revision history for FallTeuresPopArtBild
Additions:
G konnte das Angebot nicht annehmen. Seine WE gegenüber H ist erst das richtige Angebot ("ich nehme es für 10.000")!
Deletions:
Additions:
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1 besteht weiterhin.
Deletions:
Additions:
S könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} haben. Dies setzt unter anderem Voraus, dass S einen Schaden erlitten hat. Solange die Lieferung des Gemäldes möglich ist, entsteht dem S kein Schaden. Sollte die Lieferung z. B. gem. {{du przepis="§ 275 BGB"}} nicht mehr möglich sein, kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 280 BGB"}} in Betracht. Im Einzelnen sind diesbezüglich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte vorhanden.
Deletions:
Additions:
Der Vertrag zwischen G und S ist ein Kaufvertrag, bei dem G die Übereignung und Übergabe des Gemäldes schuldet, während S einen Kaufpreis in Höhe von 15.000 EUR zahlen muss. S kann somit auf der Grundlage des Vertrages die Übereignung und Übergabe des Gemäldes verlangen.
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 ABs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1 besteht weiterhin.
((1)) Anspruch G gegen S aus § 433 II BGB
G könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 EUR haben. Wie bereits oben dargestellt, besteht zwischen G und S ein Kaufvertrag mit dem Inhalt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 15.000 EUR zu leisten ist. G hat somit einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 15.000 EUR.
((1)) Anspruch S gegen G auf Schadensersatz aus § 280 I BGB
S könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} haben. Dies setzt unter anderem Voraus, dass S einen Schaden erlitten hat. Solange die Lieferung des Gemäldes möglich ist, entsteht dem S kein Schaden. Sollte die Lieferung z. B. gem. {{du przepis="§ 275 BGB"}} nicht mehr möglich sein, kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 280 BGB"}} in Betracht. Dafür fehlen im Sachverhalts Anhaltspunkte.
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 ABs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1 besteht weiterhin.
((1)) Anspruch G gegen S aus § 433 II BGB
G könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 EUR haben. Wie bereits oben dargestellt, besteht zwischen G und S ein Kaufvertrag mit dem Inhalt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 15.000 EUR zu leisten ist. G hat somit einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 15.000 EUR.
((1)) Anspruch S gegen G auf Schadensersatz aus § 280 I BGB
S könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} haben. Dies setzt unter anderem Voraus, dass S einen Schaden erlitten hat. Solange die Lieferung des Gemäldes möglich ist, entsteht dem S kein Schaden. Sollte die Lieferung z. B. gem. {{du przepis="§ 275 BGB"}} nicht mehr möglich sein, kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 280 BGB"}} in Betracht. Dafür fehlen im Sachverhalts Anhaltspunkte.
Deletions:
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 ABs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1
Additions:
H könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} in Höhe von 16.000 EUR haben. Dafür müsste er den Anspruch erworben haben, er dürfte nicht verloren gegangen und müsste durchsetzbar sein. Für den Erwerb eines Anspruchs aus § 433 II BGB ist ein wirksamer Kaufvertrag erforderlich. Wie bereits oben dargestellt wurde, haben G und H keinen Vertrag geschlossen. Deshalb kann H gegen G keine Kaufpreiszahlung verlangen - weder die von ihm gewünschten 16.000 EUR noch die ursprünglich angesprochenen 10.000 EUR.
H hat keinen Anspruch gegen G gem. § 433 II BGB.
S könnte gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Gemäldes haben. Voraussetzungen hierfür sind, dass S den Anspruch erworben, ihn nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.
Es könnte ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens G vorliegen. Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, die abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Im Telefonat hat G dem S vorgeschlagen, ihm das Gemälde für 15.000 EUR zu verkaufen. Das fernmündliche Anbieten eines Gemäldes ist eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages (hier: Kaufvertrag) abzielt. Mit der Erklärung am Telefon liegen auch Abgabe und Zugang vor - die Willenserklärung ist auch zustande gekommen.
S könnte das Angebot des G gem. § 146 ff. BGB angenommen haben. Voraussetzung dafür ist, dass er eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und dem Adressaten (hier: G) zugegangen ist.
Wie bereits oben festgestellt, ist in der E-Mail eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme enthalten. Mit der Versendung an die richtige Adresse ist die Erklärung auch abgegeben. Die E-Mail landet - wider Erwarten - nicht gleich nach Versendung im Account des G, jedoch erst am 22. 12. Damit ist sie dem G am 22. 12. zugegangen. Die zweite E-Mail stellt eine Annahme des Angebotes durch S dar.
S hat das Angebot i. S. d. §§ 146 ff. BGB angenommen.
((2)) Annahmefähigkeit
Das Angebot des G müsste bei Annahme durch S noch bindend sein. Dies setzt im vorliegenden Fall insbesondere voraus, dass die Annahme auch **rechtzeitig** erfolgte.
((3)) Rechtzeitigkeit der Annahme
S könnte die Annahme rechtzeitig vorgenommen haben Dies richtet sich nach §§ 147 und 148 BGB und ist unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob der Antragende eine Annahmefrist gesetzt hat oder nicht. Im Falle einer vom Antragenden bestimmten Frist ist die Annahme nur innerhalb dieser möglich, {{du przepis="§ 148 BGB"}}.
Im vorliegenden Fall hat G eine Frist bis zum 22. 12. gesetzt. S müsste das Angebot demnach bis zum 22. 12. angenommen haben.
Für die Frage, ob die Annahme rechtzeitig zugegangen ist, ist entscheidend, wann eine Annahme als Willenserklärung zustande kommt. Gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} ist dies im Falle einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden dann der Fall, wenn sie dem Adressaten **zugegangen** ist.
S hat seine Annahmeerklärung am 21. 12. per E-Mail versendet. Eine E-Mail ist zugegangen, wenn sie sich im Account des Adressaten befindet, weil dem Adressaten ab diesem Zeitpunkt der Zugriff auf die Erklärung gewährt wird. Eine E-Mail wird in der Regel auch unmittelbar nach Versendung im Account des Adressaten zugestellt. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung verzögert gewesen und die Nachricht befand sich im Account des G erst am 22. 12. Dass S hierauf keinen Einfluss hatte bzw. wann G sie gelesen hatte, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Die E-Mail des S ist dem G zu spät zugegangen
((3)) Unbeachtlichkeit der Verspätung
Die Nichteinhaltung der Frist mit der E-Mail des S könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} unschädlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Annahmeerklärung rechtzeitig **abgegeben** wurde, dies für den Antragenden erkennbar war und dieser es unterlassen hat, den verzögerten Zugang der Erklärung bei ihm anzuzeigen.
Wie bereits oben geschildert wurde, hat S die E-Mail rechtzeitig abgesendet und er durfte damit rechnen, dass sie dem G rechtzeitig zugeht. Dennoch ging die Nachricht dem G verspätet zu. Aus dem Versanddatum konnte G schließen, dass die Nachricht rechtzeitig abgesendet wurde und dennoch hat er S hierüber nicht informiert, insbesondere hat er ihm nicht mitgeteilt, dass er an den Vertrag nicht gebunden sein will, vielmehr hat er Kontakt mit H aufgenommen.
Demzufolge ist die Verspätung unbeachtlich. Das Angebot war bindend.
((3)) Zwischenergebnis zur Annahmefähigkeit
Die Annahme war zwar verspätet, dies ist jedoch im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} unbeachtlich. Die Annahme kann zum Abschluss eines Vertrages führen.
((2)) Übereinstimmung
Angebot und Annahme müssten auch inhaltlich übereinstimmen. G bot dem S das Gemälde für 15.000 EUR an, S hat diese Konditionen uneingeschränkt angenommen. Die Willenserklärungen beider Parteien stimmen überein.
((2)) Zwischenergebnis zum Vertragsschluss
S und G haben einen Vertrag abgeschlossen
Der Vertrag zwischen G und S ist ein Kaufvertrag, bei dem G die Übereignung und Übergabe des Gemäldes schuldet, während S Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 EUR. S kann gemäß dem abgeschlossenen Vertrag die Übereignung und Übergabe des Gemäldes verlangen.
Der Vertrag ist auch wirksam, insbesondere kommen keine Anfechtungsmöglichkeiten seitens G in Betracht.
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 ABs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1
H hat keinen Anspruch gegen G gem. § 433 II BGB.
S könnte gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Gemäldes haben. Voraussetzungen hierfür sind, dass S den Anspruch erworben, ihn nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.
Es könnte ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens G vorliegen. Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, die abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Im Telefonat hat G dem S vorgeschlagen, ihm das Gemälde für 15.000 EUR zu verkaufen. Das fernmündliche Anbieten eines Gemäldes ist eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages (hier: Kaufvertrag) abzielt. Mit der Erklärung am Telefon liegen auch Abgabe und Zugang vor - die Willenserklärung ist auch zustande gekommen.
S könnte das Angebot des G gem. § 146 ff. BGB angenommen haben. Voraussetzung dafür ist, dass er eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und dem Adressaten (hier: G) zugegangen ist.
Wie bereits oben festgestellt, ist in der E-Mail eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme enthalten. Mit der Versendung an die richtige Adresse ist die Erklärung auch abgegeben. Die E-Mail landet - wider Erwarten - nicht gleich nach Versendung im Account des G, jedoch erst am 22. 12. Damit ist sie dem G am 22. 12. zugegangen. Die zweite E-Mail stellt eine Annahme des Angebotes durch S dar.
S hat das Angebot i. S. d. §§ 146 ff. BGB angenommen.
((2)) Annahmefähigkeit
Das Angebot des G müsste bei Annahme durch S noch bindend sein. Dies setzt im vorliegenden Fall insbesondere voraus, dass die Annahme auch **rechtzeitig** erfolgte.
((3)) Rechtzeitigkeit der Annahme
S könnte die Annahme rechtzeitig vorgenommen haben Dies richtet sich nach §§ 147 und 148 BGB und ist unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob der Antragende eine Annahmefrist gesetzt hat oder nicht. Im Falle einer vom Antragenden bestimmten Frist ist die Annahme nur innerhalb dieser möglich, {{du przepis="§ 148 BGB"}}.
Im vorliegenden Fall hat G eine Frist bis zum 22. 12. gesetzt. S müsste das Angebot demnach bis zum 22. 12. angenommen haben.
Für die Frage, ob die Annahme rechtzeitig zugegangen ist, ist entscheidend, wann eine Annahme als Willenserklärung zustande kommt. Gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} ist dies im Falle einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden dann der Fall, wenn sie dem Adressaten **zugegangen** ist.
S hat seine Annahmeerklärung am 21. 12. per E-Mail versendet. Eine E-Mail ist zugegangen, wenn sie sich im Account des Adressaten befindet, weil dem Adressaten ab diesem Zeitpunkt der Zugriff auf die Erklärung gewährt wird. Eine E-Mail wird in der Regel auch unmittelbar nach Versendung im Account des Adressaten zugestellt. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung verzögert gewesen und die Nachricht befand sich im Account des G erst am 22. 12. Dass S hierauf keinen Einfluss hatte bzw. wann G sie gelesen hatte, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Die E-Mail des S ist dem G zu spät zugegangen
((3)) Unbeachtlichkeit der Verspätung
Die Nichteinhaltung der Frist mit der E-Mail des S könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} unschädlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Annahmeerklärung rechtzeitig **abgegeben** wurde, dies für den Antragenden erkennbar war und dieser es unterlassen hat, den verzögerten Zugang der Erklärung bei ihm anzuzeigen.
Wie bereits oben geschildert wurde, hat S die E-Mail rechtzeitig abgesendet und er durfte damit rechnen, dass sie dem G rechtzeitig zugeht. Dennoch ging die Nachricht dem G verspätet zu. Aus dem Versanddatum konnte G schließen, dass die Nachricht rechtzeitig abgesendet wurde und dennoch hat er S hierüber nicht informiert, insbesondere hat er ihm nicht mitgeteilt, dass er an den Vertrag nicht gebunden sein will, vielmehr hat er Kontakt mit H aufgenommen.
Demzufolge ist die Verspätung unbeachtlich. Das Angebot war bindend.
((3)) Zwischenergebnis zur Annahmefähigkeit
Die Annahme war zwar verspätet, dies ist jedoch im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} unbeachtlich. Die Annahme kann zum Abschluss eines Vertrages führen.
((2)) Übereinstimmung
Angebot und Annahme müssten auch inhaltlich übereinstimmen. G bot dem S das Gemälde für 15.000 EUR an, S hat diese Konditionen uneingeschränkt angenommen. Die Willenserklärungen beider Parteien stimmen überein.
((2)) Zwischenergebnis zum Vertragsschluss
S und G haben einen Vertrag abgeschlossen
Der Vertrag zwischen G und S ist ein Kaufvertrag, bei dem G die Übereignung und Übergabe des Gemäldes schuldet, während S Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 EUR. S kann gemäß dem abgeschlossenen Vertrag die Übereignung und Übergabe des Gemäldes verlangen.
Der Vertrag ist auch wirksam, insbesondere kommen keine Anfechtungsmöglichkeiten seitens G in Betracht.
Der Anspruch könnte allerdings gem. {{du przepis="§ 275 ABs. 1 BGB"}} verloren gegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Übereignung des Gemäldes nicht mehr möglich ist. Im Sachverhalt fehlt jedoch eine Aussage, ob das Gemälde von H noch erworben werden kann. Solange dies noch möglich ist, ist G dazu verpflichtet und der Anspruch aus § 433 Abs. 1
Deletions:
S könnte gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Gemäldes haben. Voraussetzungen hierfür sind, dass S den Anspruch erworben, ihn nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Es könnte ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens G vorliegen. Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Im Telefonat hat G dem S vorgeschlagen, ihm das Gemälde für 15.000 EUR zu verkaufen. Das fernmündliche Anbieten eines Gemäldes ist eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages (hier: Kaufvertrag) abzielt. Mit der Wahrnehmung der Erklärung am Telefon ist sie auch zustande gekommen.
S könnte das Angebot des G gem. § 146 ff. BGB angenommen haben. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung abgegeben wurde, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und dem Adressaten (hier: G) zugegangen ist.
Wie bereits oben festgestellt, ist in der E-Mail eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme enthalten. Mit der Versendung an die richtige Adresse ist die Erklärung auch abgegeben. Zugang?
Additions:
===== Musterlösung =====
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch H gegen G aus § 433 II BGB
(auch nicht gegeben)
((1)) Anspruch S gegen G aus § 433 I BGB
S könnte gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Gemäldes haben. Voraussetzungen hierfür sind, dass S den Anspruch erworben, ihn nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
S könnte den Anspruch erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der Vertrag den richtigen Inhalt hat und er auch wirksam ist.
Zwischen S und G könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - voraus, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem das Angebot noch bindend war ({{du przepis="§ 146 BGB"}}).
((2)) Angebot
Es könnte ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens G vorliegen. Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Im Telefonat hat G dem S vorgeschlagen, ihm das Gemälde für 15.000 EUR zu verkaufen. Das fernmündliche Anbieten eines Gemäldes ist eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages (hier: Kaufvertrag) abzielt. Mit der Wahrnehmung der Erklärung am Telefon ist sie auch zustande gekommen.
Demnach hat G dem S ein Angebot gemacht.
((2)) Annahme durch S
S könnte das Angebot des G gem. § 146 ff. BGB angenommen haben. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung abgegeben wurde, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und dem Adressaten (hier: G) zugegangen ist.
((3)) Telefonat am 20. 12.
S hat versucht, den G am 20. 12. telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass er das Gemälde für 15.000 EUR kaufen möchte. Das Telefonat kommt jedoch nicht zustande, weil G nicht erreichbar ist. Aufgrund dessen kommt es gar nicht zu einer Willenserklärung seitens S. Das versuchte Telefonat am 20. 12. ist keine Annahme.
((3)) Erste E-Mail am 20. 12.
S schreibt dem G am 20. 12. eine E-Mail, die allerdings falsch adressiert ist. Mit der Aussage in der Nachricht, dass S das Gemälde kaufen möchte, äußert er seinen Willen zum Abschluss eines Vertrages. Es ist also eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Problematisch ist allerdings, ob diese Erklärung auch abgegeben wurde. Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie so auf den Weg gebracht wurde, dass mit Zugang zu rechnen ist. S hat falsche Adresse eingegeben, so dass sie nicht beim Adressaten zugehen kann. Somit mangelt es hier an einer ordnungsgemäßen Abgabe der Erklärung und damit auch an einer Annahme seitens S.
((3)) Zweite E-Mail am 21. 12.
S bemerkt am 21. 12. den Fehler in der Adressierung und schreibt eine zweite E-Mail - diesmal an die richtige Adresse des G.
Wie bereits oben festgestellt, ist in der E-Mail eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme enthalten. Mit der Versendung an die richtige Adresse ist die Erklärung auch abgegeben. Zugang?
(auch nicht gegeben)
((1)) Anspruch S gegen G aus § 433 I BGB
S könnte gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Gemäldes haben. Voraussetzungen hierfür sind, dass S den Anspruch erworben, ihn nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
S könnte den Anspruch erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der Vertrag den richtigen Inhalt hat und er auch wirksam ist.
Zwischen S und G könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - voraus, wobei die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem das Angebot noch bindend war ({{du przepis="§ 146 BGB"}}).
((2)) Angebot
Es könnte ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens G vorliegen. Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. Im Telefonat hat G dem S vorgeschlagen, ihm das Gemälde für 15.000 EUR zu verkaufen. Das fernmündliche Anbieten eines Gemäldes ist eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages (hier: Kaufvertrag) abzielt. Mit der Wahrnehmung der Erklärung am Telefon ist sie auch zustande gekommen.
Demnach hat G dem S ein Angebot gemacht.
((2)) Annahme durch S
S könnte das Angebot des G gem. § 146 ff. BGB angenommen haben. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung abgegeben wurde, die inhaltlich auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet und dem Adressaten (hier: G) zugegangen ist.
((3)) Telefonat am 20. 12.
S hat versucht, den G am 20. 12. telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass er das Gemälde für 15.000 EUR kaufen möchte. Das Telefonat kommt jedoch nicht zustande, weil G nicht erreichbar ist. Aufgrund dessen kommt es gar nicht zu einer Willenserklärung seitens S. Das versuchte Telefonat am 20. 12. ist keine Annahme.
((3)) Erste E-Mail am 20. 12.
S schreibt dem G am 20. 12. eine E-Mail, die allerdings falsch adressiert ist. Mit der Aussage in der Nachricht, dass S das Gemälde kaufen möchte, äußert er seinen Willen zum Abschluss eines Vertrages. Es ist also eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Problematisch ist allerdings, ob diese Erklärung auch abgegeben wurde. Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie so auf den Weg gebracht wurde, dass mit Zugang zu rechnen ist. S hat falsche Adresse eingegeben, so dass sie nicht beim Adressaten zugehen kann. Somit mangelt es hier an einer ordnungsgemäßen Abgabe der Erklärung und damit auch an einer Annahme seitens S.
((3)) Zweite E-Mail am 21. 12.
S bemerkt am 21. 12. den Fehler in der Adressierung und schreibt eine zweite E-Mail - diesmal an die richtige Adresse des G.
Wie bereits oben festgestellt, ist in der E-Mail eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme enthalten. Mit der Versendung an die richtige Adresse ist die Erklärung auch abgegeben. Zugang?
Additions:
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegeben ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor. Somit liegt mit dem Brief des H auch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor.
Damit ist in dem Brief des H kein Angebot zu sehen.
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeutet.
Damit hat G auch keinen Anspruch aus § 433 I BGB gegen H erworben.
Damit ist in dem Brief des H kein Angebot zu sehen.
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeutet.
Damit hat G auch keinen Anspruch aus § 433 I BGB gegen H erworben.
Deletions:
Damit ist auch kein Angebot seitens H festzustellen.
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeuten könnte.
Damit hat G auch keinen Anspruch erworben
Additions:
((2)) Annahme durch H und Konsens
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeuten könnte.
Problematisch ist allerdings, dass H nicht mehr 10.000 EUR, sondern 16.000 EUR als Kaufpreis fordert. Die Übereinstimmung der Erklärungen von G und H ist nicht mehr gegeben. Vielmehr kann die Annahme des H nur als Annahme unter Änderungen verstanden werden, die gem. {{du przepis="§ 150 Abs. 2 BGB"}} als neues Angebot gilt.
((2)) Annahme durch G
Durch das neue Angebot von H könnte der Vertrag zwischen G und H dennoch zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn das neue Angebot von H (Kaufpreis 16.000 EUR) wiederum seitens G angenommen wurde, sofern das neue Angebot noch bindend war und beide Erklärungen übereinstimmen.
G ist nicht bereit, den Vertrag zu neuen Konditionen abzuschließen. Damit liegt kein Konsens vor.
((2)) Ergebnis zum Vertragsschluss
G und H haben keinen Vertrag geschlossen.
Damit hat G auch keinen Anspruch erworben
H könnte das Angebot von G angenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme abgegeben hat und diese dem G zugegangen ist. Im Gespräch mit G äußert H, dass er das Gemälde nach wie vor verkaufen will, was eine grundsätzliche Annahme bedeuten könnte.
Problematisch ist allerdings, dass H nicht mehr 10.000 EUR, sondern 16.000 EUR als Kaufpreis fordert. Die Übereinstimmung der Erklärungen von G und H ist nicht mehr gegeben. Vielmehr kann die Annahme des H nur als Annahme unter Änderungen verstanden werden, die gem. {{du przepis="§ 150 Abs. 2 BGB"}} als neues Angebot gilt.
((2)) Annahme durch G
Durch das neue Angebot von H könnte der Vertrag zwischen G und H dennoch zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn das neue Angebot von H (Kaufpreis 16.000 EUR) wiederum seitens G angenommen wurde, sofern das neue Angebot noch bindend war und beide Erklärungen übereinstimmen.
G ist nicht bereit, den Vertrag zu neuen Konditionen abzuschließen. Damit liegt kein Konsens vor.
((2)) Ergebnis zum Vertragsschluss
G und H haben keinen Vertrag geschlossen.
Damit hat G auch keinen Anspruch erworben
Deletions:
Additions:
((2)) Angebot des H
In dem Brief des H, das G am 10. 12. gelesen hat, könnte ein Angebot i. S. d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegen ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor. Somit liegt mit dem Brief des H auch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor.
Damit ist auch kein Angebot seitens H festzustellen.
((2)) Angebot seitens G
Dass G sich am 23. 12. bei H meldet, könnte nun seinerseits ein Angebot zum Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} über das Gemälde sein. Voraussetzung dafür ist, dass G eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben hat und sie dem H zugegangen ist. G meldet sich am 23. 12. bei H und teilt ihm mit, dass er das "Angebot" (Gemälde für 10.000 EUR) akzeptiert. G bekundet damit seinen Willen, das Gemälde erwerben zu wollen, so dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot vorliegt. Mit der Kommunikation zwischen G und H kommt der Wille des G bei H an, so dass sowohl Abgabe wie auch Zugang der Erklärung anzunehmen sind.
Ein Angebot seitens G liegt mit dem Kontakt am 23. 12. vor.
((2)) Annahme durch H
In dem Brief des H, das G am 10. 12. gelesen hat, könnte ein Angebot i. S. d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegen ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor. Somit liegt mit dem Brief des H auch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor.
Damit ist auch kein Angebot seitens H festzustellen.
((2)) Angebot seitens G
Dass G sich am 23. 12. bei H meldet, könnte nun seinerseits ein Angebot zum Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} über das Gemälde sein. Voraussetzung dafür ist, dass G eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben hat und sie dem H zugegangen ist. G meldet sich am 23. 12. bei H und teilt ihm mit, dass er das "Angebot" (Gemälde für 10.000 EUR) akzeptiert. G bekundet damit seinen Willen, das Gemälde erwerben zu wollen, so dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot vorliegt. Mit der Kommunikation zwischen G und H kommt der Wille des G bei H an, so dass sowohl Abgabe wie auch Zugang der Erklärung anzunehmen sind.
Ein Angebot seitens G liegt mit dem Kontakt am 23. 12. vor.
((2)) Annahme durch H
Deletions:
Es könnte ein Angebot i. S. d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegen ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor.
Additions:
=== Musterlösung ===
((1)) G gegen H aus § 433 I BGB
G könnte einen Anspruch aus § 433 I BGB gegen H auf Übereignung und Übergabe des Gemäldes haben. Dafür müsste der Anspruch erworben, dürfte nicht verloren gegangen und müsste auch durchsetzbar sein.
Dazu müsste zunächst der Anspruch erworben sein. Voraussetzung hierfür ist der Vertragsschluss, richtiger Inhalt des Vertrages und dessen Wirksamkeit.
Der Vertrag müsste geschlossen worden sein. Der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei die Annahme dann erfolgt, wann das Angebot bindend ist.
((2)) Angebot
Es könnte ein Angebot i. S. d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegen ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor.
((1)) G gegen H aus § 433 I BGB
G könnte einen Anspruch aus § 433 I BGB gegen H auf Übereignung und Übergabe des Gemäldes haben. Dafür müsste der Anspruch erworben, dürfte nicht verloren gegangen und müsste auch durchsetzbar sein.
Dazu müsste zunächst der Anspruch erworben sein. Voraussetzung hierfür ist der Vertragsschluss, richtiger Inhalt des Vertrages und dessen Wirksamkeit.
Der Vertrag müsste geschlossen worden sein. Der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei die Annahme dann erfolgt, wann das Angebot bindend ist.
((2)) Angebot
Es könnte ein Angebot i. S. d. {{du przepis="§ 145 BGB"}} seitens H gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und diese dem Vertragspartner (G) zugegangen ist.
Eine Willenserklärung könnte mit dem Brief des H vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der innere und der äußere Tatbestand der Willenserklärung erfüllt sind. Zum Tatbestand der Willenserklärung gehört dabei in jedem Fall der Rechtsbindungswille. Es ist fraglich, inwiefern der Rechtsbindungswille in diesem Fall gegen ist. Der Brief des H trägt die Überschrift "freibleibend". Dies bedeutet, dass sich der Erklärende mit dieser Erklärung noch nicht fest binden möchte. Damit liegt noch kein Rechtsbindungswille vor.
Deletions:
Additions:
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart! (Frage der Einigung und des Vertragsinhalts)
Deletions:
Additions:
((2)) H gegen G auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB
Mit gleicher Begründung wie oben, kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
((2)) S gegen G auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 BGB"}}
Für den Fall, dass G nicht liefern kann oder will, ist ein Anspruch aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} denkbar, in dessen Rahmen S sein Erfüllungsinteresse (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) geltend machen kann. Der Sachverhalt stellt allerdings nicht klar, dass die Beschaffung des Gemäldes nicht möglich ist - G ist zunächst einmal (sofern möglich) zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
Mit gleicher Begründung wie oben, kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
((2)) S gegen G auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 BGB"}}
Für den Fall, dass G nicht liefern kann oder will, ist ein Anspruch aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} denkbar, in dessen Rahmen S sein Erfüllungsinteresse (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) geltend machen kann. Der Sachverhalt stellt allerdings nicht klar, dass die Beschaffung des Gemäldes nicht möglich ist - G ist zunächst einmal (sofern möglich) zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
Additions:
((3)) Vertrag auch inhaltlich auf das Gemälde bezogen und wirksam
für Anspruch auf Gemälde spielt der Kaufpreis keine Rolle, sobald Übereinstimmung;
Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.
für Anspruch auf Gemälde spielt der Kaufpreis keine Rolle, sobald Übereinstimmung;
Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.
Deletions:
Additions:
Telefonat nicht erfolgreich, keine WE gegenüber G.
E-Mail versendet (WE +) aber Versendung an eine falsche Adresse - mit Zugang ist nicht zu rechnen und auch nicht angekommen, gemerkt am 21.12. - Abgabe schon problematisch, auf jeden Fall kein Zugang
E-Mail versendet (WE +) aber Versendung an eine falsche Adresse - mit Zugang ist nicht zu rechnen und auch nicht angekommen, gemerkt am 21.12. - Abgabe schon problematisch, auf jeden Fall kein Zugang
Deletions:
E-Mail nicht angekommen, gemerkt am 21.12. - Abgabe schon problematisch, auf jeden Fall kein Zugang
Additions:
Dieses ist wiederum von G im Ergebnis nicht angenommen worden.
Deletions:
No Differences
Additions:
E-Mail zwar verzögert, aber bei G angekommen. Auch Zugang (+) - am 22.12. im Account des G. G liest die Nachricht am 23.12.
((3)) Annahme rechtzeitig?
Eine Frist gem. {{du przepis="§ 148 BGB"}} war gesetzt - 21.12. Zugang aber am 22.12. Versendung aber rechtzeitig. Gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} auch für G erkennbar. Dennoch keine Rückmeldung - gilt als rechtzeitig.
Vorbehalte im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Angebotes von G sind nicht ersichtlich!
((3)) Übereinstimmung
Angebot war "Gemälde für 15.000" und dieses wurde von S uneingeschränkt angenommen.
((3)) Zwischenergebnis: Vertrag abgeschlossen
((3)) Vertrag auch inhaltlich auf das Gemälde bezogen (für Anspruch auf Gemälde spielt der Kaufpreis keine Rolle, sobald Übereinstimmung) und wirksam. Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.
Sofern G in der Lage ist, das Gemälde zu besorgen, ist der Anspruch auch gegeben. Andernfalls {{du przepis="§ 275 BGB"}} - Anspruchsverlust durch Unmöglichkeit. In diesem Falle: {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} möglich!
((2)) G gegen S auf Zahlung von 15.000,- EUR
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart!
((2)) G gegen H auf Gemälde gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}
Anspruch erworben, wenn:
((3)) Vertragsschluss
Angebot seitens H - an sich gegeben, Problem Verbindlichkeit (entweder als mangelnder Rechtsbindungswille oder bei Annahmefähigkeit des Angebotes zu problematisieren).
G konnte das Angebot nicht annehmen. Seine WE gegenüber H ist erst das richtig Angebot ("ich nehme es für 10.000)!
Das Angebot von G wurde nicht angenommen - H sagt, Bild kostet 16.000 EUR = neues Angebot
Dieses ist von G bisher nicht angenommen worden.
((3)) Kein Vertrag zwischen H und G
Kein Anspruch!
((3)) Annahme rechtzeitig?
Eine Frist gem. {{du przepis="§ 148 BGB"}} war gesetzt - 21.12. Zugang aber am 22.12. Versendung aber rechtzeitig. Gem. {{du przepis="§ 149 BGB"}} auch für G erkennbar. Dennoch keine Rückmeldung - gilt als rechtzeitig.
Vorbehalte im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Angebotes von G sind nicht ersichtlich!
((3)) Übereinstimmung
Angebot war "Gemälde für 15.000" und dieses wurde von S uneingeschränkt angenommen.
((3)) Zwischenergebnis: Vertrag abgeschlossen
((3)) Vertrag auch inhaltlich auf das Gemälde bezogen (für Anspruch auf Gemälde spielt der Kaufpreis keine Rolle, sobald Übereinstimmung) und wirksam. Irrtümer für ev. Anfechtung nicht zu erkennen.
Sofern G in der Lage ist, das Gemälde zu besorgen, ist der Anspruch auch gegeben. Andernfalls {{du przepis="§ 275 BGB"}} - Anspruchsverlust durch Unmöglichkeit. In diesem Falle: {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} möglich!
((2)) G gegen S auf Zahlung von 15.000,- EUR
Mit gleicher Begründung Anspruch G gegen S möglich. Aber nur 15.000 EUR, keine andere Summe - diese war vereinbart!
((2)) G gegen H auf Gemälde gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}
Anspruch erworben, wenn:
((3)) Vertragsschluss
Angebot seitens H - an sich gegeben, Problem Verbindlichkeit (entweder als mangelnder Rechtsbindungswille oder bei Annahmefähigkeit des Angebotes zu problematisieren).
G konnte das Angebot nicht annehmen. Seine WE gegenüber H ist erst das richtig Angebot ("ich nehme es für 10.000)!
Das Angebot von G wurde nicht angenommen - H sagt, Bild kostet 16.000 EUR = neues Angebot
Dieses ist von G bisher nicht angenommen worden.
((3)) Kein Vertrag zwischen H und G
Kein Anspruch!