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Revision history for FallTeureSoftware


Revision [64038]

Last edited on 2016-01-28 10:06:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Erklärung des D kann dem A zugerechnet werden. (+)
Deletions:
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden. (+)


Revision [62854]

Edited on 2015-12-13 11:59:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Als weiterer Anfechtungsgrund kommt auch {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht! Die Voraussetzungen sind wohl gegeben, allerdings womöglich durch die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht verdrängt.//


Revision [36153]

Edited on 2014-01-25 10:08:15 by WojciechLisiewicz
Additions:






Revision [15267]

Edited on 2012-05-21 09:52:40 by ChristianeUri
Additions:
- Offenlegung - auch aus den Umständen genügt ({{du przepis="§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) (+)
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
- Offenlegung - auch aus den Umständen genügt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) (+)
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [5977]

Edited on 2010-04-08 10:09:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
- zwischen A und G ein Vertrag geschlossen wurde (Vertragsschluss),
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.
Deletions:
- zwischen A und G ein Vertrag geschlossen wurde (Vertragsschluss),
- dieser Vertrag einen Kaufvertrag über die fragliche Software darstellt (Vertragsinhalt) und
- der Vertrag wirksam ist.


Revision [5473]

Edited on 2010-02-09 22:57:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Denkbar sind entweder ein Zahlungsanspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegen G oder ein Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegen die L. Sollte A keinen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch haben, dann könnte er an der Herausgabe der Software interessiert sein - dann kommt {{du przepis="§ 812 BGB"}} in Betracht.//
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber //A hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?//
D könnte Vertreter des A sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Handeln im fremden Namen - //D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G gehandelt haben// (+)
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden. (+)
//__An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung dargestellt - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.__//
Angebot seitens A (vertreten durch D) (+).
zu (b) Annahme seitens G:
Annahme bei G (+) vertreten durch L.
- Kausalität - es ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - //andere Auffassung vertretbar//
Deletions:
//Denkbar sind entweder ein Zahlungsanspruch aus {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} gegen G oder ein Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegen die L.//
- Abgabe und Zugang - an sich (+), aber //G hat nicht persönlich gehandelt - Zurechnung des Handelns von D?//
D könnte Vertreter des G sein - Voraussetzungen dafür sind:
- Handeln im fremden Namen - //D hat keine Ware im Angebot, kann nur für G// (+)
Erklärung des D kann dem G zugerechnet werden.
//__An dieser Stelle auch Behandlung der Vertretungsmacht möglich, weil in den Büchern meist im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Vertretung - es handelt sich dabei jedoch um ein Problem der Wirksamkeit (vgl. Rechtsfolge in {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} sowie den Umstand, dass bei Mangel der Vertretungsmacht nach h. M. kein Rechtsgeschäft zustande kommt), so dass die Lösungsskizze es weiter unten behandelt.__//
zu (b) Annahme seitens L:
- Kausalität - ohne Klarheit, dass es reicht ist anzunehmen, dass das Geschäft zumindest nicht so zustande gekommen wäre (+) - //andere Auffassung vertretbar//


Revision [5442]

Edited on 2010-02-01 15:39:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Deletions:
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund


Revision [5440]

Edited on 2010-02-01 14:17:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB
A könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Software gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass
- G etwas erlangt hat
- durch eine Leistung
- ohne rechtlichen Grund
Der rechtliche Grund fehlt hier, was oben festgestellt wurde. Die Software ist ein etwas und sie wurde zur Erfüllung des Kaufvertrages geliefert, also hat G sie durch Leistung des A erhalten.
Ergebnis zu {{du przepis="§ 812 BGB"}}: (+)


Revision [5439]

Edited on 2010-02-01 12:44:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nur sofern zugunsten der L keine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist, ist dieser Anspruch denkbar - aber auch dann nicht möglich, wenn Anfechtung zu bejahen, weil keine Kausalität zwischen Mangel der Vertretungsmacht und Schaden.
Deletions:
Nur sofern L die Anscheinsvollmacht beweist denkbar - aber auch dann nicht möglich, wenn Anfechtung zu bejahen, weil keine Kausalität zwischen Mangel der Vertretungsmacht und Schaden.


Revision [5438]

The oldest known version of this page was created on 2010-02-01 12:42:14 by WojciechLisiewicz
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