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Fall: Testamentsanfechtung
A. Sachverhalt
Der verwitwete (W) hat in einem formwirksamen notariellen Testament seinen Freund (F) zum Alleinerben berufen. Seinen einzigen Sohn (S), den er eigentlich als Erben vorgesehen hatte, hat er nichts zugewandt, da er de rAnsicht war, dieser habe ihm vor Jahren einen wertvollen Ring gestohlen, um seine Spielschulden zu begleichen.
Auf der Beerdigung des W gesteht der Gärtner (G), dass er den Ring damals entwendet habe. S erklärt gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments.
B. Frage
Wer beerbt den W ?
C. Lösung
F könnte den W gem. §§ 1937 i.V.m. 2247 BGB beerben. ädies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Errichtung eines wirksamen Testaments
- keine nachträgliche Beseitigung
1. Errichtung eines wirksamen Testaments
Im konkreten Fall könnte W ein wirksames Testament errichtet haben. Dies ist dann der Fall, wenn W ein Testament, mit dem Inhalt des § 1937 BGB, welches den F als Erbe vorsieht, errichtet hat und dieses wirksam ist. W hat in einem form wirksamen notariellen Testament seinen Freund (F) als Alleinerbe berufen.
Somit liegt ein wirksames Testament vor.
2. keine nachträgliche Beseitigung
Jedoch könnte es im konkreten Fall fraglich sein, ob das errichtete Testament nicht durch die Anfechtung des S im Nachhinein beseitigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfülllt sind:
- Anfechtungsgrund nach § 2078, 2079 BGB
- S ist Anfechtungsberechtigter, nach § 2080 BGB
- Anfechtungserklärung nach § 2081 BGB
- Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB
a. Anfechtungsgrund nach § 2078, 2079 BGB
Im konkreten Fall könnte ein Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs.2 BGB gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfügungen des W durch die irrige Anahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands hervorgerufen wurde. W geht davon aus, dass der S ihm den Ring gestohlen hat um seine Spielschulden zu begleichen, aber in Wirklichkeit hat G den Ring entwendet.
Demzufolge war W bei der Abgabe der Erklärung im Irrtum über die Person des S und somit ist ein Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs.2 BGB gegeben.
b. Anfechtungsberechtigter nach § 2080 BGB
Weiterhin könnte S im vorliegenden Fall zur Anfechtung berechtigt sein. Hierfür ist erforderlich, dass S dann besser gestellt wäre, wenn W nicht die Verfügung (Testament ) vorgenommen hätte. Nach dem Sachverhalt ist der S der Sohn von W und dieser verliert durch die Verfügung den Erbteil, welcher über den Pflichtteil hinausgehen würde. Somit ist S durch die Verfügung schlechter gestellt und folglich zur Anfechtung berechtigt..
c. Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
Des weitern könnte S die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt haben. Dies ist dann der Fall, wenn S eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, mit dem Inhalt einer Anfechtung abgegeben hat und diese ist dem Nachlassgericht zugegangen, ohne dass diese nach § 130 Abs.1 S.2 BGb vor oder gleichzeitig mit dem Zugang durch S widerrufen wurde. S erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, die Anfechtung des Testaments.
Folglich liegt eine Anfechtungserklärung seitens S vor.
d. Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Schließlich müsste S die Anfechtung innerhalb der Frist nach § 2082 BGB erklärt haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärung innerhalb eines Jahres erfolgte. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte enthalten, die ein Fristversäumnis annehmen lassen.
Demzufolge hat S die Anfechtung auch fristgerecht erklärt.
D. Ergebnis:
Dies führt dazu, dass das Testament gem. § 142 BGB unwirksam ist und F nicht den W beerbt, sondern der S.
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