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Fall: Erkrankter Betreiber des Strandkorbladens


A. Sachverhalt
Schwächlich (S) betreibt einen kleinen Laden am Strand, in dem er Strandkörbe vermietet sowie Liegen, Stühle und Luftmatratzen für den Strand verkauft. Der Laden befindet sich in den Räumen des Hinterhältig (H), der im Erdgeschoss seines großen Ferienhauses mehrere Läden an Händler vermietet. H hat deshalb auch Zugang zu den Läden aller Händler.

Als S eines Tages dem H mitteilt, dass er wegen Krankheit für ein paar Tage den Laden geschlossen lässt, wittert H ein Geschäft und setzt sich an die Stelle des S in den Laden. Er verkauft fleißig die Waren und vermietet Strandkörbe und steckt den Erlös in die eigene Tasche. S ist nach Genesung entsetzt und verlangt von H Herausgabe der kompletten Erlöse. Da H das leicht verdiente Geld im Casino des 5-Sterne-Hotels der Ortschaft verspielt hat, ist er nicht bereit, dies zu tun.

B. Frage
Welche Ansprüche hat S? Gegen wen?


C. Lösungshinweise


1. Anspruch S gegen H nach § 816 Abs.1 BGB auf den Erlös durch den Verkauf der Sachen

Vorraussetzungen :

1. Verfügung eines Nichtberechtigten

- Verfügung (+) , da H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
- des Anspruchsgegners (+) Dieser Anspruch richtet sich gegen den H
- keine Berechtigung (+)

Ergebnis zu 1. : (+)

2. gegenüber den Berechtigten wirksam (+)
3. Verfügung entgeltlich (+)

D. Ergebnis : S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Erlös durch den Verkauf gegen H nach § 816 Abs.1 BGB.



Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unrescheiden ist.

Neben den Anspriuch aus § 816 Abs.1 BGB kommen im Verhältnis S - H auch andere Ansprüche in Betracht :

  • vertragliche Ansprüche : § 535 BGB i.V.m § 280 BGB
  • vertragsähnliche Ansprüche ( GoA ) : § 681 BGB i.V.m § 667 BGB
  • dingliche Ansprüche : § 987 BGBi.V.m § 990 BGB ( für Vermietung )
§ 989 BGB i.V.m. § 990 BGB ( für Verkauf )
  • deliktische Ansprüche : § 823 Abs. 1 BGB ( für verkaufte Saschen )

2. Anspruch S gegen die Kunden auf Herausgabe der Sachen nach § 985 BGB


Vorraussetzungen :

1. Sache i. S. d. § 985 BGB

- gem. § 90 BGB (+), handelt sich um Waren

Ergebnis zu 1. : (+)

2. Anspruchsteller = Eigentümer

- Eigentum erworben (+), S war ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach § 929 S. 1 BGB§ 923 BGB erworben haben.

Ergebnis zu 2. : (-)

E. Ergebnis : S hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Kunden gem. § 985 BGB.






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