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Fallbeispiel 8 - Die Spritschleuder AG
Wettlauf der Sicherungsgeber I
A. Sachverhalt
Tüchtig (T) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Plastik GmbH (P), die Kunststoffteile für die Automobilindustrie herstellt. Einer der größten Kunden der P ist der Automobilhersteller Spritschleuder AG (S). P liefert an S seit Jahren Kunststoffteile für die Innenraumausstattung der von ihr hergestellten Fahrzeuge.
In der Wirtschaftskrise müssen S und auch andere Kunden ihre Bestellungen bei P deutlich zurückfahren, wodurch P ihre laufenden Kosten nicht mehr decken kann. Um die Durststrecke zu überwinden, nimmt P bei seiner Hausbank Dorfkasse (D) einen endfälligen Kredit in Höhe von 300.000,- EUR für eine Gesamtlaufzeit von 3 Jahren auf. Angesichts der finanziellen Lage der P verlangt D allerdings Sicherheiten. Zu diesem Zweck räumt P der D eine Hypothek auf einem mehrere Hektar großen Grundstücks am Stadtrand ein. Die Hypothek erstreckt sich auf die Darlehenssumme nebst 5,5 % p. a. Zinsen (effektiv).
Das Grundstück gehört eigentlich aber nicht der P, sondern dem T persönlich. Dennoch wird die Hypothek zugunsten der D notariell beurkundet, es wird der D ein Hypothekenbrief ausgehändigt. Vor dem Grundbuchamt stimmt T auch der Eintragung zu und die Hypothek wird im Grundbuch eingetragen.
Nach ca. zwei Jahren verkauft D die Darlehensforderung an die Kreditbank Geier AG (G) und überträgt in einem schriftlichen Vertrag sowohl die Darlehensforderung auf die G, wie auch die der D zustehende Hypothek am Grundstück des T. Darüber hinaus wird nur der Hypothekenbrief übergeben.
G verlangt weitere Sicherheiten von P – andernfalls werde G den Darlehensvertrag wegen schlechter finanzieller Lage der P kündigen und notfalls auch die Grundstücke des T verwerten. Währenddessen steht P mit S im Gespräch, wie zumindest die Produktion der Kunststoffteile für S sichergestellt werden kann. Auf die Bitte von T erklärt der Vorstand der S gegenüber G eine Bürgschaft für die Forderung der G gegen P in schriftlicher Form.
Als das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, kann P nicht zahlen. Deshalb nimmt G die S aus der Bürgschaft in Anspruch. S zahlt die komplette Forderung.
B. Frage
Welche Rechte hat S? Gegen wen?
C. Hinweis(e) zum Fall
Bei dem Fall handelt es sich um den Klausurfall WIPR III im SS 2011. Die zulässige Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.