Revision history for FallSitzblokadeGegenBau
Additions:
Die Protestaktion ist gravierend und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen durchgeführt. Die erhebliche Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Auch die Grundrechte der Protestteilnehmer sind nicht uneingeschränkt. Mehr spricht insofern für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Deletions:
Additions:
Die Handlungen des R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb. >>Bereits hier ist allerdings eine **andere Auffassung** durchaus vertretbar: sollte der Stillstand bei E lediglich als ein Kollateralschaden der Proteste gegen den Bau und nicht gegen die Tätigkeit des E gesehen werden, kann die Blockade eher weniger als ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden. Es kommt letztlich auf die genauen Umstände des Falles an - je mehr die Bautätigkeit des E als solche Ziel der Blockade ist, desto mehr spricht für einen gezielten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rechtsgut des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}>>
Deletions:
Additions:
Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach gegeben. Der Umfang wäre gemäß dem Saldo der Verluste bei E, wobei in der Praxis sowohl eventuelle Vertragsstrafen gegen den Auftraggeber zu berücksichtigen wären, wie auch ersparte Aufwendungen.
Deletions:
Additions:
Eine Rechtfertigung der Handlung des R und der Aktivisten ist nicht ersichtlich. Allerdings reicht dies nicht aus, um bei einem offenen Tatbestand die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Hier muss die Rechtsgutverletzung auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für die Rechtswidrigkeit in diesem Fall sprechen:
- E war am Konflikt gar nicht beteiligt, dennoch wurde er und seine Firma in eine Art "Sippenhaft" genommen,
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung (Verwaltungsverfahren und -prozess) bereits durchgeführt und zugunsten des Baus entschieden.
Gegen die Rechtswidrigkeit der Aktion sprechen allerdings:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}} - Meinungsäußerungsfreiheit,
- {{du przepis="Art. 8 GG"}} - Versammlungsfreiheit.
Die Protestaktion geht recht weit und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen durchgeführt. Die erhebliche Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Mehr spricht insofern für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
- E war am Konflikt gar nicht beteiligt, dennoch wurde er und seine Firma in eine Art "Sippenhaft" genommen,
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung (Verwaltungsverfahren und -prozess) bereits durchgeführt und zugunsten des Baus entschieden.
Gegen die Rechtswidrigkeit der Aktion sprechen allerdings:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}} - Meinungsäußerungsfreiheit,
- {{du przepis="Art. 8 GG"}} - Versammlungsfreiheit.
Die Protestaktion geht recht weit und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen durchgeführt. Die erhebliche Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Mehr spricht insofern für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Deletions:
- E war am Konflikt nicht beteiligt
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung (Verwaltungsverfahren und -prozess) durchgeführt.
Dagegen sprechen aber:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}} - Meinungsäußerungsfreiheit
- {{du przepis="Art. 8 GG"}} - Versammlungsfreiheit
Die Protestaktion geht recht weit und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen. Die recht weitreichende Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Mehr spricht insofern wohl für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
No Differences
Additions:
- der Anspruchsgegner dabei schuldhaft handelte.
Die Bürgerinitiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (positives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach. Dies ist als Handlung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} zu werten.
Das Eigentum des E als absolutes Recht ist an sich nicht betroffen. In Betracht kommt aber eine Verletzung des **Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb** (als sonstiges Recht) in Betracht. Dafür müsste
- eine gesetzliche Lücke im Hinblick auf den Schutz des E gegeben sein,
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 Abs. 2 oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dabei erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, keinen Ersatz erfahren hätte. Dies wäre hier auch nicht tragbar. Insofern ist eine Gesetzeslücke im Hinblick auf den Schutz des E durchaus festzustellen.
Sein Gewerbebetrieb - als Unternehmen für Anlagenbau - ist betroffen; es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Die Handlungen des R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb. >>Bereits hier ist allerdings eine andere Auffassung durchaus vertretbar: sollte der Stillstand bei E lediglich als ein Kollateralschaden der Proteste gesehen werden, kann die Blockade eher weniger als ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden. Es kommt letztlich auf die genauen Umstände des Falles an - je mehr die Bautätigkeit des E als solche Ziel der Blockade ist, desto mehr spricht für einen gezielten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rechtsgut des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}>>
Haftungsbegründete Kausalität (+) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Eine Blockade der Errichtung eines Bauwerkes führt zwangsläufig dazu, dass die ausführenden Unternehmen nicht tätig werden können - insbesondere dann, wenn dies so entschlossen wie im Sachverhalt geschah. Damit war dies eine gewöhnliche, adäquate Folge der Handlungen von R und seiner Aktivisten.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist damit durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E erfüllt.
Rechtfertigung ist nicht gegeben. Die Rechtsgutverletzung aber auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für Rechtswidrigkeit sprechen:
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung (Verwaltungsverfahren und -prozess) durchgeführt.
Die Protestaktion geht recht weit und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen. Die recht weitreichende Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Mehr spricht insofern wohl für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Die Bürgerinitiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (positives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach. Dies ist als Handlung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} zu werten.
Das Eigentum des E als absolutes Recht ist an sich nicht betroffen. In Betracht kommt aber eine Verletzung des **Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb** (als sonstiges Recht) in Betracht. Dafür müsste
- eine gesetzliche Lücke im Hinblick auf den Schutz des E gegeben sein,
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 Abs. 2 oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dabei erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, keinen Ersatz erfahren hätte. Dies wäre hier auch nicht tragbar. Insofern ist eine Gesetzeslücke im Hinblick auf den Schutz des E durchaus festzustellen.
Sein Gewerbebetrieb - als Unternehmen für Anlagenbau - ist betroffen; es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Die Handlungen des R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb. >>Bereits hier ist allerdings eine andere Auffassung durchaus vertretbar: sollte der Stillstand bei E lediglich als ein Kollateralschaden der Proteste gesehen werden, kann die Blockade eher weniger als ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden. Es kommt letztlich auf die genauen Umstände des Falles an - je mehr die Bautätigkeit des E als solche Ziel der Blockade ist, desto mehr spricht für einen gezielten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rechtsgut des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}>>
Haftungsbegründete Kausalität (+) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Eine Blockade der Errichtung eines Bauwerkes führt zwangsläufig dazu, dass die ausführenden Unternehmen nicht tätig werden können - insbesondere dann, wenn dies so entschlossen wie im Sachverhalt geschah. Damit war dies eine gewöhnliche, adäquate Folge der Handlungen von R und seiner Aktivisten.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist damit durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E erfüllt.
Rechtfertigung ist nicht gegeben. Die Rechtsgutverletzung aber auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für Rechtswidrigkeit sprechen:
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung (Verwaltungsverfahren und -prozess) durchgeführt.
Die Protestaktion geht recht weit und wurde trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen. Die recht weitreichende Inanspruchnahme des E und seiner Betriebstätigkeit geht an dieser Stelle wohl zu weit, wenn der Bau in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Mehr spricht insofern wohl für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Deletions:
Die Bürgerinitiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (positives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach;
Das Eigentum des E als absolutes Recht ist an sich nicht betroffen. In Betracht kommt aber eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (als sonstiges Recht) in Betracht. Dafür müsste
- eine gesetzliche Lücke im Hinblick auf den Schutz des E gegeben sein
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, keinen Ersatz erfahren hätte. Dies wäre hier auch nicht tragbar. Insofern ist eine Gesetzeslücke im Hinblick auf den Schutz des E festzustellen.
Sein Gewerbebetrieb - als Anlagenbauer o. ä. - ist betroffen - es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb. >>Bereits hier ist eine andere Auffassung durchaus vertretbar: sollte der Stillstand bei E lediglich als ein Kollateralschaden der Proteste gesehen werden, kann die Blockade eher weniger als ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden. Es kommt letztlich auf die genauen Umstände des Falles an - je mehr die Bautätigkeit des E als solche Ziel der Blockade ist, desto mehr spricht für einen gezielten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rechtsgut des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}>>
Haftungsbegründete Kausalität (+) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E erfüllt.
Rechtfertigung ist nicht gegeben. Es muss aber auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für Rechtswidrigkeit sprechen:
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung durchgeführt
Mehr spricht wohl für Feststellung der Rechtswidrigkeit, also Handlung des R und der Demonstranten ging zu weit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Additions:
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb. >>Bereits hier ist eine andere Auffassung durchaus vertretbar: sollte der Stillstand bei E lediglich als ein Kollateralschaden der Proteste gesehen werden, kann die Blockade eher weniger als ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden. Es kommt letztlich auf die genauen Umstände des Falles an - je mehr die Bautätigkeit des E als solche Ziel der Blockade ist, desto mehr spricht für einen gezielten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rechtsgut des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}>>
- {{du przepis="Art. 5 GG"}} - Meinungsäußerungsfreiheit
- {{du przepis="Art. 8 GG"}} - Versammlungsfreiheit
- {{du przepis="Art. 5 GG"}} - Meinungsäußerungsfreiheit
- {{du przepis="Art. 8 GG"}} - Versammlungsfreiheit
Deletions:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}}
- {{du przepis="Art. 9 GG"}}
Additions:
Deletions:
Additions:
==== Fall: Blockade gegen Kraftwerksbau ====
Deletions:
Additions:
- der Gewerbebetrieb des E müsste betroffen sein, und zwar
- durch einen betriebsbezogenen Eingriff, also gezielt und nicht lediglich als Nebenfolge der Handlung von R / der übrigen Demonstranten.
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, keinen Ersatz erfahren hätte. Dies wäre hier auch nicht tragbar. Insofern ist eine Gesetzeslücke im Hinblick auf den Schutz des E festzustellen.
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, gegen seinen Betrieb.
Mehr spricht wohl für Feststellung der Rechtswidrigkeit, also Handlung des R und der Demonstranten ging zu weit. Andere Auffassung ist allerdings vertretbar - insb. mit verfassungsrechtlicher (Grundrechte) Argumentation.
Deletions:
- durch einen betriebsbezogenen Eingriff - nicht lediglich als Nebenfolge der Handlung.
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, wäre hier nicht tragbar, wenn E keinen Ersatz erhalten könnte.
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, seines Betriebes.
Mehr spricht wohl für Feststellung der Rechtswidrigkeit, also Handlung des R und der Demonstranten ging zu weit.
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
Additions:
Die Bürgerinitiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (positives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach;
Haftungsbegründete Kausalität (+) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
((1)) Ergebnis
Haftungsbegründete Kausalität (+) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
((1)) Ergebnis
Deletions:
Haftungsbegründete Kausalität ( +) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
Additions:
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht, greifen am Ende jedoch nicht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, wäre hier nicht tragbar, wenn E keinen Ersatz erhalten könnte.
Deletions:
Additions:
Anspruch E gegen R aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}?
Dieser Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn:
- Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt wurde
- dies rechtswidrig war und
- vom Anspruchsgegner schuldhaft geschah.
((2)) Tatbestand
((3)) Handlung des R / der Beteiligten Aktivisten
Die Bürgerintiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (postives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach;
((3)) Rechtsgutverletzung
Das Eigentum des E als absolutes Recht ist an sich nicht betroffen. In Betracht kommt aber eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (als sonstiges Recht) in Betracht. Dafür müsste
- eine gesetzliche Lücke im Hinblick auf den Schutz des E gegeben sein
- der Gewerbebetrieb des E müsste betroffen sein und
- durch einen betriebsbezogenen Eingriff - nicht lediglich als Nebenfolge der Handlung.
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, wäre hier nicht tragbar, wenn E keinen Ersatz erhalten könnte.
Sein Gewerbebetrieb - als Anlagenbauer o. ä. - ist betroffen - es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, seines Betriebes.
((3)) Kausalität
Haftungsbegründete Kausalität ( +) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E erfüllt.
((2)) Rechtswidrigkeit
Besonderheit: offener Tatbestand! Rechtswidrigkeit summarisch mit dem Tatbestand (Rechtsgutverletzung) zu prüfen!
Rechtfertigung ist nicht gegeben. Es muss aber auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für Rechtswidrigkeit sprechen:
- E war am Konflikt nicht beteiligt
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung durchgeführt
Dagegen sprechen aber:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}}
- {{du przepis="Art. 9 GG"}}
Mehr spricht wohl für Feststellung der Rechtswidrigkeit, also Handlung des R und der Demonstranten ging zu weit.
((2)) Verschulden (+)
Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach gegeben.
Dieser Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn:
- Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt wurde
- dies rechtswidrig war und
- vom Anspruchsgegner schuldhaft geschah.
((2)) Tatbestand
((3)) Handlung des R / der Beteiligten Aktivisten
Die Bürgerintiative unter Führung des R hat das Gelände des künftigen Kraftwerks besetzt (postives Tun) und hielt die Polizei und den E mehrere Tage im Schach;
((3)) Rechtsgutverletzung
Das Eigentum des E als absolutes Recht ist an sich nicht betroffen. In Betracht kommt aber eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (als sonstiges Recht) in Betracht. Dafür müsste
- eine gesetzliche Lücke im Hinblick auf den Schutz des E gegeben sein
- der Gewerbebetrieb des E müsste betroffen sein und
- durch einen betriebsbezogenen Eingriff - nicht lediglich als Nebenfolge der Handlung.
Die Umsatzeinbußen, die dem E entstanden sind, werden durch keine anderen Vorschriften kompensiert werden können - § 823 II oder {{du przepis="§ 826 BGB"}} kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Dennoch erscheint diese Lücke nicht als gewollt, wenn eine Schädigung des E, der sich auch an der politischen Auseinandersetzung nicht beteiligte, wäre hier nicht tragbar, wenn E keinen Ersatz erhalten könnte.
Sein Gewerbebetrieb - als Anlagenbauer o. ä. - ist betroffen - es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Die Handlungen von R und anderer Demonstranten richteten sich durchaus gezielt gegen den Bau, also gegen die Tätigkeit des E, seines Betriebes.
((3)) Kausalität
Haftungsbegründete Kausalität ( +) - wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben. Es war auch eine normale Folge.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E erfüllt.
((2)) Rechtswidrigkeit
Besonderheit: offener Tatbestand! Rechtswidrigkeit summarisch mit dem Tatbestand (Rechtsgutverletzung) zu prüfen!
Rechtfertigung ist nicht gegeben. Es muss aber auch angesichts einer Gesamtbetrachtung als rechtswidrig erscheinen. Für Rechtswidrigkeit sprechen:
- E war am Konflikt nicht beteiligt
- der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, also war eine Abwägung der Interessen im Rahmen der Rechtsordnung durchgeführt
Dagegen sprechen aber:
- {{du przepis="Art. 5 GG"}}
- {{du przepis="Art. 9 GG"}}
Mehr spricht wohl für Feststellung der Rechtswidrigkeit, also Handlung des R und der Demonstranten ging zu weit.
((2)) Verschulden (+)
Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach gegeben.
Deletions:
Dieser Anspruch könnnte dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Tatbestand
- Handlung (+), da die Bürgerintiative unter der Führung von R das Gelände vom künftigen Kraftwerk besetzt ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
somit ( äquivalent kausal), weiterhin könnte dies auch adäquat kausal sein . Dies ist dann der Fall, wenn durch
die Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden eingetreten
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerinitiative unter Führung von R nicht mit den
Tiefbauarbeiten beginnen, mit der Folge, dass die Arbeiten stillgelgt wurden. Dies ist auch als adäquat kausaler Schaden zu sehen.
**Ergebnis zu 1. : (+)**
2. Rechtswidrigkeit
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
Einwilligung seitens E gegeben ist.
**Ergebnis zu 2. : (+)**
3. Verschulden
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
**Ergebnis zu 3. : (+)**
((1)) Ergebnis
**Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben.**
Additions:
==== Fall: Sitzblockade gegen Kraftwerksbau ====
Deletions:
Additions:
- Handlung (+), da die Bürgerintiative unter der Führung von R das Gelände vom künftigen Kraftwerk besetzt ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
Deletions:
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerinitiative unter Führung von R nicht mit den
**Ergebnis zu 1. : (+)**
**Ergebnis zu 2. : (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
- haftungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerinitiative unter Führung von R nicht mit den
**Ergebnis zu 1. : (+)**
**Ergebnis zu 2. : (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
Deletions:
- hatungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerintiative unter Führung von R nicht mit den
Ergebnis zu 1. : (+)
Ergebnis zu 2. : (+)
Ergebnis zu 3. : (+)
Additions:
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
Deletions:
Additions:
__Voraussetzungen:__
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
Deletions:
Additions:
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht) betroffen ist.
somit ( äquivalent kausal), weiterhin könnte dies auch adäquat kausal sein . Dies ist dann der Fall, wenn durch
die Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden eingetreten
Tiefbauarbeiten beginnen, mit der Folge, dass die Arbeiten stillgelgt wurden. Dies ist auch als adäquat kausaler Schaden zu sehen.
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach §227 BGB oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
3. Verschulden
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach § 276 Abs.1 BGB vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
Ergebnis zu 3. : (+)
((1)) Ergebnis
**Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben.**
somit ( äquivalent kausal), weiterhin könnte dies auch adäquat kausal sein . Dies ist dann der Fall, wenn durch
die Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden eingetreten
Tiefbauarbeiten beginnen, mit der Folge, dass die Arbeiten stillgelgt wurden. Dies ist auch als adäquat kausaler Schaden zu sehen.
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehr nach §227 BGB oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
3. Verschulden
- kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung von R (+), wenn R nach § 276 Abs.1 BGB vorsätzlich gehandelt hat oder nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} fahrlässig gehandelt hat.
Ergebnis zu 3. : (+)
((1)) Ergebnis
**Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben.**
Deletions:
somit ( äquivalent kausal), weiterhin ist dies auch adäquat kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch
Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht auserhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schadern eingetreten
Tiefbauarbeiten beginnen.
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehgr nach §227 BGB oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
Additions:
- hatungsbegründete Kausalität ( +), wenn R das zukünftige Gelände nicht besetzt hätte, wäre keine Rechtsgutverletzung bei E gegeben
somit ( äquivalent kausal), weiterhin ist dies auch adäquat kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch
Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht auserhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schadern eingetreten
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerintiative unter Führung von R nicht mit den
Tiefbauarbeiten beginnen.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Rechtswidrigkeit
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehgr nach §227 BGB oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
Einwilligung seitens E gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
somit ( äquivalent kausal), weiterhin ist dies auch adäquat kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch
Handlung von R, dem E ein gewöhnlicher ( nicht auserhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schadern eingetreten
ist. E konnte aufgrund der Besetzung von der Bürgerintiative unter Führung von R nicht mit den
Tiefbauarbeiten beginnen.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Rechtswidrigkeit
- ist gegeben, wenn nicht der Tatbestand der Notwehgr nach §227 BGB oder der vom Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} erfüllt ist, oder eine
Einwilligung seitens E gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
Additions:
Dieser Anspruch könnnte dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand
- Handlung (+), da die Bürgerintiative unter der Führung von R das Gelände vom künftigen Kraftwerk besetzt ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht)
1. Tatbestand
- Handlung (+), da die Bürgerintiative unter der Führung von R das Gelände vom künftigen Kraftwerk besetzt ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( sonstiges Recht)
Additions:
((1)) Lösungshinweise
**Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
**Anspruch E gegen R nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Additions:
In der Gemeinde Duselhausen soll ein Kraftwerk gebaut werden. Die Einwohner wehren sich dagegen, weil sie starke Umweltbelastungen durch das Kraftwerk befürchten. Eine Bürgerinitiative greift den Investor und die Verwaltung mit unzähligen Widersprüchen und Klagen an. Als der Bau in letzter Instanz rechtskräftig als zulässig bestätigt wurde, bereitet die Bürgerinitiative Demonstrationen und Sitzblockaden vor.
Deletions:
Additions:
Erst nach 5 Tagen gelingt es der Polizei, Mitarbeiter von E zu befreien und die Demonstranten vom Gelände zu verdrängen.
Deletions:
Additions:
In der Gemeinde Duselhausen soll ein Kraftwerk gebaut werden. Die Einwohner wehren sich dagegen, weil sie starke Umweltbelastungen durch das Kraftwerk befürchten. Eine Bürgerinitiative überschüttet den Investor und die Verwaltung mit Widersprüchen und Klagen. Als der Bau rechtskräftig als zulässig bestätigt wurde, bereitet die Bürgerinitiative Demonstrationen und Sitzblockaden vor.