Revision history for FallSicherheitssoftware
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((3)) Anfechtungserklärung und Frist
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=== Sachverhalt ===
=== Frage ===
=== Frage ===
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((1)) Frage
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=== Lösungshinweise ===
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==== Lösungsskizze ====
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==== Lösungsvorschlag ====
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F war von S beauftragt, jegliche Besorgungen für das Büro, auch in Bezug auf die technische Ausstattung, vorzunehmen. Zu diesen Besorgungen ist auch der Erwerb von Software zu rechnen. Damit ist Vertretungsmacht der F gegeben. Der Vertrag ist nicht gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
//andere Auffassung bei entsprechender Begründung möglich - wenn angenommen wird, dass die Software finanziell jeden Rahmen sprengt oder so...//.
Ein Vertrag kann auch gem. {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein, wenn er erfolgreich angefochten wurde. Dies ist also dann der Fall, wenn:
- der Vertrag anfechtbar ist,
- er angefochten wurde und
- die Anfechtung rechtzeitig erfolgte.
((3)) Anfechtungsgrund in Person des S
S ist über den Preis der Software verärgert, also möchte er den Vertrag vielleicht deswegen anfechten. Problematisch ist aber, auf welchen Anfechtungsgrund er sich berufen könnte. Er nahm am Vertragsschluss nicht teil. Deshalb sind eventuelle Willensmängel seinerseits irrelevant, {{du przepis="§ 166 BGB"}}. Eine Anfechtung aus Sicht des S ist nicht m möglich.
((3)) Anfechtungsgrund in der Person der F
Der Vertrag kann anfechten werden, wenn aber die F einem Willensmangel unterlag. Gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} ist sie die für eventuelle Anfechtung (Irrtümer etc.) maßgebliche Person.
F kann sich auf § 119 II BGB berufen und eventuell auch auf § 123 I BGB, sofern G sie getäuscht hatte.
Ein Irrtum gem. § 119 II BGB liegt vor, wenn F über die Eigenschaften einer Person oder Sache (hier: Software) irrte. F wusste nicht, dass die Software für die Firma des S übertrieben war. Dies ist ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 II BGB.
Ein Irrtum gem. § 123 I BGB ist möglich, wenn G die F getäuscht hatte. Aktiv tat er dies nicht, aber möglicherweise hat er ihr verschwiegen, dass die Software übertrieben und nicht wirklich nötig ist. Aus seinem überlegenen Wissen folgt auch eine Aufklärungspflicht, also ist sein Unterlassen der Aufklärung dem aktiven Tun gleichzusetzen.
Anfechtung ist möglich.
((3)) Anfechtungserklärung und Pflicht
Anfechtung wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass S die Software nicht bezahlen will. Darin kann eine Anfechtung gesehen werden. Fristen gem. § 121 und § 124 sind eingehalten.
((2)) Ergebnis
Vertrag ist unwirksam gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}}. Ansprüche können aus diesem nicht erhoben werden.
//andere Auffassung bei entsprechender Begründung möglich - wenn angenommen wird, dass die Software finanziell jeden Rahmen sprengt oder so...//.
Ein Vertrag kann auch gem. {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein, wenn er erfolgreich angefochten wurde. Dies ist also dann der Fall, wenn:
- der Vertrag anfechtbar ist,
- er angefochten wurde und
- die Anfechtung rechtzeitig erfolgte.
((3)) Anfechtungsgrund in Person des S
S ist über den Preis der Software verärgert, also möchte er den Vertrag vielleicht deswegen anfechten. Problematisch ist aber, auf welchen Anfechtungsgrund er sich berufen könnte. Er nahm am Vertragsschluss nicht teil. Deshalb sind eventuelle Willensmängel seinerseits irrelevant, {{du przepis="§ 166 BGB"}}. Eine Anfechtung aus Sicht des S ist nicht m möglich.
((3)) Anfechtungsgrund in der Person der F
Der Vertrag kann anfechten werden, wenn aber die F einem Willensmangel unterlag. Gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} ist sie die für eventuelle Anfechtung (Irrtümer etc.) maßgebliche Person.
F kann sich auf § 119 II BGB berufen und eventuell auch auf § 123 I BGB, sofern G sie getäuscht hatte.
Ein Irrtum gem. § 119 II BGB liegt vor, wenn F über die Eigenschaften einer Person oder Sache (hier: Software) irrte. F wusste nicht, dass die Software für die Firma des S übertrieben war. Dies ist ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 II BGB.
Ein Irrtum gem. § 123 I BGB ist möglich, wenn G die F getäuscht hatte. Aktiv tat er dies nicht, aber möglicherweise hat er ihr verschwiegen, dass die Software übertrieben und nicht wirklich nötig ist. Aus seinem überlegenen Wissen folgt auch eine Aufklärungspflicht, also ist sein Unterlassen der Aufklärung dem aktiven Tun gleichzusetzen.
Anfechtung ist möglich.
((3)) Anfechtungserklärung und Pflicht
Anfechtung wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass S die Software nicht bezahlen will. Darin kann eine Anfechtung gesehen werden. Fristen gem. § 121 und § 124 sind eingehalten.
((2)) Ergebnis
Vertrag ist unwirksam gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}}. Ansprüche können aus diesem nicht erhoben werden.
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Der Steuerberater Sparsam S beschäftigt in seinem Büro die sehr zuverlässige Angestellte Flink (F). F kümmert sich im Namen des S eigenverantwortlich um zahlreiche Kanzleiangelegenheiten, auch um die gesamte Technik (Computer, Drucker usw.). S ist sehr froh darüber, dass er sich mit diesem "technischen Krempel" nicht beschäftigen muss und ist auch mit allen Anschaffungen der F einverstanden.
F löst einen Auftrag aus, G kommt in die Kanzlei und richtet die Software ein, was auch reibungslos funktioniert. Allerdings ist S über den hohen Kaufpreis der Sicherheitslösung nicht erfreut und verweigert Zahlung der 5.000,- EUR. Es ist auch tatsächlich so, dass die Software für die Kanzlei ziemlich überdimensioniert ist und nicht wirklich notwendig wäre.
Die Frage zielt auf einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}. G kann von S Zahlung verlangen, wenn er:
- einen Anspruch erworben,
- diesen nicht verloren hat und
- der Anspruch auch durchsetzbar ist.
Problem besteht hier im Hinblick auf den Anspruchserwerb. G hat den Anspruch erworben, wenn:
- er mit S einen Vertrag abgeschlossen hat,
- dieser Anspruch inhaltlich Kaufvertrag ist, wobei als Kaufpreis 5.000,- EUR vereinbart wurden,
- der Vertrag auch wirksam ist.
((1)) Vertragsschluss
Für einen Vertragsschluss werden benötigt:
- Angebot,
- Annahme,
- Annahmefähigkeit und
- Übereinstimmung.
((2)) Angebot
Als Angebot kommt der Auftrag in Betracht, den F ausgelöst hat. Dies ist ein Angebot, wenn:
- damit eine Willenserklärung mit Inhalt Angebot vorliegt,
- sie abgegeben wurde und
- dem G zugegangen ist.
Ein Auftrag ist eine Willenserklärung. Aber sie stammt nicht von S, sondern von der F. Dies kann dennoch dem S zugerechnet werden, wenn F als Vertreterin handelte, also die Erklärung folgendermaßen abgegeben (so auf den Weg gebracht, dass mit Zugang zu rechnen ist) hat:
- den Auftrag für jemand anderen (S) erteilte und dies
- offengelegt hat.
F handelt normalerweise für S. Sofern sie dies auch hier gegenüber dem G tat, handelte sie als Vertreterin des S. Sie hat die Angebotserklärung abgegeben und sie ist G auch zugegangen.
Ein Angebot seitens S (vertreten durch F) liegt vor.
((2)) Annahme
G hat den Auftrag ausgeführt, also zumindest konkludent angenommen.
((2)) Voraussetzungen im Übrigen
Probleme in Bezug auf Annahmefähigkeit und Übereinstimmung nicht gegeben.
((2)) Ergebnis zu Vertragsschluss
F hat für S einen Vertrag mit G über Lieferung der Software abgeschlossen
((1)) Inhalt des Vertrages
Im Vertrag wurden 5.000 EUR Kaufpreis vereinbart, es handelt sich um einen Kaufvertrag. Aufgrund dieses Vertrages kann G Zahlung von 5.000 EUR verlangen, sofern der Vertrag auch wirksam ist.
((1)) Wirksamkeit
Der Vertrag muss auch wirksam sein. Liegen Wirksamkeitshindernisse vor, ist er nicht wirksam.
((2)) Vertretungsmacht
Der Vertrag ist nicht für und gegen S wirksam, wenn sein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Anfechtung
F löst einen Auftrag aus, G kommt in die Kanzlei und richtet die Software ein, was auch reibungslos funktioniert. Allerdings ist S über den hohen Kaufpreis der Sicherheitslösung nicht erfreut und verweigert Zahlung der 5.000,- EUR. Es ist auch tatsächlich so, dass die Software für die Kanzlei ziemlich überdimensioniert ist und nicht wirklich notwendig wäre.
Die Frage zielt auf einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}. G kann von S Zahlung verlangen, wenn er:
- einen Anspruch erworben,
- diesen nicht verloren hat und
- der Anspruch auch durchsetzbar ist.
Problem besteht hier im Hinblick auf den Anspruchserwerb. G hat den Anspruch erworben, wenn:
- er mit S einen Vertrag abgeschlossen hat,
- dieser Anspruch inhaltlich Kaufvertrag ist, wobei als Kaufpreis 5.000,- EUR vereinbart wurden,
- der Vertrag auch wirksam ist.
((1)) Vertragsschluss
Für einen Vertragsschluss werden benötigt:
- Angebot,
- Annahme,
- Annahmefähigkeit und
- Übereinstimmung.
((2)) Angebot
Als Angebot kommt der Auftrag in Betracht, den F ausgelöst hat. Dies ist ein Angebot, wenn:
- damit eine Willenserklärung mit Inhalt Angebot vorliegt,
- sie abgegeben wurde und
- dem G zugegangen ist.
Ein Auftrag ist eine Willenserklärung. Aber sie stammt nicht von S, sondern von der F. Dies kann dennoch dem S zugerechnet werden, wenn F als Vertreterin handelte, also die Erklärung folgendermaßen abgegeben (so auf den Weg gebracht, dass mit Zugang zu rechnen ist) hat:
- den Auftrag für jemand anderen (S) erteilte und dies
- offengelegt hat.
F handelt normalerweise für S. Sofern sie dies auch hier gegenüber dem G tat, handelte sie als Vertreterin des S. Sie hat die Angebotserklärung abgegeben und sie ist G auch zugegangen.
Ein Angebot seitens S (vertreten durch F) liegt vor.
((2)) Annahme
G hat den Auftrag ausgeführt, also zumindest konkludent angenommen.
((2)) Voraussetzungen im Übrigen
Probleme in Bezug auf Annahmefähigkeit und Übereinstimmung nicht gegeben.
((2)) Ergebnis zu Vertragsschluss
F hat für S einen Vertrag mit G über Lieferung der Software abgeschlossen
((1)) Inhalt des Vertrages
Im Vertrag wurden 5.000 EUR Kaufpreis vereinbart, es handelt sich um einen Kaufvertrag. Aufgrund dieses Vertrages kann G Zahlung von 5.000 EUR verlangen, sofern der Vertrag auch wirksam ist.
((1)) Wirksamkeit
Der Vertrag muss auch wirksam sein. Liegen Wirksamkeitshindernisse vor, ist er nicht wirksam.
((2)) Vertretungsmacht
Der Vertrag ist nicht für und gegen S wirksam, wenn sein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Anfechtung
Deletions:
F löst einen Auftrag aus, G kommt in die Kanzlei und richtet sie Software ein, was auch reibungslos funktioniert. Allerdings ist S über den hohen Kaufpreis der Sicherheitslösung nicht erfreut und verweigert Zahlung der 5.000,- EUR. Es ist auch tatsächlich so, dass die Software für die Kanzlei ziemlich überdimensioniert ist und nicht wirklich notwendig wäre.