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**II. Ergebnis: M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985 (-)**
M könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe gemäß § 985 haben. Dann müsste der Anspruch entstanden (vgl. I.), [nicht verloren gegangen (vgl. II.) und durchsetzbar (vgl. III.)] sein.
I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 985 vorliegen.
1. Nach § 985 muss der Anspruchssteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein.
a. Dann müsste eine Sache i. S. d. § 985 Gegenstand des Anspruchs sein. Bei Schuhen handelt es sich nach § 90 um eine solche Sache.
b. Anspruchsgegnerin C ist Besitzer der Schuhe.
c. Anspruchsstellerin M müsste Eigentümerin der Schuhe sein.
aa. Ursprünglich war M nicht Eigentümerin.
bb. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
(2) Ferner müsste eine Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 erfolgt sein. Der Veräußerer müsste dabei den Besitz vollständig verloren haben und der Erwerber den Besitz auf Veranlassung des Veräußerers (zum Zwecke der Eigentumsübertragung) erlangen. Eine Übergabe der Schuhe hat aber im Verhältnis S und M nicht stattgefunden.
(3) Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 Eigentum erworben.
cc. M könnte aber Eigentum von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (s. o. unter I. 1. c) bb) (1)).
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“); Zudem müssten die Voraussetzungen des § 931 erfüllt sein.
(a) Dann müsst ein Dritter Besitzer der Sache sein. Die Schuhe befanden sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Dritten (Dieb D).
(b) Ferner müsste der Veräußerer den ihm gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten haben. Die Veräußerin S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 gegen den Dritten (Dieb D) an die Erwerberin M abgetreten.
(c) Somit sind die Voraussetzungen des § 931 hier erfüllt.
(3) Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs einig. Der Sachverhalt enthält insofern keine Hinweise, dass eine Willenserklärung widerrufen wurde.
(4) Letztlich müsste der Veräußerer noch Berechtigter gewesen sein. Berechtigt ist in erster Linie der verfügungsbefugte Eigentümer. Ferner ist auch der Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist, Berechtigter oder derjenige, der vom Berechtigten ermächtigt wurde. S war weder Eigentümerin noch Ermächtigte nach § 185. Eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Somit fehlte die Berechtigung der S.
(5) Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 Eigentum erworben.
dd. Letztlich könnte M Eigentum von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (s. o. unter I. 1. c) (1)).
(2) Zudem liegen die Voraussetzungen des § 931 vor (s. o. unter I. 1. c) cc) (2)).
(3) Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe einig (s. o. unter I. 1. c) cc) (3)).
(4) Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 934 vorliegen und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(a) Es müsste ein rechtsgeschäftlicher (und kein gesetzlicher) Erwerb vorliegen. Dies kann ohne Weiteres bejaht werden.
(b) Außerdem müsste es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln. Hier fand ein Güteraustausch zwischen zwei Personen statt. Eine persönliche oder wirtschaftliche Identität liegt nicht vor. Damit liegt ein Verkehrsgeschäft vor.
(c) Welche dritte Voraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931, 934 erfüllt sein muss, ist abhängig davon, ob der Veräußerer mittebarer Besitzer der Sache ist (Var. 1) oder nicht (Var. 2). Nachdem S die Schuhe gestohlen wurden, hat sie als Veräußerin keinen mittelbaren Besitz mehr. Deshalb reicht eine gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus. Stattdessen muss der Erwerber nach § 934 Var. 2 vom Dritten Besitz an der Sache erlangt haben. M hat sich die Schuhe von D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt.
(d) M war hinsichtlich der Eigentümerstellung der S auch noch bei der Besitzerlangung, also zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, gutgläubig.
(e) Darüber hinaus dürfte die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1. Abhandengekommen ist eine Sache beim unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Zwar hat C im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Insofern sind die Schuhe nicht abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1. Falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, darf die Sache jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 2 nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein. Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbare Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der S als unmittelbare Besitzerin ist die Sache schließlich gestohlen worden. Mithin sind die Schhe abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 2.
(f) Also liegen zwar die Voraussetzungen des § 934 vor, der gutgläubige Erwerb ist aber nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Demnach hat M auch nicht von der Nichtberechtigten S gem. § 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 Eigentum erworben.
ee. Somit ist die Anspruchsstellerin M nicht Eigentümerin.
d. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung des § 985.
2. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
**II. M hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe Autos gem. § 985.**
M könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe gemäß § 985 haben. Dann müsste der Anspruch entstanden (vgl. I.), [nicht verloren gegangen (vgl. II.) und durchsetzbar (vgl. III.)] sein.
I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 985 vorliegen.
1. Nach § 985 muss der Anspruchssteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein.
a. Dann müsste eine Sache i. S. d. § 985 Gegenstand des Anspruchs sein. Bei Schuhen handelt es sich nach § 90 um eine solche Sache.
b. Anspruchsgegnerin C ist Besitzer der Schuhe.
c. Anspruchsstellerin M müsste Eigentümerin der Schuhe sein.
aa. Ursprünglich war M nicht Eigentümerin.
bb. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
(2) Ferner müsste eine Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 erfolgt sein. Der Veräußerer müsste dabei den Besitz vollständig verloren haben und der Erwerber den Besitz auf Veranlassung des Veräußerers (zum Zwecke der Eigentumsübertragung) erlangen. Eine Übergabe der Schuhe hat aber im Verhältnis S und M nicht stattgefunden.
(3) Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 Eigentum erworben.
cc. M könnte aber Eigentum von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (s. o. unter I. 1. c) bb) (1)).
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“); Zudem müssten die Voraussetzungen des § 931 erfüllt sein.
(a) Dann müsst ein Dritter Besitzer der Sache sein. Die Schuhe befanden sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Dritten (Dieb D).
(b) Ferner müsste der Veräußerer den ihm gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten haben. Die Veräußerin S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 gegen den Dritten (Dieb D) an die Erwerberin M abgetreten.
(c) Somit sind die Voraussetzungen des § 931 hier erfüllt.
(3) Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs einig. Der Sachverhalt enthält insofern keine Hinweise, dass eine Willenserklärung widerrufen wurde.
(4) Letztlich müsste der Veräußerer noch Berechtigter gewesen sein. Berechtigt ist in erster Linie der verfügungsbefugte Eigentümer. Ferner ist auch der Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist, Berechtigter oder derjenige, der vom Berechtigten ermächtigt wurde. S war weder Eigentümerin noch Ermächtigte nach § 185. Eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Somit fehlte die Berechtigung der S.
(5) Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 Eigentum erworben.
dd. Letztlich könnte M Eigentum von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 erworben haben.
(1) Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (s. o. unter I. 1. c) (1)).
(2) Zudem liegen die Voraussetzungen des § 931 vor (s. o. unter I. 1. c) cc) (2)).
(3) Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe einig (s. o. unter I. 1. c) cc) (3)).
(4) Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 934 vorliegen und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(a) Es müsste ein rechtsgeschäftlicher (und kein gesetzlicher) Erwerb vorliegen. Dies kann ohne Weiteres bejaht werden.
(b) Außerdem müsste es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln. Hier fand ein Güteraustausch zwischen zwei Personen statt. Eine persönliche oder wirtschaftliche Identität liegt nicht vor. Damit liegt ein Verkehrsgeschäft vor.
(c) Welche dritte Voraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931, 934 erfüllt sein muss, ist abhängig davon, ob der Veräußerer mittebarer Besitzer der Sache ist (Var. 1) oder nicht (Var. 2). Nachdem S die Schuhe gestohlen wurden, hat sie als Veräußerin keinen mittelbaren Besitz mehr. Deshalb reicht eine gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus. Stattdessen muss der Erwerber nach § 934 Var. 2 vom Dritten Besitz an der Sache erlangt haben. M hat sich die Schuhe von D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt.
(d) M war hinsichtlich der Eigentümerstellung der S auch noch bei der Besitzerlangung, also zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, gutgläubig.
(e) Darüber hinaus dürfte die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1. Abhandengekommen ist eine Sache beim unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Zwar hat C im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Insofern sind die Schuhe nicht abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1. Falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, darf die Sache jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 2 nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein. Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbare Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der S als unmittelbare Besitzerin ist die Sache schließlich gestohlen worden. Mithin sind die Schhe abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 2.
(f) Also liegen zwar die Voraussetzungen des § 934 vor, der gutgläubige Erwerb ist aber nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Demnach hat M auch nicht von der Nichtberechtigten S gem. § 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 Eigentum erworben.
ee. Somit ist die Anspruchsstellerin M nicht Eigentümerin.
d. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung des § 985.
2. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
**II. M hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe Autos gem. § 985.**
Deletions:
M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985
M könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe gemäß § 985 haben. Dann müsste der Anspruch entstanden (vgl. I.), nicht verloren gegangen (vgl. II.) und durchsetzbar (vgl. III.) sein.
I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 985 vorliegen.
1. Nach § 985 muss der Anspruchssteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein.
a. Dann müsste eine Sache i. S. d. § 985 Gegenstand des Anspruchs sein. Bei Schuhen handelt es sich nach § 90 um eine solche Sache.
b. Anspruchsgegnerin C ist Besitzer der Schuhe.
c. Anspruchsstellerin M müsste Eigentümerin der Schuhe sein.
aa. Ursprünglich war M nicht Eigentümerin.
bb. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Eine Übergabe der Schuhe hat aber im Verhältnis S – M nicht stattgefunden.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 Eigentum erworben.
cc. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem müssten die Voraussetzungen des § 931 erfüllt sein.
Zum einen müsste ein Dritter Besitzer der Sache sein. Die Schuhe befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Dritten D.
Zum anderen müsste der Veräußerer den ihm gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten haben. Die Veräußerin S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 gegen den Dieb D an die Erwerberin M abgetreten.
Also sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe des Erwerbstatbestandes einig.
S müsste Berechtigte gewesen sein. Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer oder der Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist. S war weder Eigentümerin noch Ermächtigte nach § 185. Eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Somit fehlte die Berechtigung der S.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 Eigentum erworben.
dd. Letztlich könnte M Eigentum von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe einig.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 934 vorliegen und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Es hat ein rechtsgeschäftlicher Erwerb stattgefunden.
Außerdem liegt ein Verkehrsgeschäft vor.
Welche weitere Voraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931, 934 erfüllt sein muss, hängt davon ab, ob der Veräußerer mittebarer Besitzer der Sache ist (Var. 1) oder nicht (Var. 2). Nachdem ihr die Schuhe gestohlen wurden, ist die Veräußerin S nicht mittelbarer Besitzer der Schuhe. Deshalb reicht einen gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus. Ielmehr muss der Erwerber nach § 934 Var. 2 vom Dritten Besitz an der Sache erlangt haben. M hat sich die Schuhe von D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt.
M war bezüglich der Eigentümerstellung der S auch noch bei der Besitzerlangung, also zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig.
Darüber hinaus dürfte die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1. Abhandengekommen ist eine Sache beim unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Zwar hat C im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Insofern sind die Schuhe nicht abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1. Falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, darf die Sache jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 2 nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein. Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbare Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der S als unmittelbare Besitzerin ist die Sache gestohlen worden. Mithin sind die Schhe abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 2.
Also liegen zwar die Voraussetzungen des § 934 vor, der gutgläubige Erwerb ist aber nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen.
Demnach hat M auch nicht von der Nichtberechtigten S gem. § 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 Eigentum erworben.
ee. Somit ist die Anspruchsstellerin M nicht Eigentümerin.
d. Also fehlt es an einer Voraussetzung des § 985.
2. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
II. M hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe Autos gem. § 985.
Additions:
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**Anspruch M gegen C Herausgabe der Schuhe gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
**I. Anspruch entstanden**
1. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 985 BGB"}}
a. Tauglicher Herausgabegegenstand i. S. d. § 985
**HIER (+)**
b. Anspruchsgegner (C) ist Besitzerin
= Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache ({{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}})
**HIER (+)**
c. Anspruchssteller (M) ist Eigentümerin
**aa.ursprünglich (-)**
**bb. Wirksamer Eigentumserwerb der M von S gemäß § 929 S. 1
= Erwerb der M von der Berechtigten S**
(1) Einigung
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
**HIER (+)**
(a) Einigung über den Eigentumswechsel (+)
= unmittelbare Einigung zwischen M und S (+)
(b) Inhalt der Einigung (+)
= keine besonderen Hinweise
(c) Keine Unwirksamkeitsgründe (+)
= keine besonderen Hinweise
(2) Übergabe nach §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
= Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers, auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung
**HIER (-)** eine Übergabe im Verhältnis S zu M hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden
(3) **//Zwischenergebnis://** Wirksamer Eigentumserwerb der M von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 (-)
**cc. Eigentumserwerb der M von S gemäß §§ 929 S. 1, 931**
= Erwerb der M von der Berechtigten S
(1) Einigung (+), s.o.
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach § 931
(a) Dritter ist Besitzer geblieben
= unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
**HIER (+)** D ist zum gegenständlichen Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Schuhe
(b) Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten an den Erwerber
**HIER (+)** S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 gegen den Dieb an M abgetreten
(c) **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 931 (+)
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
= keine der WEen darf widerrufen worden sein
**HIER (+)** kein Widerruf
(4) (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers
(a) verfügungsbefugter Eigentümer
**HIER (-)** S ist nicht Eigentümerin
(b) Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist
**HIER (-)** S ist nicht Ermächtigter nach § 185; eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich
(5) **//Zwischenergebnis://** Eigentumserwerb der M von S gemäß §§ 929 S. 1, 931 (-)
**dd. Eigentumserwerb der M von S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934**
= Erwerb der M von der Nichtberechtigten S
(1) Einigung (+), s.o.
(2) „Übergabeersatz“
= Voraussetzung des § 931
**HIER (+)** s.o.
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
**HIER (+)** s.o.
(4) „Berechtigungsersatz“
= Voraussetzungen des § 934 und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1
(a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
= nicht durch gesetzlichen Erwerb
**HIER (+)**
(b) Verkehrsgeschäft
= Güteraustausch zwischen zwei Personen; nicht gegeben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität des Übereignenden mit dem Erwerber
**HIER** = Verkehrsgeschäft (+)
(c) Legitimation durch Rechtsschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.
= beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 2: Erwerber muss den Besitz an der Sache vom Dritten erlangen
**//Ergänzender Hinweis://** Veräußerin S ist nicht mittelbare Besitzerin der Schuhe, nachdem ihr die Treter gestohlen wurden; deshalb reicht einen gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus;
Nach § 934 Var. 2 muss der Erwerber vom Dritten den Besitz an der Sache erlangt haben;
**HIER (+) **M hat sich die Schuhe vom D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt
(d) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2
= keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs, § 932 Abs. 2
**HIER (+)** M wusste zu keinem Zeitpunkt positiv, dass S Nichteigentümerin ist; auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine solche Vermutung rechtfertigen
(e) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1
= kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
**//Ergänzender Hinweis://** C hat im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Die Schuhe sind also hier nicht i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1 abhandengekommen. Jedoch gilt: Ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, darf die Sache gem. § 935 Abs. 1 S. 2 auch nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein.
Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbarer Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der unmittelbaren Besitzerin S sind die Schuhe dann gestohlen worden, also abhandengekommen.
**HIER (-)** denn das Abhandenkommen ist zu bejahen
(f) **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 934 (+), aber kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1 (-)
(5) **//Zwischenergebnis://** Eigentumserwerb der M von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 (-)
ee. **//Zwischenergebnis://** Anspruchssteller (M) ist Eigentümer (-)
d. **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 985 (-)
2. **//Zwischenergebnis://** Anspruch entstanden (-)
II. Ergebnis: M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985 (-)
M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985
M könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe gemäß § 985 haben. Dann müsste der Anspruch entstanden (vgl. I.), nicht verloren gegangen (vgl. II.) und durchsetzbar (vgl. III.) sein.
I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 985 vorliegen.
1. Nach § 985 muss der Anspruchssteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein.
a. Dann müsste eine Sache i. S. d. § 985 Gegenstand des Anspruchs sein. Bei Schuhen handelt es sich nach § 90 um eine solche Sache.
b. Anspruchsgegnerin C ist Besitzer der Schuhe.
c. Anspruchsstellerin M müsste Eigentümerin der Schuhe sein.
aa. Ursprünglich war M nicht Eigentümerin.
bb. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Eine Übergabe der Schuhe hat aber im Verhältnis S – M nicht stattgefunden.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 Eigentum erworben.
cc. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem müssten die Voraussetzungen des § 931 erfüllt sein.
Zum einen müsste ein Dritter Besitzer der Sache sein. Die Schuhe befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Dritten D.
Zum anderen müsste der Veräußerer den ihm gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten haben. Die Veräußerin S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 gegen den Dieb D an die Erwerberin M abgetreten.
Also sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe des Erwerbstatbestandes einig.
S müsste Berechtigte gewesen sein. Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer oder der Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist. S war weder Eigentümerin noch Ermächtigte nach § 185. Eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Somit fehlte die Berechtigung der S.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 Eigentum erworben.
dd. Letztlich könnte M Eigentum von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe einig.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 934 vorliegen und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Es hat ein rechtsgeschäftlicher Erwerb stattgefunden.
Außerdem liegt ein Verkehrsgeschäft vor.
Welche weitere Voraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931, 934 erfüllt sein muss, hängt davon ab, ob der Veräußerer mittebarer Besitzer der Sache ist (Var. 1) oder nicht (Var. 2). Nachdem ihr die Schuhe gestohlen wurden, ist die Veräußerin S nicht mittelbarer Besitzer der Schuhe. Deshalb reicht einen gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus. Ielmehr muss der Erwerber nach § 934 Var. 2 vom Dritten Besitz an der Sache erlangt haben. M hat sich die Schuhe von D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt.
M war bezüglich der Eigentümerstellung der S auch noch bei der Besitzerlangung, also zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig.
Darüber hinaus dürfte die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1. Abhandengekommen ist eine Sache beim unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Zwar hat C im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Insofern sind die Schuhe nicht abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1. Falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, darf die Sache jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 2 nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein. Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbare Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der S als unmittelbare Besitzerin ist die Sache gestohlen worden. Mithin sind die Schhe abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 2.
Also liegen zwar die Voraussetzungen des § 934 vor, der gutgläubige Erwerb ist aber nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen.
Demnach hat M auch nicht von der Nichtberechtigten S gem. § 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 Eigentum erworben.
ee. Somit ist die Anspruchsstellerin M nicht Eigentümerin.
d. Also fehlt es an einer Voraussetzung des § 985.
2. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
II. M hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe Autos gem. § 985.
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**Anspruch M gegen C Herausgabe der Schuhe gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
**I. Anspruch entstanden**
1. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 985 BGB"}}
a. Tauglicher Herausgabegegenstand i. S. d. § 985
**HIER (+)**
b. Anspruchsgegner (C) ist Besitzerin
= Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache ({{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}})
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c. Anspruchssteller (M) ist Eigentümerin
**aa.ursprünglich (-)**
**bb. Wirksamer Eigentumserwerb der M von S gemäß § 929 S. 1
= Erwerb der M von der Berechtigten S**
(1) Einigung
= dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
**HIER (+)**
(a) Einigung über den Eigentumswechsel (+)
= unmittelbare Einigung zwischen M und S (+)
(b) Inhalt der Einigung (+)
= keine besonderen Hinweise
(c) Keine Unwirksamkeitsgründe (+)
= keine besonderen Hinweise
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= Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers, auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung
**HIER (-)** eine Übergabe im Verhältnis S zu M hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden
(3) **//Zwischenergebnis://** Wirksamer Eigentumserwerb der M von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 (-)
**cc. Eigentumserwerb der M von S gemäß §§ 929 S. 1, 931**
= Erwerb der M von der Berechtigten S
(1) Einigung (+), s.o.
(2) Übergabesurrogat („Übergabeersatz“) nach § 931
(a) Dritter ist Besitzer geblieben
= unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
**HIER (+)** D ist zum gegenständlichen Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Schuhe
(b) Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten an den Erwerber
**HIER (+)** S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 gegen den Dieb an M abgetreten
(c) **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 931 (+)
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
= keine der WEen darf widerrufen worden sein
**HIER (+)** kein Widerruf
(4) (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers
(a) verfügungsbefugter Eigentümer
**HIER (-)** S ist nicht Eigentümerin
(b) Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist
**HIER (-)** S ist nicht Ermächtigter nach § 185; eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich
(5) **//Zwischenergebnis://** Eigentumserwerb der M von S gemäß §§ 929 S. 1, 931 (-)
**dd. Eigentumserwerb der M von S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934**
= Erwerb der M von der Nichtberechtigten S
(1) Einigung (+), s.o.
(2) „Übergabeersatz“
= Voraussetzung des § 931
**HIER (+)** s.o.
(3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
**HIER (+)** s.o.
(4) „Berechtigungsersatz“
= Voraussetzungen des § 934 und kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1
(a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
= nicht durch gesetzlichen Erwerb
**HIER (+)**
(b) Verkehrsgeschäft
= Güteraustausch zwischen zwei Personen; nicht gegeben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität des Übereignenden mit dem Erwerber
**HIER** = Verkehrsgeschäft (+)
(c) Legitimation durch Rechtsschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.
= beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 2: Erwerber muss den Besitz an der Sache vom Dritten erlangen
**//Ergänzender Hinweis://** Veräußerin S ist nicht mittelbare Besitzerin der Schuhe, nachdem ihr die Treter gestohlen wurden; deshalb reicht einen gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus;
Nach § 934 Var. 2 muss der Erwerber vom Dritten den Besitz an der Sache erlangt haben;
**HIER (+) **M hat sich die Schuhe vom D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt
(d) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2
= keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs, § 932 Abs. 2
**HIER (+)** M wusste zu keinem Zeitpunkt positiv, dass S Nichteigentümerin ist; auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine solche Vermutung rechtfertigen
(e) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1
= kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
**//Ergänzender Hinweis://** C hat im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Die Schuhe sind also hier nicht i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1 abhandengekommen. Jedoch gilt: Ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, darf die Sache gem. § 935 Abs. 1 S. 2 auch nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein.
Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbarer Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der unmittelbaren Besitzerin S sind die Schuhe dann gestohlen worden, also abhandengekommen.
**HIER (-)** denn das Abhandenkommen ist zu bejahen
(f) **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 934 (+), aber kein Ausschluss nach § 935 Abs. 1 (-)
(5) **//Zwischenergebnis://** Eigentumserwerb der M von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 (-)
ee. **//Zwischenergebnis://** Anspruchssteller (M) ist Eigentümer (-)
d. **//Zwischenergebnis://** Voraussetzungen des § 985 (-)
2. **//Zwischenergebnis://** Anspruch entstanden (-)
II. Ergebnis: M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985 (-)
M gegen C Herausgabe der Schuhe gem. § 985
M könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe gemäß § 985 haben. Dann müsste der Anspruch entstanden (vgl. I.), nicht verloren gegangen (vgl. II.) und durchsetzbar (vgl. III.) sein.
I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 985 vorliegen.
1. Nach § 985 muss der Anspruchssteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein.
a. Dann müsste eine Sache i. S. d. § 985 Gegenstand des Anspruchs sein. Bei Schuhen handelt es sich nach § 90 um eine solche Sache.
b. Anspruchsgegnerin C ist Besitzer der Schuhe.
c. Anspruchsstellerin M müsste Eigentümerin der Schuhe sein.
aa. Ursprünglich war M nicht Eigentümerin.
bb. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Eine Übergabe der Schuhe hat aber im Verhältnis S – M nicht stattgefunden.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. § 929 S. 1 Eigentum erworben.
cc. M könnte jedoch Eigentum von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem müssten die Voraussetzungen des § 931 erfüllt sein.
Zum einen müsste ein Dritter Besitzer der Sache sein. Die Schuhe befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Dritten D.
Zum anderen müsste der Veräußerer den ihm gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten haben. Die Veräußerin S hat ihren Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 gegen den Dieb D an die Erwerberin M abgetreten.
Also sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe des Erwerbstatbestandes einig.
S müsste Berechtigte gewesen sein. Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer oder der Nichteigentümer, der gesetzlich verfügungsbefugt ist oder der vom Berechtigten ermächtigt ist. S war weder Eigentümerin noch Ermächtigte nach § 185. Eine sonstige Verfügungsbefugnis ist nicht ersichtlich. Somit fehlte die Berechtigung der S.
Demnach hat M nicht von der Berechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931 Eigentum erworben.
dd. Letztlich könnte M Eigentum von der Nichtberechtigten S gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 erworben haben.
Die Parteien haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 931 erfüllt.
Die Parteien waren sich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe einig.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 934 vorliegen und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Es hat ein rechtsgeschäftlicher Erwerb stattgefunden.
Außerdem liegt ein Verkehrsgeschäft vor.
Welche weitere Voraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 931, 934 erfüllt sein muss, hängt davon ab, ob der Veräußerer mittebarer Besitzer der Sache ist (Var. 1) oder nicht (Var. 2). Nachdem ihr die Schuhe gestohlen wurden, ist die Veräußerin S nicht mittelbarer Besitzer der Schuhe. Deshalb reicht einen gem. § 934 Var. 1 lediglich erforderliche Abtretung des Anspruchs nicht aus. Ielmehr muss der Erwerber nach § 934 Var. 2 vom Dritten Besitz an der Sache erlangt haben. M hat sich die Schuhe von D aushändigen lassen, also unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt.
M war bezüglich der Eigentümerstellung der S auch noch bei der Besitzerlangung, also zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig.
Darüber hinaus dürfte die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1. Abhandengekommen ist eine Sache beim unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Zwar hat C im Rahmen der Erfüllung des Leihvertrags den unmittelbaren Besitz an den Schuhen freiwillig auf S übertragen. Insofern sind die Schuhe nicht abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 1. Falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, darf die Sache jedoch gem. § 935 Abs. 1 S. 2 nicht dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen sein. Nachdem C die Schuhe an S übergeben hatte, war sie mittelbare Besitzerin und S unmittelbare Besitzerin. Der S als unmittelbare Besitzerin ist die Sache gestohlen worden. Mithin sind die Schhe abhandengekommen i. S. d. § 935 Abs. 1 S. 2.
Also liegen zwar die Voraussetzungen des § 934 vor, der gutgläubige Erwerb ist aber nach § 935 Abs. 1 ausgeschlossen.
Demnach hat M auch nicht von der Nichtberechtigten S gem. § 929 S. 1, 931, 934 Var. 2 Eigentum erworben.
ee. Somit ist die Anspruchsstellerin M nicht Eigentümerin.
d. Also fehlt es an einer Voraussetzung des § 985.
2. Demnach ist der Anspruch nicht entstanden.
II. M hat gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe der Schuhe Autos gem. § 985.
Additions:
==((1)) Sachverhalt==
==((1)) Frage==
==((1)) Lösung==
==((2)) Grafische Skizze==
==((2)) Lösungsskizze==
==((1)) Formulierungsvorschlag==
==((1)) Frage==
==((1)) Lösung==
==((2)) Grafische Skizze==
==((2)) Lösungsskizze==
==((1)) Formulierungsvorschlag==
Deletions:
((1)) Frage
((1)) Lösungsskizze
((1)) Formulierungsvorschlag