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Version [85067]

Dies ist eine alte Version von FallRestauriertesBild erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-10-16 13:24:32.

 

Fall: Restauriertes Bild und Gerichtsvollzieher


A. Sachverhalt
Begabt (B) restauriert alte Bilder. Er kauft öfter auch Bilder, die er dann auf eigene Rechnung erneuert und danach weiterverkauft. Für das ihm neulich von Arm (A) angebotene, extrem seltene, dafür aber im sehr schlechten Zustand befindliche, über 300 Jahre alte Bild eines bekannten Barockkünstlers hat er keine ausreichenden Mittel. In dem Reich (R) findet er einen interessierten Käufer für das Bild, der das Bild auch für 5.000 EUR bei B restaurieren lässt. Die von A geforderten 50.000 EUR für das Bild gibt R dem B sogleich auch und bittet, das Bild für R zu kaufen und zeitnah mit den entsprechenden Restaurierungsarbeiten zu beginnen.

Bevor das Bild durch B restauriert ist, kann B keine Rechnungen mehr bezahlen, weil er trotz bescheidener Einkünfte einen extensiven Lebensstil hat. Er hat mehrere hohe Rechnungen zu bezahlen, die bereits durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden sollen. Wegen der vielen Schulden denkt er gar an private Insolvenz. Als der Gerichtsvollzieher bei B das für R gekaufte Bild findet, meldet sich R sofort und verlangt Herausgabe des Bildes.

B. Frage
Welche Ansprüche hat R gegen B?


C. Musterlösung 1
Version 1 - Gruppe CD
R könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes gem. § 985 BGB haben. Dafür müsste es sich bei dem Bild um eine Sache handeln, R müsste Eigentümer der Sache sein, B Besitzer und dem B dürfte kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zustehen.

Das Gemälde ist eine Sache i.S.d. § 985 BGB.

1. Eigentum des R
Fraglich ist, ob R Eigentümer des Bildes ist. Dies ist dann der Fall, wenn er das Eigentum im vorliegenden Fall rechtsgeschäftlich erworben hat.

a. Ursprüngliche Eigentumsverhältnisse
Ursprünglich war laut Sachverhalt A Eigentümer des Gemäldes.

b. Eigentumsübertragung A an R
R könnte das Eigentum von A erlangt haben. In Betracht kommt hier eine Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB, indem A mit B als Vertreter des R handelt und R mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB erlangt. Voraussetzung dafür wäre, dass die Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB erfüllt sind. Unter anderem wäre demnach Voraussetzung, dass B offenkundig im Namen des R aufgetreten ist. Laut Sachverhalt hat B dies allerdings nicht offengelegt (*)
(*) andere Auffassung vertretbar
.
Da B den R nicht vertreten hat, kann von einer Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB keine Rede sein. Eine Eigentumsübertragung von A an R ist somit ausgeschlossen.

c. Eigentumsübertragung A an B
A könnte das Eigentum am Bild auf B dadurch gem. § 929 S. 1 BGB übertragen haben, indem er aufgrund des Kaufvertrages das Bild dem B übergeben hat. Dafür wäre Voraussetzung, dass sich A und B über Eigentumsübergang geeinigt haben, A dem B das Bild übergeben hat und A berechtigt war, über das Bild zu verfügen.
B hat das Bild von A gekauft. Damit handelte A bei Übergabe des Bildes in Erfüllung des Kaufvertrages. Deshalb ist Einigung zur Eigentumsübertragung anzunehmen. Die Übergabe hat stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war A auch Eigentümer, was bereits oben festgestellt wurde.
B hat gem. § 929 S.1 BGB das Eigentum am Bild von A erlangt.

d. Eigentumsübertragung B an R
B könnte das Eigentum am Bild auf R gem. § 930 übertragen haben, indem zwischen B und R ein Vertrag geschlossen wurde, kraft dessen B das Bild für R noch restaurieren sollte. Dafür wäre Voraussetzung B und R über Eigentumsübertragung geeinigt haben, zwischen B und R ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 930 BGB begründet wurde und B berechtigt war, über das Bild zu verfügen.

Zwischen B und R könnte dadurch eine Einigung zur Eigentumsübertragung stattgefunden haben, dass B und R vereinbart haben, dass das Eigentum am Bild über B im Ergebnis auf R übergehen soll. Durch die Übergabe von 55.000 EUR von R an B war erkennbar, dass R Eigentümer werden will. B hat das Bild von A erworben und wollte es für R restaurieren. Damit war vom Anfang an klar, dass B das Eigentum am Bild im Ergebnis auf R übertragen will.

Problematisch ist allerdings, dass sich B und R noch vor der Eigentumsübertragung zwischen A und B geeinigt haben, also zu einem Zeitpunkt, in dem B noch gar nicht Eigentümer und auch nicht Besitzer der Sache war. Diese vorweggenommene Einigung ist jedoch im Rahmen der §§ 929 BGB ff. nicht schädlich.

R könnte mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB geworden sein, wenn zwischen B und R ein Rechtsverhältnis vereinbart wurde, vermöge dessen B dem R gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt wäre. Dadurch, dass B für R das Bild restaurieren sollte wurde ein Rechtsverhältnis begründet (ein Werkvertrag), kraft dessen B das Bild für die Zeit der Restaurierung behalten soll. B handelte auch im Fremdbesitzerwillen, weil er für die Zeit der Restaurierung für den R das Bild im Besitz hatte.

Zwar war A zum Zeitpunkt der Einigung zwischen B und R Eigentümer des Bildes. Das Eigentum ist allerdings auf B übergegangen. Damit ist B für eine logische Sekunde Eigentümer des Bildes geworden, so dass er das Eigentum in diesem Augenblick an R übertragen konnte.

e. Zwischenergebnis
Somit ist R Eigentümer des Bildes geworden.

2. Besitz des B ohne Recht zum Besitz
B ist im Besitz des Bildes. Fraglich ist, ob B ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB hat. R hat dem B das Bild allerdings zur Restaurierung überlassen. Daraus könnte sich ein Recht zum Besitz ergeben. Sofern R das Bild herausverlangen möchte, muss er das Rechtsverhältnis zur Restaurierung des Bildes mit B beenden.

3. Ergebnis
Jedenfalls darf das Bild nicht durch Gerichtsvollzieher gepfändet werden, weil es im Eigentum des R steht.


D. Musterlösung 2
Version 2 - Gruppe AB
R könnte gegen B einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Bildes haben. Dazu müsste sich bei dem Bild um Sache i.S.d. § 985 BGB handeln, welche im Besitz des B sein müsste und R Eigentümer des Bildes wäre. B dürfte kein Recht zum Besitz haben.

1. Sache
Das Bild ist eine bewegliche Sache i.S.d. § 90 BGB und damit eine Sache i.S.d. § 985 BGB.

2. Eigentum des R
Fraglich ist allerdings hier, ob R Eigentümer des Bildes ist.

a. Ursprünglicher Eigentümer
Laut Sachverhalt war A ursprünglich Eigentümer.

b. Eigentumsübertragung A an R
Das Eigentum könnte von A an R gem. § 929 S.1 BGB übergegangen sein, indem B für R das Bild erworben hat. Voraussetzungen dafür wären Einigung i.S.d. § 929 BGB sowie Übergabe und Berechtigung des Veräußerers (A).
Eine Einigung zwischen A und R direkt liegt nicht vor. B könnte allerdings als Vertreter des R gehandelt haben. Dazu müsste B gem. § 164 BGB eine eigene Willenserklärung offenkundig im Namen des Vertretenen und im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben haben.

B sollte für R das Bild erwerben. Damit ist denkbar, dass B für R eine eigene Willenserklärung abgegeben hat. B hat allerdings dem A nicht mitgeteilt, dass er im Namen des R gehandelt hat (*)
(*) andere Auffassung vertretbar.
Demnach ist B kein Vertreter des R i.S.d. § 164 BGB, so dass keine Eigentumsübertragung von A an R stattfinden konnte.

c. Eigentumsübertragung A an B
Das Eigentum am Bild könnte von A an B gem. § 929 BGB übergegangen sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Bild übergeben wurde, A und B sich dabei einig waren, dass Eigentum übergehen soll und dass A zur Verfügung berechtigt ist. Es stellt sich die Frage, ob eine Einigung vorliegt. Die Parteien haben in Erfüllung eines Kaufvertrages gehandelt, so dass ihr Wille auf Übertragung von Eigentum gerichtet war.
Die Übergabe der Sache ist erfolgt. A war laut Sachverhalt verfügungsberechtigter Eigentümer.
Somit ist das Eigentum von A auf B übertragen worden.

d. Eigentumsübertragung B an R
B könnte das Eigentum auf R gem. § 929 S.1 BGB übertragen haben. R hat hier jedoch kein Besitz an der Sache erlangt. Somit mangelt es hier an der Übergabe i.S.d. § 929 S.1 BGB.

B könnte allerdings das Eigentum auf R gem. § 930 BGB übertragen haben. Voraussetzung dafür ist, dass B und R sich über Eigentumsübertragung einigen, dass B im Besitz der Sache ist und bleibt und zwischen B und R ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, durch das R mittelbarer Besitzer wird. Ferner muss B verfügungsberechtigt sein.
Eine Einigung liegt vor, wenn B und R einen dinglichen Vertrag mit dem Inhalt geschlossen haben, dass Eigentum übergehen soll. Problematisch ist, dass sich B und R zu einem Zeitpunkt geeinigt haben in dem B noch nicht im Besitz und nicht Eigentümer der zu übertragenden Sache war. Damit liegt hier eine sog. antizipierte (vorweggenommene) dingliche Einigung vor. Das ist jedoch für Eigentumsübertragung auch ausreichend. Damit ist eine Einigung i.S.d. § 930 BGB gegeben.
B soll laut Sachverhalt das Bild für R restaurieren, so dass die Vereinbarung auch dahin geht, dass B Besitzer der Sache bleibt.

Zwischen B und R müsste ein Besitzmittlungsverhältnis begründet worden sein i.S.d. § 868 BGB. Dafür ist erforderlich, dass B für R besitzen soll und B nach einer gewissen Zeit zur Herausgabe des Bildes verpflichtet ist. B und R haben sich über einen Werkvertrag geeinigt, bei dem B die Restauration des Bildes für 5000 EUR vornehmen soll. Dies hat zur Folge, dass B für eine gewisse Zeit das Bild behalten muss. Laut Sachverhalt hat B das Bild für den R erworben, wofür er auch die 50.000 EUR erhalten hat. Deshalb wollte B im Ergebnis nicht Eigentümer des Bildes werden, sondern es nur für eine gewisse Zeit für R besitzen. Damit besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen B und R.

B müsste zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch R verfügungsberechtigter Eigentümer sein. Wie bereits oben festgestellt wurde, hat B das Eigentum von A erworben.

Damit hat B als Berechtigter verfügt, so dass das Eigentum bei B nur für eine logische Sekunde verblieb und sogleich auf den R - kraft der vorweggenommenen Einigung gem. § 930 BGB - übergegangen ist.

e. Zwischenergebnis
R ist somit Eigentümer des Bildes geworden. Er hat das Eigentum auch nicht verloren.

3. Besitz bei B
B ist Besitzer des Bildes.

4. Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB
R hat dem B das Bild allerdings zur Restaurierung überlassen. Daraus könnte sich ein Recht zum Besitz ergeben. Sofern R das Bild herausverlangen möchte, muss er das Rechtsverhältnis zur Restaurierung des Bildes mit B beenden.

5. Ergebnis
Jedenfalls darf das Bild nicht durch Gerichtsvollzieher gepfändet werden, weil es im Eigentum des R steht.


Musterlösung

Die Vollstreckung ist nur in Bezug auf Vermögensgegenstände erfolgen, die dem B gehören. Sollte R Eigentümer des Gemäldes sein und gegen B einen Anspruch auf Herausgabe haben, ist die Vollstreckung in das Gemälde nicht möglich.

R könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich beim betroffenen Gegenstand um eine Sache handelt, R Eigentümer der Sache, B ihr Besitzer ist und dass B kein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB gegenüber dem Eigentümer hat.

E. Sache
Das Bild ist eine Sache i. S. d. § 985 BGB.

F. Eigentümer
Es ist fraglich, ob R Eigentümer des Bildes ist. Da er ursprünglich kein Eigentümer war, ist zu prüfen, ob er infolge der laut Sachverhalt erfolgten Transaktionen und Handlungen Eigentümer des Bildes geworden ist.

1. Ursprüngliche Eigentumsverhältnisse
Ursprünglich war laut Sachverhalt der A Eigentümer des Bildes. Sollte an seiner Eigentümerstellung Zweifel bestehen, ist von seinem Eigentum gem. der gesetzlichen Vermutung gem. § 1006 BGB auszugehen.

2. Eigentumsübertragung A an R
Zu prüfen ist, ob durch die Transaktion zwischen A und B das Eigentum auf R übergegangen ist. R könnte das Eigentum von A gem. § 929 S. 1 BGB erlangt haben.

a. Einigung
A und R - vertreten durch B - könnten sich über Eigentumsübertragung geeinigt haben. Dafür müssten die Parteien einen dinglichen Vertrag (Angebot, Annahme und Konsens über Eigentumsübergang) geschlossen haben, bei dem B für R i. S. d. § 164 BGB aufgetreten ist.
Auch wenn B für R gehandelt hat und diesen an sich auch für die dingliche Transaktion (Eigentumsübertragung) rechtsgeschäftlich vertreten könnte, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass B offenkundig im Namen des R gegenüber dem A aufgetreten ist. Damit handelte B nicht - bzw. zumindest nicht für andere sichtbar - im Namen eines anderen i. S. d. § 164 BGB, so dass eine Stellvertretung i. S. d. § 164 BGB ausgeschlossen ist (*).
(*) eine andere Leseart des Sachverhalts ist nicht abwegig, müsste aber genau begründet werden - eine Auseinandersetzung des Verfassers mit der Frage, ob "Handeln im fremden Namen" vorliegt oder nicht, ist dann zwingend erforderlich; dann wird problematisch, inwiefern der R durch die Übergabe der Sache an B Besitz erlangt hat, was so oder so betrachtet werden kann; überzeugend wäre die Lösung, dass B für R als Besitzmittler auftritt und deshalb R mittelbaren Besitz erwirbt - die Überlassung der Sache zur Erbringung einer Werkleistung erfüllt Kriterien des § 868 BGB; andere Lösung wäre, dass B Besitzdiener ist, was aber weniger überzeugt;
Demzufolge kommt eine dingliche Einigung zwischen A und R nicht in Betracht.

b. Zwischenergebnis
Eine Übertragung des Eigentums durch A auf R liegt nicht vor.


3. Eigentumsübertragung A an B
A könnte das Eigentum auf B gem. § 929 S. 1 BGB übertragen haben, indem er gemäß Vereinbarung mit B ihm das Bild übergeben hat. Dafür ist Voraussetzung, dass sich A und B über Eigentumsübergang geeinigt haben, A dem B das Bild übergeben hat, die Einigung bei Übergabe fortbestand und A berechtigt war, über das Bild zu verfügen.

A handelte in Erfüllung des Kaufvertrages mit B (A wollte das Bild für 50.000 EUR laut Sachverhalt veräußern). Deshalb ist davon auszugehen, dass er sich mit B auch über Eigentumsübergang geeinigt hat. Da das Bild dem B auch übergeben wurde, liegt Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB vor. Da auch keine Anhaltspunkte gegen Fortbestand der Einigung zwischen A und B und ebenso keine gegen die Berechtigung des A bestehen, sind die Voraussetzungen für Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1 BGB erfüllt.
B hat von A Eigentum am Bild in dem Augenblick erworben, in dem er Besitz am Bild erlangt hat.

4. Eigentumsübertragung B an R
R könnte das Eigentum am Gemälde von B erworben haben. Eine Eigentumsübertragung von B auf R gem. § 929 BGB scheitert daran, dass R laut Sachverhalt bislang nie den Besitz am Bild erlangt hat. Damit liegt keine Übergabe i. S. der Vorschrift vor, so dass Eigentum hiernach nicht übergehen konnte.

R könnte allerdings gem. § 930 BGB das Eigentum erworben haben. Dafür ist erforderlich, dass sich B und R über die Eigentumsübergang geeinigt haben und R mittelbarer Besitzer wurde, während B das Gemälde für ihn besitzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich R und B bei EIgentumserwerb weiterhin einig sind und dass B zur Verfügung berechtigt war.

a. Einigung
Es ist zu fragen, ob B und R sich über Eigentumsübertragung geeinigt haben. R und B haben sich darüber geeinigt, dass B das Bild für R erwerben und es für und auf Rechnung des R restaurieren soll. Spätestens in dem Augenblick, in dem B die Arbeiten am Bild aufnehmen sollte, sollten diese Arbeiten für den R erfolgen. Gemäß der Absicht der Parteien sollte das Eigentum am Bild im Ergebnis der Transaktionen zu R gelangen. R hat das Bild auch bezahlt.
Zum Zeitpunkt der oben beschriebenen, beabsichtigten Eigentumserlangung durch R haben R und B allerdings nichts mehr vereinbart - ihre Einigung fand deutlich früher statt, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem B noch gar nicht verfügen dürfte, weil das Bild noch bei A war. Zu diesem Zeitpunkt hätte B über das Bild noch gar nicht verfügen dürfen und er war auch nicht im Besitz der Sache.
Für eine dingliche Einigung ist allerdings auch eine vorweggenommene Einigung ausreichend. R und B konnten sich somit auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt darüber geeinigt haben, dass das Eigentum auf R im Wege des § 930 BGB übergeht, sofern alle übrigen Voraussetzungen des § 930 BGB erfüllt sind, d.h. sobald B das Bild erworben hätte.
Damit kann hier eine (vorweggenommene) Einigung zwischen R und B angenommen werden.

Vereinbarung eines Besitzkonstituts
Für den Eigentumserwerb gem. § 930 BGB ist ferner erforderlich, dass die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB vereinbaren. Dieses setzt voraus, dass zwischen R und B ein Rechtsverhältnis begründet wurde, kraft dessen R gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache hat. Ferner müsste B den Fremdbesitzwillen haben.
R hat B beauftragt, das Bild "für R" zu kaufen. Anschließend sollte B das Bild für R auch restaurieren. Damit sollte im Anschluss an die Restaurierungsarbeiten das Bild zu R gelangen, sobald die Arbeiten des B beendet sind. Die Parteien haben somit vereinbart, dass am Ende der Restaurierungsarbeiten R von B Herausgabe des Bildes verlangen kann.
B hat das Bild für R erworben, weil er nur am Verdienst durch die Restaurierung interessiert war. Das Bild an sich konnte er gar nicht bezahlen. Da er von vornherein wusste, dass das Bild im Ergebnis zu R gelangen soll und er (B) es nur restaurieren soll, hat er den Besitz am Bild nicht für sich, sondern für den R ergriffen.
Damit wurde zwischen den Parteien ein Besitzkonstitut vereinbart.

Berechtigung
Zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen B und R war B nicht berechtigt, über das Bild zu verfügen. Sofern jedoch das Besitzkonsitut erst bei Besitzergreifung begründet wurde, wäre der Eigentumserwerb durch R erst in diesem Zeitpunkt möglich. Dann hat aber auch B Eigentum erworben, so dass die sofortige Weiterverfügung an R zulässig wäre.

b. Zwischenergebnis
Damit liegen die Voraussetzungen des § 930 BGB vor, B hat das Eigentum am Bild - sofort nach Erwerb seinerseits von A - auf R übertragen. Da R das Eigentum nicht anderweitig verloren hat, ist er Eigentümer des Bildes.

5. Besitz und kein Recht zum Besitz
Für den Anspruch aus § 985 ist noch erforderlich, dass B Besitzer der Sache ist und kein Recht zum Besitz hat. Laut Sachverhalt ist B im Besitz der Sache.

Fraglich ist, ob B auch ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB hat. Dieses könnte sich aus der Vereinbarung ergeben, kraft der B das Bild restaurieren soll. Demnach wäre B für den Zeitraum der Restaurierung das Bild zu behalten. Solange dieses Verhältnis besteht, kann R Herausgabe des Bildes nicht verlangen.

6. Ergebnis
Allerdings ist zugleich festzustellen, dass das Bild nicht gepfändet werden darf, weil nicht B sondern R Eigentümer des Bildes ist.





G. Hinweise
In der Praxis kann in vergleichbaren Zusammenhängen das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO relevant werden. Dann kommt es darauf an, ob das Eigentumsrecht die Aussonderung rechtfertigen würde.

Damit kommt es allein darauf an, ob R gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB hat.

Dafür müsste R Eigentümer sein.

1. Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1?
Die Übergabe ist nicht erfolgt, entfällt. Vom A kein Erwerbstatbestand ersichtlich.

2. Eigentumserwerb gem. § 930 BGB?

Ursprünglich war A Eigentümer (siehe Sachverhalt).
A handelt mit dem Willen, an B zu übereignen. Hier § 929 S.1 möglich.

Als B aber Besitz erwirbt, ist bereits eine Vereinbarung B - R in Kraft, kraft der "B für R kaufen sollte" und nach Restaurierung an R weiterreichen soll. Ab dem Augenblick, in dem B Besitz ergreift, besitzt er für R (§ 868 BGB).
- Herausgabeanspruch begründet (+, Werkvertrag)
- Fremdbesitzerwille des B (+)
- Vereinbarung (Einigung) - etwas früher, antizipiert (+)

Rspr.: wenn B den Eigentumserwerb durch R verhindern will, muss er aktiv werden, deutlich machen, dass er doch nicht für den anderen besitzen will.

Eigentumsübergang auf R (+).



CategoryWIPR3Faelle
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