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Fall: Restauriertes Bild und Gerichtsvollzieher


A. Sachverhalt
Begabt (B) restauriert alte Bilder. Er kauft öfter auch Bilder, die er dann auf eigene Rechnung erneuert und danach weiterverkauft. Für das ihm neulich von Arm (A) angebotene, extrem seltene, dafür aber im sehr schlechten Zustand befindliche, über 400 Jahre alte Bild eines bekannten Barockkünstlers hat er keine ausreichenden Mittel. In dem Reich (R) findet er einen interessierten Käufer für das Bild, der das Bild auch für 5.000 EUR bei B restaurieren lässt. Die von A geforderten 50.000 EUR für das Bild gibt R dem B sogleich auch und bittet, das Bild für R zu kaufen und zeitnah mit den entsprechenden Restaurierungsarbeiten zu beginnen.

Bevor das Bild durch B restauriert ist, kann B keine Rechnungen mehr bezahlen, weil er trotz bescheidener Einkünfte einen extensiven Lebensstil hat. Er hat mehrere hohe Rechnungen zu bezahlen, die bereits durch Gerichtsvollzieher vollstreckt werden sollen. Wegen der vielen Schulden denkt er gar an private Insolvenz. Als der Gerichtsvollzieher bei B das für R gekaufte Bild findet, meldet sich R sofort und verlangt Herausgabe des Bildes.

B. Frage
Welche Ansprüche hat R gegen B?

C. Musterlösung


D. Hinweise
In der Praxis kann in vergleichbaren Zusammenhängen das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO relevant werden. Dann kommt es darauf an, ob das Eigentumsrecht die Aussonderung rechtfertigen würde.

Damit kommt es allein darauf an, ob R gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB hat.

Dafür müsste R Eigentümer sein.

1. Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1?
Die Übergabe ist nicht erfolgt, entfällt. Vom A kein Erwerbstatbestand ersichtlich.

2. Eigentumserwerb gem. § 930 BGB?

Ursprünglich war A Eigentümer (siehe Sachverhalt).
A handelt mit dem Willen, an B zu übereignen. Hier § 929 S.1 möglich.

Als B aber Besitz erwirbt, ist bereits eine Vereinbarung B - R in Kraft, kraft der "B für R kaufen sollte" und nach Restaurierung an R weiterreichen soll. Ab dem Augenblick, in dem B Besitz ergreift, besitzt er für R (§ 868 BGB).
- Herausgabeanspruch begründet (+, Werkvertrag)
- Fremdbesitzerwille des B (+)
- Vereinbarung (Einigung) - etwas früher, antizipiert (+)

Rspr.: wenn B den Eigentumserwerb durch R verhindern will, muss er aktiv werden, deutlich machen, dass er doch nicht für den anderen besitzen will.

EIgentumsübergang auf R (+).



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