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Fall: Preisvorgaben im Gesetz


A. Sachverhalt
Die Spannungen im mittleren Osten und der stets wachsende Energiebedarf in China führen zu immer höher steigenden Preisen für Rohöl. Da der Ölpreis die Kraftstoffpreise bedingt und an den Ölpreis auch die Gaspreise gekoppelt sind, sieht sich die Bundesregierung mit immer deutlicher wahrnehmbarer Inflation konfrontiert. Da die Unzufriedenheit in der Gesellschaft durch die demzufolge fallenden Reallöhne ebenfalls stetig wächst, soll in einem Maßnahmenpaket "Gegen hohe Energiepreise" der "Energieabzocke" (so die Bild-Zeitung) ein Riegel vorgeschoben werden.

In einem Bundesgesetz wird festgelegt, dass Endpreise für Kraftstoffe, Energie (Strom und Gas) und viele mit Energiepreisen verbundenen Waren der Aufsicht der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur in Bonn) unterliegen. Die Behörde darf die Rechtfertigung aller Preise überprüfen und nach ihrem Ermessen die Preise kürzen, wenn:
  • sie unangemessen kalkuliert wurden oder
  • durch die Preisgestaltung Inflationsgefahr besteht.

Auf dieser Grundlage werden in einem Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde nun auch die Strompreise des Unternehmens Volteon um 20 % gekürzt, so dass das Unternehmen seine Erlöse nicht wie geplant erzielen kann. Es sieht sich in seinen Grundrechten verletzt und möchte gegen diese staatlichen Maßnahmen gerichtlich vorgehen.

B. Frage
Ist das Unternehmen in seinen Grundrechten verletzt?




C. Lösungshinweise


1. Zum Schutzbereich:
BVerfGE 8, 274:
8. Das selbständige Grundrecht des GG Art 2 Abs 1 gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG, 1957-01-16, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (36f)) und als deren Ausfluß auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (BVerfGE 6, 32 (41f)). Die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn ist jedoch durch GG Art 2 Abs 1 nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt.



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