Fall: Pflichtimpfung
A. Sachverhalt
Die jährliche Grippewelle wird im Jahre 2011 - anders als in den Jahren zuvor - durch zwei zusätzliche, gefährliche Entwicklungen begleitet: zum einen wird aus Amerika immer häufiger die sog. "Schweinegrippe" importiert, zum anderen aus Südostasien die Vogelgrippe. Die immer häufiger auf Menschen übergreifenden Viren drohen in jedem Augenblick zu mutieren, so dass die Folgen für die Menschen immer gravierender sein können. Mittlerweile ist durch Doppelinfektionen die Sterberate bzw. die Häufigkeit schwerer Erkrankungen deutlich angestiegen.
Die Bundesregierung stellt fest, dass gegen diesen Zustand etwas getan werden muss. Es wird Impfstoff eingekauft und als die Menschen die Impfmöglichkeit nicht wahrnehmen, beschließt die Bundesregierung, dass alle Gesundheitsämter eine Impfaktion durchführen sollen. Zu diesem Zweck werden alle Bürger in einer Verfügung auf der Grundlage des entsprechenden Kabinettsbeschlusses verpflichtet, zu vorgegebenen Terminen in festgelegten Arztpraxen unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Impfung zu erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits Virusmutationen bekannt, die bei 30-40 % der infizierten Bevölkerung zum Tod führen.
Der Berliner Bürger Bockig (B) sieht sich durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt und fragt, ob die Aktion verfassungsmäßig unbedenklich ist.
B. Frage
Verstößt diese Impfaktion gegen die Verfassung?
C. Lösungshinweise
Die Impfaktion könnte das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG verletzen. Dafür müsste der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet sein, in welchen eingegriffen wurde und dieser Eingriff in den Schutzbereich dürfte nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
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